Wissen · Energierecht · Stand Oktober 2026
Energierecht für Unternehmen: Was 2026 gilt
Stromsteuer, CO₂-Preis, Netzentgelte, Solarpflicht und Berichtspflichten: Das Energierecht für Unternehmen ändert sich laufend. Diese Übersicht zeigt, was in Deutschland und der EU für Industrie und Gewerbe gilt, was beschlossen ist und was noch im Gesetzgebungsverfahren steckt.
0,05 ct/kWh
Stromsteuer für das produzierende Gewerbe
55 bis 65 €
CO₂-Preis je Tonne 2026 und 2027 (BEHG)
2028
Start des EU-ETS II für Gebäude und Verkehr
1.1.2027
Solarpflicht für neue Nichtwohngebäude
Auf einen Blick: Fristen und Stichtage
Was bereits gilt und was in den nächsten Jahren kommt.
1.1.2026
Stromsteuer dauerhaft gesenkt
Das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft zahlen auf Antrag dauerhaft 0,05 ct/kWh.
1.1.2026
CBAM in der Regelphase
Importeure von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom zahlen für die enthaltenen Emissionen.
29.7.2026
GModG ersetzt das GEG
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist in Kraft, weitere Stufen folgen 2027, 2028 und 2030.
1.1.2027
Bundesweite Solarpflicht
Neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche brauchen eine Solaranlage.
2027
Industriestrompreis: erste Anträge
Stromintensive Unternehmen beantragen beim BAFA die Förderung für das Jahr 2026.
2028
EU-ETS II startet
Der EU-Emissionshandel für Brennstoffe in Gebäuden und im Straßenverkehr löst den nationalen Handel ab.
1.1.2029
Neue Netzentgelte (AgNes)
Die Bundesnetzagentur plant eine neue Systematik, die die Stromnetzentgeltverordnung ersetzt.
26.7.2029
EU-Lieferkettenrichtlinie
Die CSDDD gilt für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz.
2034
Keine kostenlosen Zertifikate mehr
Für die CBAM-Sektoren endet die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel schrittweise bis 2034.
Stromsteuer: dauerhaft 0,05 ct/kWh für das produzierende Gewerbe
Der Regelsatz der Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag eine Entlastung bis auf den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh (§ 9b StromStG). Die Entlastung galt zunächst für 2024 und 2025, seit dem 1. Januar 2026 ist sie unbefristet. Für Handel, Dienstleistungen und andere Betriebe außerhalb des produzierenden Gewerbes bleibt es beim Regelsatz.
Den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG gibt es seit 2024 nicht mehr. Die zugehörige Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ist Ende 2025 außer Kraft getreten. An ihre Stelle ist für das produzierende Gewerbe die Entlastung auf 0,05 ct/kWh getreten.
Strom aus erneuerbaren Anlagen mit bis zu 2 MW, der im räumlichen Zusammenhang zur Anlage selbst verbraucht wird, ist von der Stromsteuer befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Seit 2026 kommt es für die Befreiung auf den Standort der einzelnen Anlage an, die frühere Anlagenverklammerung ist entfallen.
Industriestrompreis 2026 bis 2028
Die EU-Kommission hat den Industriestrompreis am 16. April 2026 genehmigt, die Förderrichtlinie gilt seit Mai 2026. Berechtigt sind stromintensive Unternehmen aus 91 Sektoren, etwa aus Chemie, Glas, Kunststoff und Halbleiterfertigung. Für die Hälfte des Stromverbrauchs einer Abnahmestelle erstattet der Bund einen Teil des Großhandelspreises, der Zielpreis liegt bei 5 ct/kWh.
Mindestens die Hälfte der Förderung muss innerhalb von 48 Monaten in Maßnahmen fließen, die die Kosten des Stromsystems senken: erneuerbare Erzeugung, Energieeffizienz, Lastflexibilität oder Modernisierung der Infrastruktur. Anträge nimmt das BAFA an, für das Jahr 2026 erstmals 2027. Für Strommengen, für die im selben Jahr Strompreiskompensation beantragt wird, gibt es keinen Industriestrompreis.
CO₂-Preis: EU-Emissionshandel, BEHG und CBAM
Unternehmen zahlen für CO₂ auf zwei Wegen: über den europäischen Emissionshandel und über den nationalen Brennstoffemissionshandel. Bei Importen kommt der CO₂-Grenzausgleich hinzu.
EU-ETS I
Der europäische Emissionshandel erfasst die Strom- und Wärmeerzeugung, die energieintensive Industrie sowie den Luftverkehr und seit 2024 den Seeverkehr. Ein Zertifikat berechtigt zur Emission von einer Tonne CO₂-Äquivalent, die Gesamtmenge ist begrenzt und sinkt jedes Jahr.
Bis 2030 sollen die Emissionen im EU-ETS I um 62 % gegenüber 2005 sinken. Die jährliche Kürzung liegt von 2024 bis 2027 bei 4,3 % und ab 2028 bei 4,4 %. Für die CBAM-Sektoren sinkt die kostenlose Zuteilung von 2026 bis 2034 schrittweise auf null.
Nationaler Emissionshandel (BEHG)
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz bepreist CO₂ aus Brenn- und Kraftstoffen außerhalb des EU-ETS I, vor allem beim Heizen und im Verkehr. Pflichtig sind die Unternehmen, die die Brennstoffe in Verkehr bringen. Sie geben die Kosten über den Preis weiter.
2025 kostete ein Zertifikat 55 € je Tonne. Seit 2026 werden die Zertifikate in einem Preiskorridor von 55 bis 65 € versteigert. Für 2027 hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 denselben Korridor beschlossen. Die Zertifikate sind bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben.
EU-ETS II ab 2028
Für Brennstoffe in Gebäuden und im Straßenverkehr startet 2028 ein zweites europäisches Emissionshandelssystem. Der Start war für 2027 geplant und wurde um ein Jahr verschoben. Der EU-ETS II löst den nationalen Handel nach dem BEHG ab. Pflichtig sind wie bisher die Lieferanten der Brennstoffe, nicht die Verbraucher.
CO₂-Grenzausgleich (CBAM)
Seit dem 1. Januar 2026 gilt der CBAM in der Regelphase für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Pflichtig sind Importeure mit mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren im Jahr. CBAM-Zertifikate werden ab dem 1. Februar 2027 verkauft, rückwirkend für die Importe 2026. In Deutschland ist die DEHSt zuständig.
Fossile Energie wird über den CO₂-Preis teurer. Wer Strom mit einer eigenen Photovoltaik-Anlage erzeugt, kauft weniger Strom zu und trägt weniger CO₂-Kosten, die über den Strompreis weitergegeben werden. Für Ökostrom, der ohne EEG-Förderung vermarktet wird, lassen sich Herkunftsnachweise ausstellen.
Energieeffizienz: Pflichten und Gegenleistungen für Entlastungen
Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) brauchen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh im Jahr ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS. Bei mehr als 2,5 GWh müssen sie Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Unternehmen, die nicht als KMU gelten und kein solches System haben, sind nach dem Energiedienstleistungsgesetz zu Energieaudits nach DIN EN 16247-1 verpflichtet.
Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2026 eine Novelle beschlossen, die unter anderem die Pflicht zum Managementsystem erst ab 23,6 GWh vorsieht. Der Entwurf liegt dem Bundestag vor, bis zur Verabschiedung gelten die bisherigen Schwellen.
Entlastungen gibt es nur mit Gegenleistung. Wer Umlagen begrenzen lässt oder Beihilfen beantragt, braucht in der Regel ein Energiemanagementsystem und muss wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen. Ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, wird nach DIN EN 17463 (VALERI) mit der Kapitalwertmethode bewertet.
| Entlastung | Antrag | Gegenleistung |
|---|---|---|
| Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage (EnFG) | BAFA, bis 30. Juni | Ab 5 GWh Stromverbrauch ISO 50001 oder EMAS, darunter ISO 50005 oder ein Effizienznetzwerk. Dazu wirtschaftliche Maßnahmen umsetzen oder eine andere Gegenleistung, etwa 30 % ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien |
| Carbon-Leakage-Entlastung (BECV) | DEHSt, bis 30. Juni des Folgejahres | ISO 50001 oder EMAS. Effizienzmaßnahmen in Höhe von mindestens 80 % der Beihilfe des Vorjahres |
| Strompreiskompensation | DEHSt | Energiemanagementsystem. Maßnahmen mit höchstens drei Jahren Amortisation oder 30 % ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien |
| Industriestrompreis | BAFA, im Folgejahr | Mindestens 50 % der Förderung in Maßnahmen, die die Kosten des Stromsystems senken |
Gebäude: GModG und bundesweite Solarpflicht
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Es wurde am 28. Juli 2026 verkündet und ist zum größten Teil seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. § 106 GModG führt erstmals eine bundesweite Pflicht zu Solaranlagen ein, mit Photovoltaik oder Solarthermie.
1. Januar 2027
Neue Nichtwohngebäude
1. Januar 2028
Bestehende Nichtwohngebäude
Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² bei Maßnahmen nach § 36 GModG, etwa einer grundlegenden Dachsanierung, und öffentliche Bestandsgebäude mit mehr als 2000 m²
1. Januar 2029
Öffentliche Bestandsgebäude
Öffentliche Bestandsgebäude mit mehr als 750 m²
1. Januar 2030
Wohngebäude und Parkplätze
1. Januar 2031
Kleinere öffentliche Gebäude
Öffentliche Bestandsgebäude mit mehr als 250 m²
Die Pflicht entfällt, wenn die Anlage technisch unmöglich, funktional nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Solarpflichten der Länder bleiben bestehen, die Länder dürfen strengere Regeln erlassen. Wer die Anlage betreibt, schreibt das Gesetz nicht vor. Pacht- und Contracting-Modelle sind möglich.
Netzentgelte: neue Systematik ab 2029
Die Bundesnetzagentur stellt die Netzentgelte neu auf (Verfahren AgNes). Den Entwurf der Festlegung hat sie am 6. August 2026 veröffentlicht, die Konsultation lief bis zum 18. September 2026. Die Festlegung ist für Ende 2026 geplant, die neue Systematik soll ab dem 1. Januar 2029 gelten und die Stromnetzentgeltverordnung ersetzen.
- Für Verbraucher mit mehr als 100 MWh im Jahr ersetzt ein Kapazitätspreis für die gebuchte Anschlussleistung den heutigen Leistungspreis, der Arbeitspreis bleibt
- Neue Erzeugungsanlagen sollen ein Entgelt je kW Leistung zahlen, geplant sind etwa 4 bis 7 € je kW und Jahr. Bestehende Anlagen sind in der Regel 20 Jahre ab Inbetriebnahme ausgenommen
- Batteriespeicher sollen einen moderaten Kapazitätspreis zahlen, aber keinen Arbeitspreis
- Die Sonderregel für gleichmäßige Abnahme nach § 19 Abs. 2 StromNEV gilt für bestehende Kunden bis Ende 2031
Solarstrom, der vor Ort verbraucht wird, fließt nicht durch das öffentliche Netz und trägt keine Netzentgelte. Ein Batteriespeicher senkt Lastspitzen. Das wirkt heute auf den Leistungspreis und künftig auf die gebuchte Kapazität.
Nachhaltigkeitsberichte und Lieferketten: CSRD, CSDDD und LkSG
CSRD
Nach der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 müssen nur noch Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Umsatz einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Neu erfasste Unternehmen berichten erstmals über das Geschäftsjahr 2027. In Deutschland ist das Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet (Stand Oktober 2026). Bis dahin gilt für die bisher erfassten Unternehmen die nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB.
CSDDD und LkSG
Die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD gilt ab dem 26. Juli 2029 für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz.
Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) gilt seit 2024 für Unternehmen ab 1000 Beschäftigten im Inland. Ein Änderungsgesetz, das die Berichtspflicht streicht und Bußgelder auf schwere Verstöße beschränkt, liegt dem Bundestag vor. Das BAFA prüft seit Oktober 2025 keine Berichte mehr, die Sorgfaltspflichten gelten weiter.
Kleinere Unternehmen sind meist indirekt betroffen: Berichtspflichtige Kunden verlangen von ihren Zulieferern Daten zu Emissionen und Sorgfaltspflichten, oft per Vertrag. Eine belastbare CO₂-Bilanz wird damit auch für den Mittelstand wichtig.
Was eigene Photovoltaik und Batteriespeicher bringen
Weniger Strom aus dem Netz
Selbst verbrauchter Solarstrom trägt keine Netzentgelte. Bei Anlagen bis 2 MW fällt für den Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang keine Stromsteuer an.
Geringere CO₂-Kosten
Wer weniger Strom und fossile Energie zukauft, trägt weniger CO₂-Kosten aus dem EU-ETS und dem BEHG, die über die Energiepreise weitergegeben werden.
Solarpflicht erfüllen
Für große Dachflächen ab 500 kWp bietet CUBE CONCEPTS PV Contracting an: Sie nutzen den Solarstrom, ohne selbst in die Anlage zu investieren.
Lastspitzen senken
Ein Batteriespeicher deckt Lastspitzen ab und senkt damit den Leistungspreis. Nach den Plänen der Bundesnetzagentur zählt ab 2029 die gebuchte Kapazität.
Häufige Fragen zum Energierecht für Unternehmen
Wie hoch ist die Stromsteuer 2026 für Unternehmen?
Gibt es den Spitzenausgleich noch?
Wie hoch ist der CO₂-Preis 2026 und 2027?
Ab wann gilt die bundesweite Solarpflicht für Unternehmen?
Wer bekommt den Industriestrompreis?
Welche Unternehmen müssen nach der CSRD berichten?
Was ändert sich bei den Netzentgelten?
Quellen: StromStG; BEHG; Deutscher Bundestag (15.10.2026); BMWE (16.04.2026); Förderrichtlinie Industriestrompreis (BAnz 06.05.2026); Richtlinie (EU) 2023/959; Verordnung (EU) 2023/956; DIHK (03.02.2026); GModG (BGBl. 28.07.2026); Bundesnetzagentur, AgNes-Festlegungsentwurf (06.08.2026); Richtlinie (EU) 2026/470; EnEfG; EnFG; LkSG. Stand: Oktober 2026. Diese Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Energiekosten senken, Pflichten erfüllen.
CUBE CONCEPTS prüft, wie Photovoltaik und Batteriespeicher an Ihrem Standort Stromkosten senken und gesetzliche Anforderungen erfüllen.