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Herkunftsnachweise (HKN): Handel wird immer wichtiger

Herkunftsnachweise (HKN) oder auch Grünstromzertifikate bedeuten zusätzliche Finanzmittel für Betreiber oder Investoren von nicht-geförderten erneuerbarer Energieanlagen. Daher wird der Handel mit Herkunftsnachweisen immer wichtiger. Durch sie wird sichergestellt, dass grüner Strom nur einmal vermarktet wird und Haushalte oder Unternehmen tatsächlich CO₂-neutrale Energie verwenden.

Gerade der Aspekt von Green PPAs wird hinsichtlich der sich ändernden deutschen und europäischen Gesetzgebung in Richtung „Fit for 55“ und Klimaschutz für Unternehmen immer lukrativer. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in dem aktuellen Preisanstieg der HKNs nieder: Kostete ein Ökostrom-Herkunftsnachweis im Jahre 2021 noch rund 5 Euro, liegt der Preis in 2023 bereits bei 6,30 Euro/MWh. Konkret betrifft es zurzeit hauptsächlich Unternehmen, die einem CO₂-Zertifikathandelssystem zugeordnet sind oder der EU-Taxonomie sowie der CSRD-Pflicht unterliegen. Aber diese Pflichten werden zusehend auch auf kleinere Betriebe ausgedehnt. Im Zuge eines Ausbaus der Nachhaltigkeitsstrategien, hoher Energiepreise und der Harmonisierung eines europäischen HKN-Systems wird die Bedeutung von HKNs künftig noch deutlich steigen.

HKN-Regelung in Deutschland

In Deutschland sind nach § 42 EnWG die Energieversorger dazu verpflichtet, die Herkunft des Stromes zu kennzeichnen. Er muss für die gelieferte Menge entsprechende Herkunftsnachweise beim Herkunftsnachweis-Register (HKNR) des Umweltbundesamtes entwerten. Dabei entspricht ein Herkunftsnachweis ein MWh aus erneuerbaren Energien. Jede natürliche oder juristische Person kann sich dazu im HKNR registrieren und ein HKN-Konto gegen eine Gebühr eröffnen. Zu diesem Zweck müssen die Stromverbraucher und Energieversorgungsunternehmen (EVU) angeben, welchen Strommix sie verwenden bzw. liefern. Damit die Qualitätsstandards aller Herkunftsnachweise in Europa eingehalten werden und ein fairer zwischenstaatlicher Handel gewährleistet ist, überwacht darüber hinaus die Association of Issuing Bodies (AIB) in regelmäßigen Audits die nationalen Register.

Herkunftsnachweise werden ausschließlich durch Energieversorger entwertet

Die Kontoführung im HKNR obliegt dem Anlagenbetreiber, dem Händler und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und keinem Dienstleister, Netzbetreiber oder Umweltgutachter. Anlagenbetreiber sind nicht gezwungen, am HKNR teilzunehmen, sollten aber ein Konto einrichten und aktiv führen, sofern sie von dem Handel profitieren möchten.

Sie können frei entscheiden, falls sie keine vollständige Förderung des Stroms nach § 19 EEG 2017 mit Marktprämie oder Einspeisevergütung beanspruchen, sondern zumindest teilweise sonstige Direktvermarktung ohne Marktprämie erhalten oder eine nicht-EEG-förderfähige Anlage betreiben. Wenn sie teilnehmen möchten, werden die HKNs monatlich ausgestellt und können dann veräußert werden.

Dies gilt für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, an einen Letztverbraucher geliefert wird und bisher keine Förderzahlung (Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag) bezogen wurde. Das bedeutet, das Herkunftsnachweise nicht für den Eigenverbrauch vor der Einspeisung ausgestellt werden, sondern ausschließlich für den Strom, der nach dem Firmengelände tatsächlich das öffentliche Netz erreicht. Genau dieser grüne Strom darf dann ausschließlich von den EVUs durch HKNs innerhalb von 18 Monaten entwertet werden.

Strom aus erneuerbaren Energien wird demnach juristisch erst dann grüner Strom, wenn Herkunftsnachweise (HKN) entwertet wurden (gemäß § 42 Abs. 5 EnWG, § 30 Abs. 1 HkRNDV) oder die EEG-Umlage gezahlt wurde (gemäß § 3 Nr. 29 EEG). Zusätzlich entsteht so eine Stromkennzeichnung-Pflicht der EVUs nach § 78 EEG Abs. 1 Satz 3 sowie § 42 Abs. 1 EnWG. Gleiches gilt für Regionalnachweise (RN) mit dem Unterschied, dass sie eine Lebensdauer von 24 Monaten haben.

Kontoführung der Herkunftsnachweise (HKN)

Grundvoraussetzung für den Handel sind jeweilige Benutzerkonten der Stromlieferanten und der Anlagenbetreiber beim HKNR. Diese können durchaus auch als Unterkonten geführt werden. Die Stromlieferanten bzw. EVUs kaufen die HKN der Anlagenbetreiber und stellen anschließend einen Antrag auf Entwertung beim Umweltbundesamt, so dass sie ihn als grünen Strom weiterverkaufen können. Daher wird generell von „Entwertung der Herkunftsnachweise“ gesprochen.

Die Führung der jeweiligen Konten durch die EVUs oder der Anlagenbetreiber bindet Ressourcen und kann aufwendig sein. Bei Stromlieferanten zählt diese Aufgabe zum Kerngeschäft, bei Unternehmen, die eine Solar- oder Windkraftanlage betreiben, meistens nicht. Daher ist es in solchen Fällen sinnvoll, ein HKN-Managementsystem zu implementieren oder ein externes Unternehmen damit zu beauftragen. Die Partner von CUBE CONCEPTS bieten auch hierzu professionelle Lösungen an.

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