Die Ära des bedingungslosen Netzanschlussvorrangs steht vor einer Zäsur. Mit dem im Februar 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) – dem sogenannten Netzpaket 2026 oder auch Netzanschlusspaket – plant Katharina Reiche eine fundamentale Neuausrichtung des Verhältnisses zwischen Netzausbau und Anlagenzubau.
Hinter dem sperrigen Titel „Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau“ verbirgt sich nichts Geringeres als eine Abkehr von bisherigen Prinzipien des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Im Zentrum dieser geplanten Reform steht ein Begriff, der die Branche in Alarmbereitschaft versetzt: das sog. kapazitätslimitierte Netzgebiet.
Was sind die geplanten „kapazitätslimitierten Netzgebiete“?
Der Begriff ist eine regulatorische Neuschöpfung, die ihre Wurzeln in der Überlastung der Niederspannungsebenen durch Wärmepumpen und Wallboxen hat (ehemals § 14a EnWG). Der Referentenentwurf weitet diesen Begriff mit dem Netzpaket 2026 massiv aus und überträgt ihn auf die Einspeiseseite (EE-Anlagen und Speicher).
Ein Netzgebiet gilt nach dem neuen Entwurf zum Netzpaket 2026 für bis zu 10 Jahren als kapazitätslimitiert, wenn:
- Die Belastungsgrenze erreicht ist: Sofern während des vorangegangenen Kalenderjahr die angeschlossenen Anlagen um mehr als 3 % ihrer möglichen Stromeinspeisung abgeregelt werden.
- Die offizielle Ausweisung: Die Netzbetreiber sollen dieses Gebiet bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesnetzagentur (BNetzA) melden, wo sie transparent veröffentlicht werden.
Der absolute Anspruch aus § 8 EEG auf „unverzüglichen Anschluss“ relativiert sich also faktisch in diesen Gebieten. Im Gegenzug verpflichtet § 11 EnWG allerdings den Netzbetreiber, genau diese Gebiete prioritär zu optimieren und auszubauen. Insgesamt wird so aus einem technischen Zustand (Überlastung) ein Rechtsstatus mit weitreichenden Konsequenzen für Investoren und Betreiber.
Die regulatorischen Säulen des Netzpakets 2026
1. Der „Redispatch-Vorbehalt“: Das Ende der Entschädigungsgarantie
Bisher gilt das Prinzip: Wenn das Netz den Strom nicht aufnehmen kann, regeln die Netzbetreiber ab, aber der Betreiber erhält eine Entschädigung. Das Netzpaket 2026 möchte diesen Grundsatz aufbrechen und nennt dies „Redispatch-Vorbehalt“.
- Anschluss nur gegen Verzicht: In kapazitätslimitierten Gebieten wird der unverzügliche Anschlussanspruch nach § 8 EEG untergraben. Netzbetreiber müssen einen Anschluss nur noch dann anbieten, wenn der Betreiber vertraglich für die Dauer der Limitierung auf seine Redispatch-Entschädigung verzichtet.
- Ökonomische Folgen: Dieser „Redispatch-Vorbehalt“ verschiebt das finanzielle Risiko des schleppenden Netzausbaus vollständig auf die EE-Branche. Für viele Projekte könnte dies das Ende der Bankfähigkeit bedeuten.
2. Abkehr vom Windhundprinzip: „First Ready, First Served“
Bisher gilt im Netzanschlussverfahren nach § 17 EnWG faktisch das „Windhundprinzip“ (First come, first served). Wer zuerst anfragt, sichert sich die Kapazität – unabhängig davon, ob das Projekt jemals realisiert wird. Das geplante Netzpaket 2026 sieht hier eine regulatorische Zäsur vor:
- Einführung des Reifegradverfahrens: Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sollen bis zum 1. Januar 2027 ein neues System zur Priorisierung vorlegen. Die Vergabe von Kapazitäten erfolge künftig nach dem Prinzip „First ready, first served“.
- Projektmeilensteine als Bedingung: Nach § 17f EnWG-E sollen Verteilnetzbetreiber (VNB) einheitliche Kriterien für die Reservierung von Netzanschlusskapazität entwickeln. Diese Reservierungen sind an feste Meilensteine geknüpft. Werden diese nicht erreicht, verfällt die Reservierung zugunsten realisierungsnaher Projekte.
- Reservierungsgebühren: Zur Abschreckung rein spekulativer Anfragen („Phantom-Projekte“) dürfen Netzbetreiber künftig Gebühren für die Vorhaltung von Anschlusskapazitäten ab einer Nennleistung von 135 kW erheben.
3. Baukostenzuschüsse (BKZ) für Erzeuger
Eine der wohl umstrittensten Änderungen im Netzpaket 2026 betrifft die Kostenallokation. Bisher war der Netzanschluss für EE-Anlagenbetreiber (bis auf die unmittelbaren Anschlusskosten) weitgehend kostenfrei, da der Netzbetreiber für den Ausbau verantwortlich war (§ 17 EEG). Der Referentenentwurf sieht nun vor, dass Netzbetreiber auch von EE-Anlagen angemessene Baukostenzuschüsse verlangen dürfen. Die Bundesnetzagentur erhält die Festlegungskompetenz über die Höhe und regionale Staffelung. Das Ziel ist klar: Regionalisierung. Investoren sollen durch finanzielle Anreize dorthin gelenkt werden, wo das Netz noch Kapazitäten bietet.
4. BESS und Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA)
Für Batteriegroßspeicher (BESS) sieht der Entwurf eine Sonderregelung vor. Ein Anschluss darf bei Kapazitätsmangel nicht verweigert werden, sofern ein FCA abgeschlossen wird. Der Speicher darf dann nur so viel einspeisen oder entnehmen, wie es das Netz im jeweiligen Moment erlaubt – ein Modell, das technologisch fortschrittlich ist, aber die Vermarktung der Speicher erschwert. Dies könnte die Rentabilität von einigen BESS-Projekten im Intraday- oder Day-Ahead-Handel beeinflussen.
5. Digitalisierung & Transparenz als Gegengewicht
Trotz der massiven Verschärfungen enthält das Netzpaket 2026 auch notwendige Modernisierungsschritte:
- Voll-Digitalisierung: Bis 2028 müssen alle Netzbetreiber digitale Portale für Anschlussbegehren zu allen Spannungsebenen und Anlagentypen bereitstehen.
- Netzauskunft: Projektierer sollen künftig online in Echtzeit prüfen können, ob ein Standort in einem kapazitätslimitierten Gebiet liegt oder wo freie Kapazitäten verfügbar sind.
- Verbindliche Fristen: Netzbetreiber müssen künftig innerhalb von drei Monaten verbindliche Status-Updates zu Anschlussbegehren liefern (§ 17d EnWG-E).
Kritik am Netzpaket 2026
Während das BMWE das Netzpaket 2026 als notwendiges Instrument zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung verteidigt, stößt der Entwurf bei Verbänden, Projektierern und in Teilen der Politik auf massiven Widerstand. Die Kritikpunkte lassen sich in vier Kernbereiche unterteilen:
1. Ausbremsung statt Synchronisierung
Branchenverbände wie der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) und der Bundesverband WindEnergie (BWE) warnen davor, dass das Paket den Ausbau der Erneuerbaren nicht etwa mit dem Netz synchronisiert, sondern ihn schlicht abwürgt. Besonders die Einstufung als „kapazitätslimitiertes Netzgebiet“ für bis zu zehn Jahre wird als „Investitionsstopp durch die Hintertür“ kritisiert. Projekte an betroffenen Standorten seien durch das unkalkulierbare Risiko wegfallender Erträge (Redispatch-Vorbehalt) faktisch nicht mehr finanzierbar.
2. Einseitige Lastenverteilung
Kritiker bemängeln, dass das Risiko für den schleppenden Netzausbau einseitig von den Netzbetreibern auf die Anlagenbetreiber durch das geplante Netzpaket 2026 verschoben wird. Während Netzbetreiber durch die neuen Regelungen (u. a. Baukostenzuschüsse und Entfall der Entschädigungspflicht) finanzielle Entlastung erfahren, müssen Investoren nun für Versäumnisse bei der Infrastruktur geradestehen. Der Ökostromanbieter Green Planet Energy bezeichnete dies als „Frontalangriff“, da der Verursacher des Engpasses – der fehlende Netzausbau – nicht mehr sanktioniert werde.
3. Gefährdung der Akteursvielfalt & Bürgerenergie
Der Genoverband warnt davor, dass insbesondere kleine Akteure und Bürgerenergiegenossenschaften unter die Räder kommen könnten. Die neuen Priorisierungsmöglichkeiten (Reifegradverfahren) und die drohenden Reservierungsgebühren würden große Investoren mit starken Rechtsabteilungen bevorzugen. Kleine Projekte, die für die Akzeptanz der Energiewende vor Ort entscheidend sind, könnten auf die „Wartebank“ geraten oder an den finanziellen Hürden scheitern.
4. Zweifel an der Europarechtskonformität
Ein juristisches Gutachten des BWE, stellt zudem die Vereinbarkeit des Redispatch-Vorbehalts mit EU-Recht infrage. Da das EU-Elektrizitätsbinnenmarktrecht klare Regeln für die Priorisierung von Erneuerbaren und Entschädigungen vorsieht, droht dem Netzpaket 2026 laut Experten eine Klagewelle, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen könnte. Zudem verstoße es gegen das Diskriminierungsgebot der EU und führe zu mehr Bürokratie durch neu zu erstellende individuelle Priorisierungsregeln.
Alternativvorschläge der Verbände zum Netzpaket 2026
Anstatt den Anschluss neuer Anlagen in „kapazitätslimitierten Gebieten“ faktisch zu verhindern, schlagen Verbände wie der BEE und der BWE eine „Beschleunigungsagenda“ vor. Diese setzt auf technische Innovationen und marktbasierte Anreize statt auf regulatorische Verbote:
1. „Nutzen statt Abregeln 2.0“ konsequent umsetzen
Das größte Potenzial sehen Kritiker in der Strategie „Nutzen statt Abregeln“ (§ 13k EnWG). Anstatt Windräder bei Netzengpässen abzuschalten, sollte der überschüssige Strom lokal genutzt werden – etwa für:
- Power-to-Heat: Umwandlung von Strom in Wärme für Fernwärmenetze oder Industriedampf.
- Elektrolyseure: Produktion von grünem Wasserstoff direkt vor Ort.
- Industrielle Lasten: Gezielte Aktivierung von Großverbrauchern in Regionen mit hohem Stromaufkommen.
2. Netzoptimierung nach dem NOXVA-Prinzip
Die Verbände fordern die strikte Einhaltung des NOXVA-Prinzips (Netzoptimierung vor flexiblen Lasten vor Verstärkung vor Ausbau). Hierzu zählen:
- Freileitungsmonitoring: Sensoren messen Wind und Temperatur an Leitungen. Bei kühlem Wind können bestehende Kabel bis zu 50 % mehr Strom transportieren als im Standardbetrieb.
- Intelligente Ortsnetzstationen (iONS): Digitale Trafostationen, die Lastflüsse in Echtzeit steuern und so lokale Engpässe verhindern.
3. Netzoptimierte Ausschreibungen („Malus-Vorschlag“)
Ein interessanter Gegenvorschlag zum pauschalen Redispatch-Vorbehalt im Netzpaket 2026 sind netzoptimierte Ausschreibungen. Hierbei würden Projekte in bereits vollen Netzgebieten bei der Vergabe der Förderung einen finanziellen Malus (Abzug) erhalten. Der Vorteil wäre, dass Investoren selbst entscheiden, ob sie das Risiko eines „vollen“ Netzes gegen geringere Förderchancen eingehen wollen. Dabei behalten sie aber ihren Anspruch auf Entschädigung, falls sie den Zuschlag erhalten. Dies schützt die Bankfähigkeit der Projekte.
4. Recht auf Überbauung von Netzanschlüssen
Oft sind Netzanschlüsse für die maximale (theoretische) Peak-Leistung reserviert, die nur an wenigen Stunden im Jahr erreicht wird. Die Verbände fordern ein klares Recht auf Überbauung, Cable Pooling und den Netzverknüpfungspunkt besser zu nutzen. So könnten Wind- und Solarparks denselben Netzanschluss nutzen, da sie selten gleichzeitig die volle Leistung einspeisen. In Kombination mit Batteriespeichern vor Ort ließe sich die Einspeisung glätten, ohne das Netz zu überlasten.
Das Netzpaket 2026 als politisches Hochrisiko-Projekt
Das Netzpaket 2026 ist der Versuch, die regulatorische Starre des Netzanschlusses aufzubrechen. Dabei wird es jedoch zu einem politischen Hochrisiko-Projekt. Während die Digitalisierung und Transparenz längst überfällige Verbesserungen sind, stellt die geplante Kombination aus BKZ-Pflicht und Entfall des Anschlussvorrangs in limitierten Gebieten eine erhebliche Risikoverschiebung dar. Vor allem Projektentwickler von Volleinspeise-Anlagen müssen die Standortwahl künftig nicht mehr nur nach Windhöffigkeit oder Sonneneinstrahlung, sondern primär nach der regulatorischen Landkarte der Netzbetreiber ausrichten.
