Wissen · Energierecht · Stand Oktober 2026

Energierecht für Unternehmen: Was 2026 gilt

Stromsteuer, CO₂-Preis, Netzentgelte, Solarpflicht und Berichtspflichten: Das Energierecht für Unternehmen ändert sich laufend. Diese Übersicht zeigt, was in Deutschland und der EU für Industrie und Gewerbe gilt, was beschlossen ist und was noch im Gesetzgebungsverfahren steckt.

0,05 ct/kWh

Stromsteuer für das produzierende Gewerbe

55 bis 65 €

CO₂-Preis je Tonne 2026 und 2027 (BEHG)

2028

Start des EU-ETS II für Gebäude und Verkehr

1.1.2027

Solarpflicht für neue Nichtwohngebäude

Auf einen Blick: Fristen und Stichtage

Was bereits gilt und was in den nächsten Jahren kommt.

1.1.2026

Stromsteuer dauerhaft gesenkt

Das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft zahlen auf Antrag dauerhaft 0,05 ct/kWh.

1.1.2026

CBAM in der Regelphase

Importeure von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom zahlen für die enthaltenen Emissionen.

29.7.2026

GModG ersetzt das GEG

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist in Kraft, weitere Stufen folgen 2027, 2028 und 2030.

1.1.2027

Bundesweite Solarpflicht

Neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche brauchen eine Solaranlage.

2027

Industriestrompreis: erste Anträge

Stromintensive Unternehmen beantragen beim BAFA die Förderung für das Jahr 2026.

2028

EU-ETS II startet

Der EU-Emissionshandel für Brennstoffe in Gebäuden und im Straßenverkehr löst den nationalen Handel ab.

1.1.2029

Neue Netzentgelte (AgNes)

Die Bundesnetzagentur plant eine neue Systematik, die die Stromnetzentgeltverordnung ersetzt.

26.7.2029

EU-Lieferkettenrichtlinie

Die CSDDD gilt für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz.

2034

Keine kostenlosen Zertifikate mehr

Für die CBAM-Sektoren endet die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel schrittweise bis 2034.

Stromsteuer: dauerhaft 0,05 ct/kWh für das produzierende Gewerbe

Der Regelsatz der Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag eine Entlastung bis auf den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh (§ 9b StromStG). Die Entlastung galt zunächst für 2024 und 2025, seit dem 1. Januar 2026 ist sie unbefristet. Für Handel, Dienstleistungen und andere Betriebe außerhalb des produzierenden Gewerbes bleibt es beim Regelsatz.

Den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG gibt es seit 2024 nicht mehr. Die zugehörige Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ist Ende 2025 außer Kraft getreten. An ihre Stelle ist für das produzierende Gewerbe die Entlastung auf 0,05 ct/kWh getreten.

Strom aus erneuerbaren Anlagen mit bis zu 2 MW, der im räumlichen Zusammenhang zur Anlage selbst verbraucht wird, ist von der Stromsteuer befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Seit 2026 kommt es für die Befreiung auf den Standort der einzelnen Anlage an, die frühere Anlagenverklammerung ist entfallen.

Industriestrompreis 2026 bis 2028

Die EU-Kommission hat den Industriestrompreis am 16. April 2026 genehmigt, die Förderrichtlinie gilt seit Mai 2026. Berechtigt sind stromintensive Unternehmen aus 91 Sektoren, etwa aus Chemie, Glas, Kunststoff und Halbleiterfertigung. Für die Hälfte des Stromverbrauchs einer Abnahmestelle erstattet der Bund einen Teil des Großhandelspreises, der Zielpreis liegt bei 5 ct/kWh.

Mindestens die Hälfte der Förderung muss innerhalb von 48 Monaten in Maßnahmen fließen, die die Kosten des Stromsystems senken: erneuerbare Erzeugung, Energieeffizienz, Lastflexibilität oder Modernisierung der Infrastruktur. Anträge nimmt das BAFA an, für das Jahr 2026 erstmals 2027. Für Strommengen, für die im selben Jahr Strompreiskompensation beantragt wird, gibt es keinen Industriestrompreis.

CO₂-Preis: EU-Emissionshandel, BEHG und CBAM

Unternehmen zahlen für CO₂ auf zwei Wegen: über den europäischen Emissionshandel und über den nationalen Brennstoffemissionshandel. Bei Importen kommt der CO₂-Grenzausgleich hinzu.

EU-ETS I

Der europäische Emissionshandel erfasst die Strom- und Wärmeerzeugung, die energieintensive Industrie sowie den Luftverkehr und seit 2024 den Seeverkehr. Ein Zertifikat berechtigt zur Emission von einer Tonne CO₂-Äquivalent, die Gesamtmenge ist begrenzt und sinkt jedes Jahr.

Bis 2030 sollen die Emissionen im EU-ETS I um 62 % gegenüber 2005 sinken. Die jährliche Kürzung liegt von 2024 bis 2027 bei 4,3 % und ab 2028 bei 4,4 %. Für die CBAM-Sektoren sinkt die kostenlose Zuteilung von 2026 bis 2034 schrittweise auf null.

Nationaler Emissionshandel (BEHG)

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz bepreist CO₂ aus Brenn- und Kraftstoffen außerhalb des EU-ETS I, vor allem beim Heizen und im Verkehr. Pflichtig sind die Unternehmen, die die Brennstoffe in Verkehr bringen. Sie geben die Kosten über den Preis weiter.

2025 kostete ein Zertifikat 55 € je Tonne. Seit 2026 werden die Zertifikate in einem Preiskorridor von 55 bis 65 € versteigert. Für 2027 hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 denselben Korridor beschlossen. Die Zertifikate sind bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben.

EU-ETS II ab 2028

Für Brennstoffe in Gebäuden und im Straßenverkehr startet 2028 ein zweites europäisches Emissionshandelssystem. Der Start war für 2027 geplant und wurde um ein Jahr verschoben. Der EU-ETS II löst den nationalen Handel nach dem BEHG ab. Pflichtig sind wie bisher die Lieferanten der Brennstoffe, nicht die Verbraucher.

CO₂-Grenzausgleich (CBAM)

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der CBAM in der Regelphase für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Pflichtig sind Importeure mit mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren im Jahr. CBAM-Zertifikate werden ab dem 1. Februar 2027 verkauft, rückwirkend für die Importe 2026. In Deutschland ist die DEHSt zuständig.

Fossile Energie wird über den CO₂-Preis teurer. Wer Strom mit einer eigenen Photovoltaik-Anlage erzeugt, kauft weniger Strom zu und trägt weniger CO₂-Kosten, die über den Strompreis weitergegeben werden. Für Ökostrom, der ohne EEG-Förderung vermarktet wird, lassen sich Herkunftsnachweise ausstellen.

Energieeffizienz: Pflichten und Gegenleistungen für Entlastungen

Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) brauchen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh im Jahr ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS. Bei mehr als 2,5 GWh müssen sie Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Unternehmen, die nicht als KMU gelten und kein solches System haben, sind nach dem Energiedienstleistungsgesetz zu Energieaudits nach DIN EN 16247-1 verpflichtet.

Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2026 eine Novelle beschlossen, die unter anderem die Pflicht zum Managementsystem erst ab 23,6 GWh vorsieht. Der Entwurf liegt dem Bundestag vor, bis zur Verabschiedung gelten die bisherigen Schwellen.

Entlastungen gibt es nur mit Gegenleistung. Wer Umlagen begrenzen lässt oder Beihilfen beantragt, braucht in der Regel ein Energiemanagementsystem und muss wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen. Ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, wird nach DIN EN 17463 (VALERI) mit der Kapitalwertmethode bewertet.

Entlastung Antrag Gegenleistung
Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage (EnFG) BAFA, bis 30. Juni Ab 5 GWh Stromverbrauch ISO 50001 oder EMAS, darunter ISO 50005 oder ein Effizienznetzwerk. Dazu wirtschaftliche Maßnahmen umsetzen oder eine andere Gegenleistung, etwa 30 % ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien
Carbon-Leakage-Entlastung (BECV) DEHSt, bis 30. Juni des Folgejahres ISO 50001 oder EMAS. Effizienzmaßnahmen in Höhe von mindestens 80 % der Beihilfe des Vorjahres
Strompreiskompensation DEHSt Energiemanagementsystem. Maßnahmen mit höchstens drei Jahren Amortisation oder 30 % ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien
Industriestrompreis BAFA, im Folgejahr Mindestens 50 % der Förderung in Maßnahmen, die die Kosten des Stromsystems senken

Gebäude: GModG und bundesweite Solarpflicht

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Es wurde am 28. Juli 2026 verkündet und ist zum größten Teil seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. § 106 GModG führt erstmals eine bundesweite Pflicht zu Solaranlagen ein, mit Photovoltaik oder Solarthermie.

1. Januar 2027

Neue Nichtwohngebäude

Neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche und neue öffentliche Nichtwohngebäude

1. Januar 2028

Bestehende Nichtwohngebäude

Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² bei Maßnahmen nach § 36 GModG, etwa einer grundlegenden Dachsanierung, und öffentliche Bestandsgebäude mit mehr als 2000 m²

1. Januar 2029

Öffentliche Bestandsgebäude

Öffentliche Bestandsgebäude mit mehr als 750 m²

1. Januar 2030

Alle neuen Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude grenzen

1. Januar 2031

Öffentliche Bestandsgebäude mit mehr als 250 m²

Die Pflicht entfällt, wenn die Anlage technisch unmöglich, funktional nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Solarpflichten der Länder bleiben bestehen, die Länder dürfen strengere Regeln erlassen. Wer die Anlage betreibt, schreibt das Gesetz nicht vor. Pacht- und Contracting-Modelle sind möglich.

Netzentgelte: neue Systematik ab 2029

Die Bundesnetzagentur stellt die Netzentgelte neu auf (Verfahren AgNes). Den Entwurf der Festlegung hat sie am 6. August 2026 veröffentlicht, die Konsultation lief bis zum 18. September 2026. Die Festlegung ist für Ende 2026 geplant, die neue Systematik soll ab dem 1. Januar 2029 gelten und die Stromnetzentgeltverordnung ersetzen.

  • Für Verbraucher mit mehr als 100 MWh im Jahr ersetzt ein Kapazitätspreis für die gebuchte Anschlussleistung den heutigen Leistungspreis, der Arbeitspreis bleibt
  • Neue Erzeugungsanlagen sollen ein Entgelt je kW Leistung zahlen, geplant sind etwa 4 bis 7 € je kW und Jahr. Bestehende Anlagen sind in der Regel 20 Jahre ab Inbetriebnahme ausgenommen
  • Batteriespeicher sollen einen moderaten Kapazitätspreis zahlen, aber keinen Arbeitspreis
  • Die Sonderregel für gleichmäßige Abnahme nach § 19 Abs. 2 StromNEV gilt für bestehende Kunden bis Ende 2031

Solarstrom, der vor Ort verbraucht wird, fließt nicht durch das öffentliche Netz und trägt keine Netzentgelte. Ein Batteriespeicher senkt Lastspitzen. Das wirkt heute auf den Leistungspreis und künftig auf die gebuchte Kapazität.

Nachhaltigkeitsberichte und Lieferketten: CSRD, CSDDD und LkSG

CSRD

Nach der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 müssen nur noch Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Umsatz einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Neu erfasste Unternehmen berichten erstmals über das Geschäftsjahr 2027. In Deutschland ist das Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet (Stand Oktober 2026). Bis dahin gilt für die bisher erfassten Unternehmen die nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB.

CSDDD und LkSG

Die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD gilt ab dem 26. Juli 2029 für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz.

Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) gilt seit 2024 für Unternehmen ab 1000 Beschäftigten im Inland. Ein Änderungsgesetz, das die Berichtspflicht streicht und Bußgelder auf schwere Verstöße beschränkt, liegt dem Bundestag vor. Das BAFA prüft seit Oktober 2025 keine Berichte mehr, die Sorgfaltspflichten gelten weiter.

Kleinere Unternehmen sind meist indirekt betroffen: Berichtspflichtige Kunden verlangen von ihren Zulieferern Daten zu Emissionen und Sorgfaltspflichten, oft per Vertrag. Eine belastbare CO₂-Bilanz wird damit auch für den Mittelstand wichtig.

Was eigene Photovoltaik und Batteriespeicher bringen

Weniger Strom aus dem Netz

Selbst verbrauchter Solarstrom trägt keine Netzentgelte. Bei Anlagen bis 2 MW fällt für den Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang keine Stromsteuer an.

Geringere CO₂-Kosten

Wer weniger Strom und fossile Energie zukauft, trägt weniger CO₂-Kosten aus dem EU-ETS und dem BEHG, die über die Energiepreise weitergegeben werden.

Solarpflicht erfüllen

Für große Dachflächen ab 500 kWp bietet CUBE CONCEPTS PV Contracting an: Sie nutzen den Solarstrom, ohne selbst in die Anlage zu investieren.

Lastspitzen senken

Ein Batteriespeicher deckt Lastspitzen ab und senkt damit den Leistungspreis. Nach den Plänen der Bundesnetzagentur zählt ab 2029 die gebuchte Kapazität.

Häufige Fragen zum Energierecht für Unternehmen

Wie hoch ist die Stromsteuer 2026 für Unternehmen?
Der Regelsatz beträgt 2,05 ct/kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft zahlen auf Antrag 0,05 ct/kWh. Diese Entlastung gilt seit dem 1. Januar 2026 unbefristet.
Nein. Der Spitzenausgleich ist Ende 2023 ausgelaufen. Für das produzierende Gewerbe gilt stattdessen die Entlastung auf 0,05 ct/kWh, andere Betriebe zahlen den Regelsatz.
Im nationalen Emissionshandel nach dem BEHG werden die Zertifikate 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne versteigert. Für 2027 hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 denselben Korridor beschlossen. Im EU-ETS I bildet sich der Preis am Markt.
Ab dem 1. Januar 2027 für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche. Ab dem 1. Januar 2028 gilt sie für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m², etwa bei einer grundlegenden Dachsanierung. Die Länder dürfen strengere Regeln erlassen.
Stromintensive Unternehmen aus 91 Sektoren, für die Jahre 2026 bis 2028. Gefördert wird die Hälfte des Stromverbrauchs einer Abnahmestelle, mindestens die Hälfte der Förderung muss in Maßnahmen wie erneuerbare Erzeugung, Effizienz oder Flexibilität fließen. Den Antrag stellen Unternehmen beim BAFA.
Nach der Omnibus-Richtlinie nur noch Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Umsatz. Neu erfasste Unternehmen berichten erstmals über das Geschäftsjahr 2027. Das deutsche Umsetzungsgesetz ist noch nicht verabschiedet (Stand Oktober 2026).
Die Bundesnetzagentur plant ab dem 1. Januar 2029 eine neue Systematik. Für Verbraucher mit mehr als 100 MWh im Jahr soll ein Kapazitätspreis für die gebuchte Leistung den Leistungspreis ersetzen. Neue Erzeugungsanlagen sollen ein Entgelt je kW zahlen, bestehende Anlagen sind in der Regel 20 Jahre ausgenommen.

Quellen: StromStG; BEHG; Deutscher Bundestag (15.10.2026); BMWE (16.04.2026); Förderrichtlinie Industriestrompreis (BAnz 06.05.2026); Richtlinie (EU) 2023/959; Verordnung (EU) 2023/956; DIHK (03.02.2026); GModG (BGBl. 28.07.2026); Bundesnetzagentur, AgNes-Festlegungsentwurf (06.08.2026); Richtlinie (EU) 2026/470; EnEfG; EnFG; LkSG. Stand: Oktober 2026. Diese Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Energiekosten senken, Pflichten erfüllen.

CUBE CONCEPTS prüft, wie Photovoltaik und Batteriespeicher an Ihrem Standort Stromkosten senken und gesetzliche Anforderungen erfüllen.

Solar-Carports - Luftbild

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