(Aktualisiert April 2026) Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2022 eine signifikante Entwicklung durchlaufen. Während die ursprünglichen Pläne von 2024 noch eine breite Einbeziehung des Mittelstands vorsahen, hat die EU mit der Änderungsrichtlinie 2026/470 (Omnibus-I-Paket) im Februar 2026 den Fokus geschärft und die Schwellenwerte für die Berichtspflicht massiv angehoben.
Hintergrund der CSRD-Berichtspflicht
Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung löst die NFDR-Richtlinie ab und ist ein wichtiger Baustein der EU-Klimagesetzgebung mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Zusammen mit der EU-Taxonomie soll sie eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit der Wirtschafstätigkeiten aller Unternehmen bieten. Dies soll den Kapitalfluss der privaten Investoren oder Finanzunternehmen hin zu einer umweltbewussten und emissionsfreien Wirtschaft gewährleisten. Die CSRD-Richtlinie gehört damit zum EU-Gesetzespaket „Nachhaltige Finanzen“. Die Reports müssen neben den Umweltaspekten auch die Bereiche soziale Verantwortung, Menschenrechte und Governance des jeweiligen Unternehmens abdecken und werden anschließend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Wer ist von der CSRD-Berichtspflicht betroffen? Die neuen Schwellenwerte ab 2026
In der frühen Phase (2024) war geplant, bereits Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden zur Berichterstattung zu verpflichten. Um die bürokratische Last für den Mittelstand zu senken, gelten seit dem Update im Februar 2026 neue Kriterien.
Berichtspflichtig sind nun Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Mehr als 1.000 Mitarbeitende (zuvor 250)
- Bilanzsumme höher als 225 Millionen Euro (angepasster Wert)
- Nettoumsatz über 450 Millionen Euro (zuvor 40 Mio. €)
Für börsennotierte KMU, die unterhalb dieser Grenzen liegen, greift der vereinfachte LSME-Standard (Listed SME), um den Kapitalmarktzugang zu sichern, ohne die Organisation zu überfordern.
Welche Inhalte müssen in den CSRD-Berichten offengelegt werden?

Bereits nach der NFRD-Richtlinie mussten Unternehmen die Bereiche Umweltschutz, Soziales und Governance offenlegen. Darüber hinaus verlangt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD nun weitere Informationen im jährlichen Unternehmensreport. Dazu zählen Angaben zu Taxonomie, Geschäftsmodell, Strategie und Konzept sowie zu Lieferketten und Unternehmenszielen. Hinzu kommen Leistungsindikatoren, nachhaltige Führung, Veränderungen, Umgang mit Chancen und Risiken, Entscheidungsprozesse sowie sektorenspezifische Angaben. Unternehmen müssen alle Daten selbst erheben und beurteilen. Aufgrund der „Doppelten Wesentlichkeit“ kann das durchaus kompliziert und schwierig sein. Demnach müssen sie nämlich auch externe Umweltauswirkungen ihrer Unternehmenstätigkeit bewerten. Alle Unternehmen haben außerdem die Pflicht, Ziele zu definieren und deren Fortschritte im CSRD-Report offenzulegen.
Prüfungspflichten & Timings der CSRD-Berichtspflicht
Im Gegensatz zur bisherigen EU-Berichtsregelung lässt die CSRD-Richtlinie keine nachlässigen oder leichtfertigen Reports mehr zu. Unternehmen müssen die Berichte für das laufende Geschäftsjahr dem Lagebericht beifügen. Zudem prüft ein unabhängiger Dienstleister sie verpflichtend. Alle Beteiligten unterliegen einer externen Zertifizierungspflicht. Außerdem erweitert die CSRD den Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, auf den Nachhaltigkeitsbericht. Anschließend müssen Unternehmen die Berichte in den Lagebericht einbinden und in elektronischem Format vorlegen. Unternehmen, die jetzt schon unter die NFRD fallen, müssen ab 2026 mit der Datenerhebung beginnen. So können sie im Jahr 2027 einen CSRD-konformen Bericht des Vorjahres erstellen.