Nach der am 10.11.2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) tritt die Berichtspflicht ab 2024 erstmals auch KMUs in Kraft. Zu den bisher rund 1.200 deutschen Großunternehmen, die seit 2014 bereits jährlich ein ESG-Reporting nach der EU-Richtlinie 2014/95/EU (NFDR) erstellen mussten, gesellen sich demnach ab 2024 weitere 15.000 Unternehmen aus Deutschland. Sie müssen nach der verschärften Richtlinie Nachhaltigkeitsberichte erstellen. Die Ausweitung der Berichtspflicht erklärt sich dadurch, dass jetzt auch börsennotierte KMUs und Unternehmen eingeschlossen werden, die zwei dieser drei Kriterien erfüllen:
- Wenn sie mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigen
- Wenn ihre Bilanzsumme höher 20 Millionen Euro ist
- Wenn ihr Nettoumsatz über 40 Millionen Euro liegt
Hintergrund der CSRD-Berichtspflicht
Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung löst die NFDR-Richtlinie ab und ist ein wichtiger Baustein der EU-Klimagesetzgebung mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Zusammen mit der EU-Taxonomie soll sie eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit der Wirtschafstätigkeiten aller Unternehmen bieten. Dies soll den Kapitalfluss der privaten Investoren oder Finanzunternehmen hin zu einer umweltbewussten und emissionsfreien Wirtschaft gewährleisten. Die CSRD-Richtlinie gehört damit zum EU-Gesetzespaket „Nachhaltige Finanzen“. Die Reports müssen neben den Umweltaspekten auch die Bereiche soziale Verantwortung, Menschenrechte und Governance des jeweiligen Unternehmens abdecken und werden anschließend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zurzeit werden Standards für die CSRD-Berichte erarbeitet, so dass sämtliche Finanzmarktteilnehmer der EU einheitlich ihren Offenlegungspflichten nachkommen können und komplette Transparenz herrscht. Im Sommer 2023 sollen diese von der EU-Kommission verabschiedet werden.
Welche Inhalte müssen in den CSRD-Berichten offengelegt werden?
Neben den Bereichen, die bereits nach der NFDR-Richtlinie offengelegt werden mussten (Umweltschutz, Soziales, Governance), verlangt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD nun weitere Informationen im jährlichen Unternehmensreport. Dies sind Inhalte zur Taxonomie, Geschäftsmodell mit Strategie und Konzept, Lieferketten, Unternehmensziele, Leistungsindikatoren, nachhaltige Führung, Veränderungen, Umgang mit Chancen und Risiken, Entscheidungsprozesse sowie sektorenspezifische Angaben. Alle Daten müssen im Unternehmen erhoben und beurteilt werden, was aufgrund der „Doppelten Wesentlichkeit“ durchaus kompliziert und schwierig sein könnte. Demnach müssen nämlich auch externe Umweltauswirkungen der Unternehmenstätigkeit bewertet werden. Alle Unternehmen haben auch die Pflicht, Ziele zu definieren und deren Fortschritte im CSRD-Report offenzulegen.
Prüfungspflichten und Timings
Im Gegensatz zu der bisherigen EU-Berichtsregelung sind mit dem Inkrafttreten der CSRD-Richtlinie nunmehr keine nachlässigen oder leichtfertigen Reports zugelassen. Sie müssen für das laufende Geschäftsjahr im Lagebericht beigefügt werden und sind durch einen unabhängigen Dienstleister prüfpflichtig. Alle Beteiligten unterliegen einer externen Zertifizierungspflicht und der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, wird auf den CSRD-Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet. Anschließend müssen sie in den Lagebericht eingebunden und in elektronischem Format vorgelegt werden. Unternehmen, die jetzt schon unter den NFDR-Richtlinien fallen, haben ab 2024 die Pflicht, mit der Datenerhebung zu beginnen, so dass sie im Jahr 2025 einen CSRD-konformen Bericht des Vorjahres erstellen können. Für alle Unternehmen, die jetzt nach der neuen Richtlinie berichtspflichtig werden, verschiebt sich der gesamte Prozess um ein Jahr. Spätestens im Jahr 2029 unterliegen dann auch die Unternehmen, deren Mutterunternehmen nicht in der EU ansässig sind, der CSRD-Berichtspflicht und müssen ihre Reports zum Jahr 2028 veröffentlichen.