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CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)

Mitte März 2024 haben die EU-Mitgliedsstaaten für die abgeschwächte Variante der europäischen Lieferketten-Richtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) gestimmt. Die EU-Richtlinie wird Unternehmen dazu verpflichten, ihre Lieferketten auf umwelt- und sozialverträgliche Praktiken zu überprüfen sowie die negativen Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten auf Menschenrechte und die Umwelt zu mindern. Dies betrifft insbesondere auch die globalen Lieferketten.

Die Verabschiedung der CSDDD erfolgte nach langwierigen Verhandlungen und erheblichen Zugeständnissen seitens der EU-Mitgliedstaaten. So wurden beispielsweise die Grenzen zur verpflichtenden Teilnahme von Unternehmen erhöht und ihre Aufteilung in Hochrisikosektoren verworfen. 20 Tage nach der Veröffentlichung konnten Einwände gegen die EU-Lieferketten-Richtlinie eingereicht werden, bevor sie das EU-Parlament Ende April 2024 ratifizierte. Nun haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzuwandeln.

Welche Unternehmen sind von der CSDDD betroffen?

Nach dem ausgehandelten Kompromiss hat sich die Anzahl der betroffenen Unternehmen um fast 70 Prozent reduziert. Experten gehen davon aus, dass nun etwa 1.500 deutsche und rund 3.500 weitere EU-Betriebe und Konzerne unter die europäische Lieferketten-Richtlinie fallen. Der Anwendungsbereich der CSDDD wird bis 2029 jährlich erweitert und gilt dann für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mindestens 450 Millionen Euro. Im ursprünglichen Entwurf lagen die Grenzen noch bei 500 Beschäftigten mit einem Jahresumsatz ab 150 Millionen Euro. Die neue Staffelung soll wie folgt greifen:

  • 2027: Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 1.500 Millionen EUR
  • 2028: Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 900 Millionen EUR
  • 2029: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 450 Millionen EUR

Die Richtlinie gilt auch für nicht EU-Unternehmen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, wie etwa einen bedeutenden Umsatz in der EU oder Geschäftsvereinbarungen mit EU-Unternehmen. Ausgenommen sind in der überarbeiteten Version der CSDDD jetzt auch Unternehmen, die zwar nicht die Kriterien für den Anwendungsbereich erfüllen, jedoch in Hochrisikobranchen operieren. Auch Holdinggesellschaften können unter bestimmten Bedingungen von den Sorgfaltspflichten der CSDDD befreit werden. Möglich ist dies, wenn sie ausschließlich Anteile halten und keinen Einfluss auf Entscheidungen nehmen.

Unterschiede zwischen dem deutschen LkSG und der CSDDD

Insgesamt sieht die EU-Lieferketten-Richtlinie im Gegensatz zum deutschen LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) eine deutliche Verschärfung im Bereich des Umweltschutzes vor und lehnt sich somit enger an das Pariser Klimaabkommen und dem 1,5°-Ziel an. Dabei ist sie jedoch enger gefasst, da die Höhen der Jahresumsätze der Unternehmen ausschlaggebend sind.

Zusätzlich erweitert die CSDDD deutlich den Katalog der Risiken, gegenüber denen Unternehmen gemäß dem deutschen LkSG begegnen müssen. Die Bandbreite wird größer und die Anzahl der Aufgaben im Risikomanagement steigen. Unternehmen müssen die Erwartungen und Anforderungen an ihre Geschäftspartner nun deutlich kommunizieren und den Prozess der Lieferantenauswahl und -bewertung überarbeiten.

Die Sorgfaltspflichten der CSDDD ähneln denen des LkSG allerdings recht stark. Daher ist eine umfassende und gesetzeskonforme Umsetzung des LkSG die beste Vorbereitung für die CSDDD. Im Gegensatz zum LkSG wird bei der CSDDD jedoch ausdrücklich gefordert, dass die Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik integriert werden, wodurch Unternehmen verpflichtet werden, eine Strategie zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu definieren.

Bei der Risikoanalyse gemäß dem LkSG werden in der Regel nur die direkten und bedingt die mittelbaren Zulieferer berücksichtigt. Die CSDDD betrifft im Gegensatz dazu die gesamte Wertschöpfungskette inkl. Betrieb und Entsorgung sowie alle Geschäftsbeziehungen. Demnach sind alle vor- und nachgelagerten Geschäftspartner müssen auf negative Umwelt- und Menschenrechtsauswirkungen zu prüfen.  

Das deutsche Lieferkettenschutzgesetz gilt für alle juristischen Personen und Verstöße können zurzeit mit bis zu 8 Mio. Euro oder 2 % des Jahresumsatzes geahndet werden. Die CSDDD gilt im Gegensatz dazu für Kapitalgesellschaften und Verstöße sollen künftig auch zivilrechtlich geahndet werden. Dabei soll die Beweislast beim Kläger liegen und die strafrechtlichen Sanktionen legen die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Gesetzen fest. Es steht allen geschädigten Personen frei, Unternehmen, die gegen die Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette verstoßen, zu verklagen.

Offenlegung, Bevollmächtigte & Leitfäden

Die CSDDD-Berichte müssen gemäß den Vorgaben mindestens einmal jährlich aktualisiert und veröffentlicht werden, was eine regelmäßige Überprüfung und Offenlegung der Nachhaltigkeitsleistung dieser Unternehmen sicherstellt. Um diese Pflichten zu erfüllen, ist es erforderlich, dass jedes Unternehmen eine bevollmächtigte Person als Ansprechpartner für CSDDD-Themen benennt.

Um Unternehmen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, wird die EU branchenspezifische Leitfäden erstellen. Sie sollen einen detaillierten Rahmen und praktische Empfehlungen bieten, wie Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsstrategien gestalten und ihre Leistungen transparent kommunizieren können. Durch die Bereitstellung von branchenspezifischem Wissen wird es Unternehmen erleichtert, relevante ESG-Faktoren zu identifizieren, zu bewerten und darüber zu berichten, um so einen konstruktiven Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.

Wie geht es mit der CSDDD weiter?

Nach der Ratifizierung des Entwurfes der CSDDD-Richtlinie durch die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes am 24. April 2024, besteht für Unternehmen eine gewisse Planungssicherheit. Bis zur Ausarbeitung der nationalen Gesetze können sie Maßnahmen ergreifen, um sich auf die bevorstehenden Anforderungen vorzubereiten. Durch das deutsche LkSG sind Betriebe jetzt schon in der Lage, sich mit den neuen Standards vertraut zu machen, interne Prozesse anzupassen und gegebenenfalls Ressourcen zu mobilisieren, um später die Erfüllung der CSDDD-Anforderungen sicherzustellen.

Diesen Prozess sollten Unternehmen als Chance sehen, ein eigenes ganzheitliches Lieferkettenmanagement zu entwickeln. Zahlreiche europäische Richtlinien und Verordnungen zielen nämlich darauf ab, Lieferketten transparenter zu gestalten und Risiken im Zusammenhang mit Umwelt, Soziales und Governance (ESG) zu identifizieren und zu mindern. Indem Unternehmen ihre Lieferketten aktiv überwachen und Maßnahmen ergreifen, um potenzielle Risiken zu erkennen und abzustellen, können sie nicht nur die Einhaltung der CSDDD sicherstellen, sondern auch ihre betriebliche Resilienz und Nachhaltigkeitsperformance verbessern. Ein ganzheitliches Lieferkettenmanagement trägt dazu bei, das Vertrauen der Stakeholder zu stärken, die Unternehmensreputation zu schützen und langfristige Wertschöpfung zu fördern.

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