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Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Neue Pflichten für Unternehmen

Am 21. September 2023 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Es ist offiziell bekannt als das „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz“ und ist eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes. Das EnEfG beruht auf der Neufassung des im Frühjahr 2023 beschlossenen EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) und überführt sie in nationales Recht. Nach der Sitzung vom 20. Oktober 2023 hat das Gesetz nun auch den Bundesrat passiert. Damit wird das EnEfG in der vom Bundestag beschlossenen Version am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Ziele des Energieeffizienzgesetzes

Das Hauptziel dieses Gesetzes ist die Steigerung der Energieeffizienz in deutschen Unternehmen. Es soll dazu beitragen, den Primär- und Endenergieverbrauch zu reduzieren und die nationalen sowie europäischen Energieeffizienzziele zu erreichen. Diese zielt darauf ab, den Energieverbrauch der EU bis 2030 um 11,7 % zu reduzieren. Das deutsche EnEfG soll zudem den Import und Verbrauch von fossilen Brennstoffen senken, um die Energieversorgung zu sichern und zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.

Wer ist betroffen?

Mit dem EnEfG werden nicht nur Bundes- und Landesregierungen sowie öffentliche Einrichtungen, sondern auch viele Unternehmen mit zusätzlichen Anforderungen konfrontiert. So plant die Bundesregierung mit Einsparungen bei der öffentlichen Hand, die gleichzeitig Vorbildfunktion haben soll, in Höhe von jährlich 45 Terrawattstunden im Bund und fünf Terrawattstunden in den einzelnen Ländern bis 2030. Konkret definiert das Energieeffizienzgesetz auch die Anforderungen für Rechenzentren. Sie müssen künftig bestimmte Energieeffizienzstandards einhalten, eine vorgeschriebene Mindesttemperatur für die Luftkühlung beibehalten und die Abwärme sinnvoll nutzen. Gleichzeitig sind bestehende Anlagen angehalten, ihren Stromverbrauch effizienter zu gestalten. Dies bedeutet, dass Betreiber von Rechenzentren verstärkt auf die Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen setzen sollen.

EnEfG: Neue Pflichten für Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Verbrauch

Die Grenzwerte zur verpflichtenden Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems werden neu justiert. Laut der vom Bundestag am 21. September 2023 verabschiedeten Fassung des Energieeffizienzgesetzes müssen nun Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) künftig ein EMS oder UMS nach ISO 50001 oder EMAS einführen. Zur Berechnung des Energieverbrauchs wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen. Betroffene Unternehmen haben 20 Monate Zeit, dieser Verpflichtung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachzukommen. Die Einhaltung dieser Anforderung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stichprobenartig überprüft. Bei Unternehmen, die zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind, entfällt die Notwendigkeit eines Energieaudits. Zusätzlich dazu müssen Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh weitere Anforderungen des EnEfG erfüllen:

  • Im Rahmen der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder der Durchführung eines gemäß dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) vorgeschriebenen Energieaudits müssen sämtliche Energieströme im Unternehmen ermittelt werden. Dies betrifft im Grunde alle Prozesse, beginnend bei der Nutzung des Fuhrparks über die Gebäudetechnik bis zum Energieverbrauch der Maschinen oder den Umgang mit Abwärme. In diesem Zuge müssen ebenfalls alle Energiesparmaßnahmen definiert werden.
  • Die Umsetzungspläne für diese Maßnahmen müssen durch externe Zertifizierer, Gutachter oder Auditoren bestätigt und öffentlich gemacht werden.
  • Alle identifizierten Maßnahmen müssen wirtschaftlich bewertet werden, gemäß DIN 17463/VALERI. Eine Maßnahme muss innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden, wenn sich nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • Abwärmequellen müssen identifiziert werden, und Maßnahmen zur Vermeidung oder Nutzung der Abwärme müssen entwickelt werden.

EnEfG: Neue Pflichten für Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Verbrauch

Auch weniger energieintensive Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 7,5 GWh müssen gemäß der vom Bundestag verabschiedeten Version des Energieeffizienzgesetzes einige Anforderungen erfüllen. Das EnEfG verpflichtet alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh zur Veröffentlichung konkreter, umsetzbarer Pläne für Energiesparmaßnahmen spätestens innerhalb von drei Jahren. Hierzu gehören:

  • Die Identifikation von Energiesparmaßnahmen und deren Bewertung nach DIN EN 17463 (VALERI).
  • Die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für alle wirtschaftlich machbaren Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
  • Die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren, auf Anfrage vorzulegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
  • Die Identifikation von Abwärmequellen und die Entwicklung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Nutzung dieser Abwärme.

Keine Änderungen bei Energieaudit-Pflichten nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Nicht-KMUs bleibt bestehen. Einzige Ausnahme sind die Unternehmen, die nach dem EnEfG zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind. Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und/oder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro haben, sind von der Energieauditpflicht betroffen. Wenn jedoch sowohl die Pflicht zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems als auch die Energieauditpflicht auf ein Unternehmen zutreffen, wird die Energieauditpflicht während einer Übergangsfrist ausgesetzt.

Verstöße gegen das EnEfG werden hoch bestraft

Sollten Unternehmen gegen die Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes verstoßen, wird dies als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro bestraft.

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