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- Definition: Eine VINK ist eine Netzkomponente, die fest in das Übertragungs- oder Verteilnetz integriert ist und ausschließlich dem sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb dient. Sie wird weder für Regelenergie noch für das Engpassmanagement eingesetzt.
- Warum der Begriff wichtig ist: Netzbetreiber dürfen Energiespeicher grundsätzlich nicht besitzen oder betreiben (Unbundling). Die VINK ist eine der beiden gesetzlichen Ausnahmen.
- Batteriespeicher: Nach der aktuellen Praxis der Bundesnetzagentur (BNetzA) können Batteriespeicher keine VINK sein.
- Netzbooster: Ein Netzbooster dient der Entlastung von Netzengpässen und ist deshalb keine VINK.
Wer sich mit Batteriespeichern und Netzbetreibern beschäftigt, stößt früher oder später auf die Abkürzung VINK. Sie taucht in Gesetzestexten, in Netzentwicklungsplänen und neuerdings auch in Studien zum Verteilnetzausbau auf, oft mit unterschiedlicher Bedeutung. Dieser Beitrag erklärt, was eine vollständig integrierte Netzkomponente ist, warum sie im Zusammenhang mit der Entflechtung von Netz und Markt steht und wie sie sich vom Netzbooster unterscheidet.
Was wird als VINK bezeichnet?
VINK ist die Kurzform für „vollständig integrierte Netzkomponente“. Der Begriff stammt aus dem europäischen Recht (Strombinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944) und floss in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ein. Die Bundesnetzagentur beschreibt eine VINK als Netzkomponente, die in das Übertragungs- oder Verteilnetz integriert ist, einschließlich Energiespeicheranlagen, und ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs dient.
Drei Merkmale sind entscheidend:
- Integration ins Netz: Die Komponente ist Teil der Netzinfrastruktur, nicht ein eigenständiger Marktteilnehmer.
- Ausschließlicher Netzzweck: Sie dient allein der Netzsicherheit und Zuverlässigkeit, etwa der Spannungshaltung oder der Bereitstellung von Blindleistung.
- Keine Marktfunktion: Sie wird nicht zur Bereitstellung von Regelenergie und nicht zum Engpassmanagement genutzt.
Als typische Beispiele nennt die BNetzA Kondensatoren sowie Schwungräder beziehungsweise Schwungmassespeicher. Solche Betriebsmittel stabilisieren das Netz, ohne Strom am Markt zu handeln.
In der Praxis setzen Netzbetreiber VINK vor allem für Systemdienstleistungen wie Blindleistung und Momentanreserve ein. Jeder Netzbetreiber ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, seinen Blindleistungsbedarf zu decken, und kann dafür auf eigene VINK zurückgreifen. Übertragungsnetzbetreiber verstehen VINK dabei zunehmend als Rückfallebene: Wenn der Markt eine Systemdienstleistung nicht zu angemessenen Kosten liefert, kann der Netzbetreiber sie selbst vorhalten. Das setzt zugleich eine Preisobergrenze für die marktliche Beschaffung.
Warum gibt es die VINK? Das Unbundling für Netzbetreiber
Wer VINK verstehen möchte, sollte das Unbundling kennen.
Was bedeutet Unbundling?
Unbundling (Entflechtung) bezeichnet die rechtliche und organisatorische Trennung des Netzbetriebs von Erzeugung, Handel und Vertrieb. Das Ziel ist ein diskriminierungsfreier Netzzugang. Ein Netzbetreiber soll keinen Anreiz haben, eigene Marktaktivitäten gegenüber Wettbewerbern zu bevorzugen. In Deutschland ist die Entflechtung in den §§ 6 ff. EnWG geregelt.
Warum betrifft das Energiespeicher?
Ein Batteriespeicher kauft und verkauft Strom. Er ist damit Marktteilnehmer, nicht bloß Netzinfrastruktur. Die BNetzA stellt deshalb klar: Netzbetreiber dürfen Energiespeicheranlagen grundsätzlich weder besitzen noch errichten, verwalten oder betreiben. Das widerspräche den entflechtungsrechtlichen Vorgaben. Juristisch spricht man von einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Die zwei Ausnahmen nach § 11b EnWG
Die BNetzA darf das Eigentum eines Netzbetreibers an einer Energiespeicheranlage nur in zwei Fällen genehmigen:
| Weg | Voraussetzung | Markttest notwendig? |
| Genehmigung nach erfolglosem Markttest | Netzbetreiber weist die energiewirtschaftliche Notwendigkeit nach, schließt eine marktliche Nutzung des Speichers aus und hat zuvor erfolglos ausgeschrieben (§ 11a EnWG) | Ja |
| Genehmigung einer VINK | Die Anlage ist eine vollständig integrierte Netzkomponente | Nein |
Die VINK ist damit der Sonderweg ohne Markttest. Das ist nur konsequent: Eine Komponente, die ausschließlich der Netzsicherheit dient und nicht am Markt teilnimmt, verzerrt den Wettbewerb nicht. Ein Netzbetreiber, der eine VINK genehmigen lassen will, muss der BNetzA technisch und rechtlich darlegen, warum die geplante Anlage eine VINK ist.
Der Normalfall: Ausschreibung nach § 11a EnWG
Für Speicher, die keine VINK sind, sieht das Gesetz eine Ausschreibung vor. Netzbetreiber dürfen Errichtung, Betrieb und Verwaltung einer Energiespeicheranlage als Dienstleistung ausschreiben, wenn sie nachweisen, dass die Anlage notwendig ist, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Eigentümer des Speichers bleibt ein Dritter, der Netzbetreiber erwirbt nur die Dienstleistung. Marktgestützte Verfahren zur Beschaffung von Systemdienstleistungen (Ausschreibungen) haben dabei Vorrang.
VINK und Netzbooster: der Unterschied
Beide Begriffe werden häufig verwechselt, weil sie im Umfeld von Netzbetreibern und Speichern auftauchen. Sie bezeichnen aber Verschiedenes.
Ein Netzbooster ist ein Konzept der Übertragungsnetzbetreiber zur Entlastung von Netzengpässen. Große Speicher an Netzknoten sollen im Störungsfall kurzfristig Leistung aufnehmen oder abgeben und so Redispatch und Netzausbau reduzieren. Wie Netzbooster und Systembooster funktionieren, erklären wir in unserem Beitrag Netzbooster und Systembooster.
Eine VINK ist dagegen eine rechtliche Kategorie. Sie beschreibt, welche Netzkomponenten ein Netzbetreiber ausnahmsweise selbst besitzen darf, und sie schließt das Engpassmanagement ausdrücklich aus.
| VINK | Netzbooster | |
| Art des Begriffs | Rechtliche Kategorie (Entflechtungsrecht) | Technisch-konzeptioneller Ansatz der Übertragungsnetzbetreiber |
| Zweck | Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs (z. B. Blindleistung, Spannungshaltung) | Entlastung von Netzengpässen, Reduktion von Redispatch und Netzausbau |
| Engpassmanagement | Ausdrücklich ausgeschlossen | Kernfunktion |
| Typische Technik | Kondensatoren, Schwungmassespeicher | Großbatteriespeicher |
| Batteriespeicher möglich? | Nach BNetzA-Praxis: nein | Ja |
Die Logik dahinter ist einfach. Ein Speicher, der Engpässe bewirtschaftet, greift in Marktprozesse ein. Genau deshalb fällt er nicht unter die VINK-Ausnahme. Der Netzbooster ist damit keine VINK, auch wenn beide Komponenten dem Netz dienen.
Warum der Begriff oft weiter gefasst wird
Der Begriff VINK wird nicht überall im rechtlichen Sinn verwendet. Ein aktuelles Beispiel ist die Studie „Kosteneffizienter Ausbau des Verteilnetzes“, die Agora Energiewende gemeinsam mit der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) und Consentec Ende Oktober 2026 veröffentlicht hat. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Ausbaukosten der Verteilnetze bis 2045 von rund 250 Milliarden Euro um etwa 66 Milliarden Euro senken lassen, wenn Netzbetreiber Flexibilität stärker in Planung und Betrieb einbeziehen.
In diesem Zusammenhang untersuchen die Autoren auch „netzdienliche Speicher (VINK)“ als eine von mehreren Maßnahmen. Gemeint sind Batteriespeicher, die gezielt vom Netzbetreiber zur Entlastung einzelner Engpässe eingesetzt werden. Die Studie ordnet sie als punktuelle Lösung für Netze mit wenigen, klar lokalisierten Engpässen ein.
Wichtig für die Einordnung: Die Studie ist eine Modellrechnung zum Netzausbau, keine rechtliche Bewertung. Ein netzbetreibereigener Batteriespeicher zur Engpassentlastung entspricht nach der Praxis der BNetzA gerade nicht der rechtlichen VINK-Definition. Die BNetzA hat einen Antrag auf Anerkennung von Batteriespeichern als VINK im Juli 2025 abgelehnt (Entscheidung der Bundesnetzagentur). Wer den Begriff in Studien, Präsentationen oder Ausschreibungen liest, sollte daher prüfen, ob die rechtliche oder eine umgangssprachliche Bedeutung gemeint ist.
Was bedeutet das für Batteriespeicher und ihre Betreiber?
Für Betreiber von Batteriespeichern ist die VINK-Regelung vor allem aus einem Grund relevant: Sie sorgt dafür, dass Batteriespeicher im Markt bleiben.
Netzbetreiber können Batteriespeicher nicht über den VINK-Weg selbst betreiben. Wollen sie einen Speicher für Netzzwecke nutzen, führt der Weg über die Ausschreibung nach § 11a EnWG. Dritte, also etwa private Speicherbetreiber, können dann die Speicherdienstleistung anbieten. Das ist grundsätzlich eine Chance für den Markt, auch wenn Ausschreibungen für Netzdienstleistungen bislang die Ausnahme sind.
Netzdienlichkeit ist auch ohne VINK möglich. Speicher können das Netz entlasten, ohne im Eigentum des Netzbetreibers zu stehen. Der Gesetzgeber hat dafür unter anderem flexible Netzanschlussvereinbarungen (Flexible Connection Agreements, FCA) geschaffen. Sie erlauben es, einen Speicher auch bei knappen Netzkapazitäten schneller anzuschließen, wenn der Betreiber bei Engpässen Einschränkungen akzeptiert. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA). Auch die Kombination von Speichern mit Erzeugungsanlagen am gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt entlastet das Netz, siehe Co-Location von Batteriespeichern.
Für Unternehmen, die einen Batteriespeicher planen, ergibt sich daraus eine klare Faustregel: Der Speicher gehört dem Betreiber und wird marktlich optimiert. Netzdienliche Wirkung entsteht über Anschlussvereinbarungen, Standortwahl und Co-Location, nicht über Netzbetreiber-Eigentum.
FAQ
Was bedeutet VINK?
VINK steht für „vollständig integrierte Netzkomponente“. Gemeint ist eine Komponente, die fest in das Strom-Übertragungs- oder Verteilnetz integriert ist und ausschließlich dem sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb dient, nicht der Regelenergie und nicht dem Engpassmanagement.
Kann ein Batteriespeicher eine VINK sein?
Nach der aktuellen Praxis der Bundesnetzagentur nein. Als Beispiele für VINK nennt die BNetzA Kondensatoren und Schwungmassespeicher. Einen Antrag auf Anerkennung eines Batteriespeichers als VINK hat sie im Juli 2025 abgelehnt.
Warum dürfen Netzbetreiber VINK besitzen, andere Speicher aber nicht?
Weil eine VINK ausschließlich dem Netzbetrieb dient und nicht am Strommarkt teilnimmt. Sie verzerrt den Wettbewerb nicht und widerspricht damit nicht dem Entflechtungsgedanken. Für alle anderen Speicher gilt das Eigentumsverbot, von dem die BNetzA nur nach einem erfolglosen Markttest Ausnahmen genehmigt.
Ist ein Netzbooster eine VINK?
Nein. Ein Netzbooster dient der Entlastung von Netzengpässen. Das Engpassmanagement ist aber ausdrücklich aus der VINK-Definition ausgenommen. VINK ist eine rechtliche Kategorie, Netzbooster ist ein technisches Konzept der Übertragungsnetzbetreiber.
Quellen
- Bundesnetzagentur: FAQ zu §§ 11a und 11b EnWG (Energiespeicheranlagen von Netzbetreibern)
- Agora Energiewende, FfE, Consentec (2026): Kosteneffizienter Ausbau des Verteilnetzes. Den Ausbautreibern einen Schritt voraus
- Netztransparenz.de: Leitfaden zur Blindleistungsbereitstellung der Netzbetreiber (2024)
- Amprion: Konzeptpapier Systemmarkt


