besondere-ausgleichsregelung-header

Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 28 ff. EnFG

Die „Besondere Ausgleichsregelung“ ist ein Instrument, das dazu dient, bestimmte energieintensive Unternehmen von den Kosten zu entlasten, die sich aus der Förderung erneuerbarer Energien ergeben. Diese Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der Umlagekosten zum Ausbau der erneuerbaren Energien beantragen. Anträge dazu sind immer bis zum 30. Juni für das Folgejahrbei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.

Das Osterpaket von 2022 brachte nicht nur eine Überarbeitung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit sich, um den Ausbau erneuerbarer Energien und Verbraucher schneller voranzutreiben. Es erfolgte auch eine Neugestaltung des Abgaben- und Umlagensystems im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Seitdem wird die Finanzierung der EEG-Förderung über den Bundeshaushalt sichergestellt, wobei man die ehemalige EEG-Umlage abgeschafft hat.

Die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage blieben bestehen. Das BAFA hat die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) überarbeitet und auf die KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage beschränkt. Sie soll sicherstellen, dass Unternehmen im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben, indem sie auch ihre Energiekosten senken können. Die Besondere Ausgleichsregelung wird durch das BAFA verwaltet, regelmäßig überprüft und angepasst.

Höhe der Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregelung

Generell fallen die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage sowie die Offshore-Umlage nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz an. Eigenerzeugter PV-Strom, der selbst verbraucht oder an Mieter weitergegeben wird, ist ohnehin von diesen Umlagen befreit. Die Umlagenbegrenzung der Besonderen Ausgleichsregelung greift bei Unternehmen mit einem Verbrauch ab 1 GWh/Jahr (Selbstbehalt), ist branchenabhängig und gilt für stromkostenintensive Branchen der Listen 1 und 2 des EnFGs.

Unternehmen der Liste 1 müssen nach der Besonderen Ausgleichsregelung nur noch 15 % der Umlagen und die der Liste 2 noch 25 % zahlen. Aus beiden ursprünglichen Listen entfernte das BAFA Anfang 2023 bereits etwa 100 Branchen. Unternehmen dieser Branchen können jedoch noch bis 2028 eine Übergangs- bzw. Härtefallregelung nach § 67 Abs. 2 bis 5 EnFG in Anspruch nehmen, bei der die Umlagen allerdings nicht um die kompletten 85 oder 75 Prozent begrenzt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die Umlagen für das Verbrauchsjahr 2024 bereits bekannt gegeben. Demnach liegt die KWKG-Umlage bei 0,275 ct/kWh und die Offshore-Umlage bei 0,656 ct/kWh. Unternehmen, die einen erfolgreichen Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung eingereicht haben, sparen insgesamt pro GWh dann etwa 8.000 Euro bei 15 % oder etwa 7.000 Euro bei 25 % Umlagenbegrenzung.

Grüne Konditionalität als Voraussetzung zur Besonderen Ausgleichsregelung

Die überarbeitete Besondere Ausgleichsregelung umfasst sowohl ein Basisverfahren als auch ein erweitertes Verfahren. Gemäß EnFG ist nun für das Basisverfahren kein Wirtschaftsprüfertestat mehr erforderlich, das in der Vergangenheit die Stromkostenintensität als Bruttowertschöpfung auf der Grundlage geprüfter Jahresabschlüsse bescheinigte. Dieses wird jetzt nur dann verlangt, wenn das Unternehmen sich für das erweiterte Verfahren (Supercap-Begrenzung) entscheidet. Seit Anfang 2023 müssen Antragsteller für das Basisverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung lediglich grüne Konditionalität nachweisen. Allerdings gelten folgende Voraussetzung zur Antragstellung:

  • Das Unternehmen muss zu den Branchen der Anlage 1 oder 2 zählen.
  • Der Verbrauch muss über 1 Gigawattstunde liegen. (Dabei zählt der Verbrauch des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und die selbst verbrauchte umlagepflichtige Strommenge)
  • Das Unternehmen muss bereits 30 % ihres Stromverbrauches durch ungeförderten grünen Strom decken oder über ein Energiemanagementsystem verfügen oder bereits Energieeffizienzmaßnahmen eingeleitet haben. (Je nach Verbrauch: ISO 50001 / ISO EN 50005 /EMAS oder andere Nachweise nach § 30 ENFG)
  • Das Unternehmen muss mindestens 50 % des Begrenzungsbetrages für Investitionen zur Dekarbonisierung der Produktionsprozesse oder für Effizienzmaßnahmen einsetzen, sofern sie zur Teilnahme am EU-Emissionshandel gezwungen sind.

Fazit

Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) ist für energieintensive Unternehmen immer noch ein attraktives Programm, um die Stromkosten zu reduzieren. Seit dem Osterpaket 2022 gilt sie zwar nur noch für die KWK- und die Offshore-Netzumlage, steht aber nun auch kleineren Unternehmen, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, geprüfte Jahresabschlüsse vorzulegen, offen. Selbst wenn Unternehmen nicht mehr zu den gelisteten Branchen zählen, sollten sie im Einzelfall genau prüfen, ob sich eine Antragstellung nach der Übergangs- bzw. Härtefallregelung lohnt.

Weitere interessante Beiträge