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Solarpaket I: Neue Impulse für die Energiewende

Das Solarpaket I bringt eine Vielzahl von Änderungen und Verbesserungen mit sich, die den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland vorantreiben sollen. Das Bundeskabinett beschloss den „Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ zwar schon Mitte August 2023, aber die Konsultationen zum sog. Resilienzbonus verzögerten immer wieder eine Einigung. (Wir berichteten im August 2023 dazu: Was bedeutet das Solarpaket I für Unternehmen?)

Das Gesetzgebungsverfahren nahm erst wieder Geschwindigkeit auf, als sich die Ampelkoalition am 15. April 2024 auf den Entwurf des Solarpaket I einigen konnten. Die Ratifikationen durch den Bundestag und den Bundesrat fanden am 26. April 2024 statt. Jetzt gehen alle Änderungen in die Ausarbeitung und später an den Bundespräsidenten zur Unterschrift. Anfang / Mitte Mai ist es dann voraussichtlich gültig.

Einfluss nehmen wird das Solarpaket I auf das EEG und andere Gesetze der Energiewirtschaft sowie auf weitere Richtlinien und Verordnungen. Im Gegensatz zu unserem Bericht vom August 2023 zum Solarpaket I steht nun der gesamte Maßnahmenkatalog fest. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Solarpaket I: Allgemeine Maßnahmen

Kein „Resilienzbonus“. Die heimische Solarindustrie forderte eine höhere Einspeisevergütung für Solaranlagen, bei denen europäische Komponenten verbaut sind. Dies ist nicht mehr Bestandteil des Solarpaketes.

Keine einzelnen Sektorenziele. Jeder Sektor sollte ursprünglich ein eigens gesetztes Klimaziel verfolgen und daran gemessen werden. Laut Solarpaket I werden jetzt alle Sektoren zu einem Gesamt-CO₂-Ausstoßwert kulminiert. Sollten einzelne Sektoren dabei ihre gesetzten Klimaziele nicht erreichen, müssen sie für das nächste Jahr Sofortprogramme für weitere Reduktionsmaßnahmen einreichen.

Ständige Kontrolle der Klimaziele. Der CO₂-Ausstoß der Sektoren wird ständig bzw. fortlaufend kontrolliert und nicht wie in der Vergangenheit rückwirkend ausgewertet, so dass schneller auf Entwicklungen reagiert werden kann.

Klimaziele werden verpflichtend. Deutschland verpflichtet sich, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65% und bis 2040 um mindestens 88% zu senken (im Vergleich zu 1990). Dazu sollen die Förderbedingungen verbessert und die Fördersätze bei der Solarenergie erhöht werden. Das Ausbauziel bis 2030 für Photovoltaik liegt bei mindestens 80 GW in Deutschland.

Freiflächen Photovoltaik: Bürokratieabbau und schnellere Verfahren

Solarparks: Die Förderfähigkeit wird von 20 auf 50 MWp aufgestockt und es wird Erleichterungen bei der Zulassung in „benachteiligten Gebieten“ geben. Dazu wird die EU-Notfallverordnung zum beschleunigten Zulassungsverfahren, die im Jahr 2024 auslaufen sollte, um ein Jahr verlängert. Geförderte Solarparks müssen allerdings naturschutzfachliche Mindestkriterien erfüllen. Zusätzlich wird die Ausschreibungsmenge schrittweise auf 2.075 MW erhöht. Zur Verlegung der notwendigen Anschlusskabel soll eine vereinfachte Wegenutzung im öffentlichen Raum greifen, ähnlich wie bei Telekommunikationskabel oder Hochspannungsleitungen. Die geplante Duldungspflicht auf privatem Grund wurde jedoch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der CDU/CSU und der FDP nicht durchgesetzt. Ausgenommen sind hier auch die Liegenschaften der Bundeswehr.

Argi-PV & Solar-Carports: Bei Ausschreibungen wird es künftig ein neues Segment geben, bei der die Aufständerung durch einen höheren Maximalwert berücksichtigt wird. Bisher wurden die aufwendigeren Montagesysteme (ab 2,1 Metern) großer Solar-Carports, bei Argi-PV, Floating-PV oder bei Mooren nämlich nicht berücksichtigt.

Maßnahmen bei größeren Photovoltaikanlagen auf Dachflächen

Zertifizierungen für Anlagen bis 500 kW installierter Anlagenleistung: Sofern solche PV-Anlagen mit einer maximalen Einspeiseleistung von 270 kW betrieben werden, sind sie von der Anlagenzertifizierung nach VDE-AR-N 4110 befreit. Ein Anlagenzertifikat wird somit nicht mehr ab 135 kW, sondern erst ab 500 kW installierter Anlagenleistung notwendig.

Anlagen bis 400 kW installierter Anlagenleistung: für gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Laut EEG müssen alle PV-Anlagen zwischen 100 bis 400 kW installierter Anlagenleistung in die Direktvermarktung gehen. Sofern solche größeren Anlagen auf Wohngebäuden auf die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung optimiert sind, kann diese Pflicht entfallen. Sie dürfen dann unentgeltlich ihren Überschussstrom in das öffentliche Netz einspeisen. Dies ist oft günstiger als die Beauftragung eines Direktvermarkters für geringe Reststrommengen.  

Höhere Einspeisevergütung: Bei Solaranlagen zwischen 40 kWp bis 750 kWp sind höhere Vergütungssätze für die Einspeisung geplant. Im Gespräch ist eine zusätzliche Förderung in Höhe von 1,5 Cent pro kW, um die Attraktivität zu steigern.

Absenkung der Ausschreibungsgrenze: Die verpflichtende Teilnahme an Auktionen für Gewerbedächer soll von aktuell 1 MWp auf 0,75 MWp herabgesenkt werden. Solche Anlagen müssen also eine Marktprämie erhalten, wenn sie eine Förderung in Anspruch nehmen möchten. Dabei soll das Volumen der PV-Dachausschreibungen etwa verdoppelt werden.

Vereinfachtes Repowering: Das Repowering und die Direktvermarktung von Solarstrom aus Dach- und Freiflächen-Anlagen sollen vereinfacht werden. Beide Anlagentypen verlieren durch solche Maßnahmen nicht mehr ihren EEG-Vergütungsanspruch.

Neue Regelungen für Stromspeicher im Solarpaket I

Strom-/Batteriespeicher: Sie sollen nun nicht ausschließlich als Zwischenspeicher für erneuerbare Energien dienen. Strom-/Batteriespeicher sind jetzt auch förderfähig, wenn sie als Zwischenspeicher für konventionellen bzw. grauen Strom aus dem Netz eingesetzt werden. Dieser sog. Multi-Use-Einsatz soll zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen. Das ehemalige „Ausschließlichkeitsprinzip“ wird also gekippt, so dass alle Batteriespeicher von der EEG-Vergütung profitieren.

Maßnahmen für kleinere PV-Anlagen

Vereinfachter Netzanschluss für Anlagen bis 30 kWp: Der vereinfachte Netzanschluss für PV-Anlagen, der bisher für Anlagen bis 10,8 kWp zulässig war, gilt künftig für Anlagen bis 30 kWp. Für Betreiber bedeutet dies, dass ihre Solaranlage als genehmigt gilt, wenn sie ihre neue Anlage beim Netzbetreiber angemeldet und binnen vier Wochen keine Rückmeldung erhalten haben. Dies gilt auch für Mieter von Wohngebäuden und den angrenzenden Nebengebäuden, sofern der erzeugte Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird. In diesem Zuge sollen auch die Abrechnungsmöglichkeiten unkomplizierter werden.

PV-Anlagen bis 25 kWp: Sie können jetzt auch ohne Fernsteuerung in die Direktvermarktung wechseln. Die Fernsteuerbarkeit für solche Kleinanlagen ist demnach nicht mehr notwendig.

Balkonkraftwerke: Die Anmeldung und der Betrieb von Balkonkraftwerken sollen vereinfacht werden. Dazu entfällt eine Anmeldung beim Netzbetreiber und es reicht eine einfache Anmeldung im Stammdatenregister. Zudem wird die zulässige Größe von 600 auf 800 Watt erhöht und die Stromzähler müssen vor einer Installation nicht mehr zwingend getauscht werden.

Neue Regelungen für Windkraftwerke im Solarpaket I

Die Errichtung von Windkraftwerken soll ebenfalls beschleunigt werden. Dazu zeichnen die Behörden Beschleunigungsgebiete nach europäischem Recht aus. Die Bundesregierung verspricht sich hierdurch schnellere Verfahren und Bürokratieabbau bei Windparks. Auch Flugwindkraftanlagen benötigen künftig kein aufwendiges Standortgutachten mehr. Ihre Förderfähigkeit nach dem EEG wird durch neue Ertragsreferenzwerte bewertet.

Fazit

Das Solarpaket I stellt notwendigen und überfälligen Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Energiezukunft dar. Die vielfältigen Maßnahmen treiben der Ausbau der Solarenergie und die Energiewende in Deutschland weiter voran. Mit einer klaren Zielsetzung und verbesserten Rahmenbedingungen schafft das Gesetz einen Anreiz für Investitionen in erneuerbare Energien und trägt zur Reduzierung von CO₂-Emissionen bei.

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