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Netzverträglichkeitsprüfung (NVP) für PV-Großanlagen

Die Integration von Solaranlagen in das öffentliche Stromnetz ist ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige Planung und Abstimmung erfordert. Ein zentraler Schritt in diesem Prozess ist die Netzverträglichkeitsprüfung (NVP) für PV-Großanlagen, die vom Netzbetreiber vor dem Baustart durchgeführt wird. Diese Prüfung stellt sicher, dass die Einspeisung von Solarstrom keine negativen Auswirkungen auf die Netzstabilität und -zuverlässigkeit hat. Die Zusage ist Pflicht für Anlagen mit einer Leistung ab 30 kWp und gilt meist als Startschuss für ein PV-Projekt. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme des durchführenden Unternehmens mit dem regionalen Energieversorgungsunternehmen oder den Netzbetreibern ist daher entscheidend, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten. Die NVP ist i.d.R. für sechs Monaten gültig, in dem die Anlage fertiggestellt sein sollte. Eine Verlängerung stellt bei PV-Großprojekten allerdings meist kein Problem dar.

Relevantes im Vorfeld der Netzverträglichkeitsprüfung

Sobald Planung und Konzeption der PV-Großanlage abgeschlossen sind, müssen die Anlagenbetreiber immer die höchste Leistung der Gesamtanlage zur NVP einreichten. Eine nachträgliche Leistungsänderung ist nur nach unten und nicht nach oben möglich. Sind nach der Abgabe der Unterlagen zusätzliche Flächen oder Erweiterungen der Photovoltaikanlage gewünscht, muss eine neue bzw. weitere NVP beantragt werden. Planer bzw. Betreiber sollten auch die Bearbeitungsspanne zwischen dem Einreichtermin und dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung bei den Projektplänen dringend berücksichtigen. Die Analysen der Netzbetreiber dauern zurzeit zwischen vier bis 15 Wochen, bis eine positive NVP vorliegt. Die Einspeisezusage folgt dann meist schnell nach einer positiven Netzverträglichkeitsprüfung.

Erforderliche Unterlagen für die Netzverträglichkeitsprüfung

Welche Unterlagen für eine NVP einzureichen sind, ist gesetzlich nicht geregelt und variiert von Netzbetreiber zu Netzbetreiber. Sie geben im Zweifel Auskunft über die notwendigen Unterlagen für die Netzverträglichkeitsprüfung. Verpflichtend sind meist diese Dokumente:

  • Lageplan des Grundstücks inkl. der Gebäude, Freiflächen und Parkplätzen, die belegt werden sollen
  • Übersichtsplan aller geplanten PV-Anlagen mit kWp-Angaben und Schaltplänen inkl. aller bestehenden Netzanschlüsse
  • Konformitätserklärungen der geplanten Wechselrichter, technische Daten der Solarmodule und, falls vorgesehen, Datenblätter der Batteriespeicher
  • Schriftliche Einwilligung des Grundstückseigentümers zur Errichtung der PV-Großanlage

Schritte bei der Netzverträglichkeitsprüfung (NVP)

Nach der Einreichung der Unterlagen, ermittelt der Netzbetreiber anhand der Daten den optimalen Einspeisepunkt. Wirtschaftlichkeit ist der wichtigste Aspekt bei dieser Berechnung des sog. Verknüpfungspunktes der PV-Großanlagen mit dem öffentlichen Netz. Nach der Gesamt-Peak-Leistung der Module prüft der Netzbetreiber die Auswirkungen der geplanten PV-Anlage auf die Netzstabilität, -sicherheit und -kapazität. Im besten Fall liegt solch ein geeigneter Verknüpfungspunkt bereits direkt auf dem Firmengelände oder der bestehende Netzanschluss reicht sogar aus.

Gerade bei geplanten PV-Großanlagen in Regionen mit hoher PV-Dichte oder mit geringen Netzreserven ist dies aber meist nicht der Fall, so dass der Netzbetreiber seine Netzkapazitäten extra ausbauen muss. Solch eine Integration erfordert dann die Verlegung von zusätzlichen Kabeln und den Bau von weiteren Infrastrukturen, was zusätzliche Genehmigungen und Vereinbarungen erforderlich macht. Dies verzögert den ganzen Prozess der Netzverträglichkeitsprüfung, da die Netzbetreiber solch ein PV-Projekt gesondert berechnen müssen.

Besonders komplex wird es beispielsweise, wenn der zugewiesene Einspeisepunkt auf dem Gebiet eines unbeteiligten Dritten liegt. In einem solchen Fall ist nicht nur die Einigung mit dem Grundstückseigentümer erforderlich, sondern möglicherweise auch die Abwicklung eines Gestattungsvertrags mit den relevanten Behörden oder Institutionen. Demnach sind ein detailliertes Verständnis der lokalen Gegebenheiten und der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie eine intelligente PV-Planung unerlässlich, um potenzielle Hindernisse zu überwinden.

Sollte im Stromnetz des Unternehmens bisher kein RLM-Zähler verbaut sein, erhält der neue PV-Großanlagenbetreiber spätestens nach der Zusage zur Einspeisung vom Energieversorger einen Zweirichtungszähler in der Nähe der Übergabestelle. Der Standort dafür sollte vertraglich festgehalten werden. Dieser RLM-Zähler misst den Bezugs- und Einspeisestrom im Viertelstundentakt, wird vom Netzbetreiber gegen eine jährliche Gebühr gemietet und mit dem Belieferungsvertrag verrechnet. Er ist Bestandteil eines intelligenten Messsystems, fernsteuerbar und bundesweit Pflicht nach der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV). Mehr dazu in unserem Beitrag „Smart Meter: In der Industrie längst Standard

Was passiert bei einer negativen Netzverträglichkeitsprüfung (NVP) für PV-Großanlagen?

Der Netzbetreiber kann in bestimmten Fällen den Anschluss einer PV-Großanlage ans Stromnetz verweigern, wie im EEG § 9 Abs. 3 festgelegt ist. Diese Ablehnung kann erfolgen, wenn die Kosten für einen Netzausbau mehr als 25 % der Anlagenkosten betragen. Dies ist insbesondere in Regionen mit einer hohen Dichte von PV-Anlagen, wie etwa im Süden Deutschlands, möglich, wo das bestehende Netz bereits vollständig ausgelastet ist.

In solchen Situationen hat der Antragsteller zunächst noch das Nachsehen. Die Clearingstelle EEG/KWKG und die Novellierung des EEG sehen nun vor, dass der Netzbetreiber den Nachweis über die Kosten für den Netzausbau erbringen muss. Dennoch wird dem Verteilnetzbetreiber (VNB) eine angemessene Zeitspanne eingeräumt, um sein Netz den zusätzlichen Belastungen anzupassen. Er muss lt. EEG § 9 die „unverzügliche“ Bereitstellung eines Anschlusses gewährleisten, was bedeutet, dass er keine schuldhaften Verzögerungen verursachen darf.

Der Netzbetreiber darf nicht ohne weiteres die Einspeisezusage verweigern. Laut den gesetzlichen Vorgaben muss der Anschluss und die Einspeisung einer PV-Großanlage für den Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbar sein. Selbst wenn er nicht über genügend eigene Kapazitäten für einen Netzausbau verfügt, muss er die notwendigen Arbeiten fremd vergeben. In einem solchen Fall ist der Netzbetreiber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verzögerung zu minimieren und die Einspeisezusage zu gewährleisten. Dies muss er dokumentieren und offenlegen.

Verteilung von Ausbaukosten

Gemäß den Bestimmungen des EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, Solarstrom aus Photovoltaikanlagen abzunehmen. Die Einspeisung soll generell über den Hausanschluss gewährleistet sein, wobei der Anlagenbetreiber die Kosten der Elektroinstallation zum nächstgelegenen Einspeisepunkt selbst trägt. Sollte dieser Einspeisepunkt jedoch weiter entfernt liegen, muss der Energieversorger die entstehenden Mehrkosten übernehmen.

Dazu veröffentlichte die Clearingstelle Ende 2023 eine Empfehlung zur „Kostentragung beim Netzanschluss von PV-Anlagen“. Dabei wurden Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur, dem BDEW und anderen Vereinigungen berücksichtigt. Die Empfehlung befasst sich hauptsächlich mit PV-Anlagen im Niederspannungsbereich, deckt jedoch auch Anwendungsfälle im Mittelspannungsbereich ab. Dabei wird noch einmal bekräftigt, dass nach dem EEG der gesamte Bereich vor dem Hausanschlusskasten in die Zuständigkeit des Netzbetreibers fällt.

Dies hat Auswirkungen auf die Kostenverteilung, die gemäß § 16 EEG hauptsächlich vom Netzbetreiber zu tragen sind. Dazu gehören unter anderem die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Anschluss der EEG-Anlage an den Netzverknüpfungspunkt, die IT-seitige Einbindung und die Prüfung von Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 EEG. Die Regelung von Baukostenzuschüssen gemäß § 11 NAV findet bei einspeisenden EE-Anlagen, deren Anschluss sich ausschließlich nach EEG richtet, keine Anwendung. Kostenpauschalen seien nur zulässig, wenn sie transparent und eindeutig die Kosten gemäß den Verantwortlichkeiten aufzeigen.

Kosten für eine Netzverträglichkeitsprüfung (NVP)

Grundsätzlich dürfen die Netzbetreiber für Erstanfragen für eine Netzverträglichkeitsprüfung keine Kosten berechnen, wie die Clearingstelle EEG/KWKG festgelegt hat. Dabei benennen sie den einspeisewilligen Anlagenbetreibern entweder geeignete und bestehende oder günstige und technisch wirtschaftlich Verknüpfungspunkte. Diese können auf oder nahe dem zu prüfenden Grundstück liegen. Kostenpflichtig sind hingegen erweiterte Netzverträglichkeitsprüfungen mit Berechnungen zu einem notwendigen Netzausbau und zweite Netzverträglichkeitsprüfungen, die bei einer Planänderung für eine größere PV-Anlage notwendig werden.

Baustart durch positiven NVP-Bescheid

Üblicherweise bedeutet eine positive Netzverträglichkeitsprüfung (NVP), dass ein geplantes Energieprojekt die Anforderungen und Standards erfüllt, um in das bestehende Stromnetz integriert zu werden, ohne dass dies zu unerwünschten Auswirkungen auf die Netzstabilität oder die Versorgungssicherheit führt. Wenn eine NVP positiv ausfällt, können die Entwickler des Projekts mit der Umsetzung beginnen. Erst nach Fertigstellung folgt dann im Anschluss die Netzbetreiberprüfung gemäß VDE-AR-N 4110 in der Mittelspannung. Gerade hier kommt es immer öfter zu Verzögerungen.  

Was passiert bei verzögerter Einspeisezusage?

Fertiggestellte PV-Großanlagen ohne Netzbetreiberprüfung und ohne Einspeisezusage können selbstverständlich in Betrieb gehen. Allerdings kann der grüne Strom dann zunächst nur zur Eigennutzung verwendet werden. Überschüssige Energie wird abgeriegelt und verpufft, was zunehmend zu einem Risiko für Photovoltaik-Investitionen in Deutschland wird, weil die Einspeiseerlöse fehlen. Einerseits fehlt es offenbar an notwendigen Netzausbau und andererseits an Kapazitäten zu Zertifizierungen.

Allein im Jahre 2023 gab es knapp 900 fertige PV-Anlagen über 700 kWp, die noch keine Netzbetreiberprüfung erfahren haben. Die meisten dieser Anlagen befinden sich in den neuen Bundesländern, wobei ein Stau bei den Prüfung argwöhnisch beobachtet wird. Alles deutet darauf hin, dass die Netzbetreiber mit der steigenden Anzahl neuer PV-Anlagen nicht Schritt halten können. So sind etwa 2,3 Milliarden Euro privater Investitionen gebunden, da diese PV-Großanlagen seit mindestens einem Jahr keine Einspeiseerlöse erzielen.

Fazit

Der Prozess der Netzverträglichkeitsprüfung (NVP) für PV-Großanlagen verdeutlicht die Komplexität und die Hindernisse, denen sich Entwickler und Planer bei der Netzintegration gegenübersehen. Sie ist der erste Schritt, um sicherzustellen, dass die Integration einer Solaranlage das öffentliche Stromnetz nicht negativ beeinflusst, und steht immer vor sämtlichen PV-Baumaßnahmen. Dabei ist der frühzeitige Kontakt mit dem Netzbetreiber essenziell, um Verzögerungen zu vermeiden. Eine negative NVP kann die Realisierung eines Projekts sehr stark behindern oder gar komplett ausbremsen, insbesondere wenn der Netzausbau hohe Kosten verursacht. Dies ist zurzeit einer der größten Hemmnisse.

Besonders besorgniserregend ist auch die hohe Anzahl fertiger PV-Anlagen, die noch keine Netzbetreiberprüfung erhalten haben. Dieser zweite Flaschenhals führt zu einem Stillstand bei den Investitionen und einem potenziellen Risiko für die Energiewende. Es wird deutlich, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Engpässe und Verzögerungen zu minimieren und die Attraktivität von Photovoltaik-Investitionen zu erhalten.

Die Energiewende erfordert eine gemeinsame Anstrengung aller Beteiligten, um den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Zukunft zu ermöglichen. Die Netzverträglichkeitsprüfung ist dabei eine der Schlüsselkomponenten, die es ermöglicht, die Integration von PV-Großanlagen effizient und verantwortungsvoll zu gestalten und damit den Weg zu einer nachhaltigen Energiezukunft zu ebnen.

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