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Bandlast & Bandstrom

Konstanter Bandstrombezug bietet Industriebetrieben bisher enorme Kostenvorteile gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, steht aber wegen ökologischer Marktverzerrungen stark in der Kritik. Die anstehende Reform soll diese statischen Rabatte durch dynamische Anreize ersetzen, die netzdienliches Verhalten und die Reaktion auf volatile Strompreise belohnen.

Die Bandlast beschreibt die konstante, kontinuierliche Nachfrage nach elektrischer Leistung, die immer vorhanden ist, während der Bandstrom die konstante Menge an Strom ist, die zur Deckung dieser Nachfrage bereitgestellt wird. Beide Größen sind zentral für die Planung und den Betrieb von Stromnetzen, um eine stabile und zuverlässige Energieversorgung zu gewährleisten. In der Energie- und Elektrizitätswirtschaft werden beide Begriffe sowohl für die Seite der Stromerzeugung und den Stromverbrauch verwendet.

Unterschiede Bandlast & Grundlast

“Bandlast” und “Grundlast” werden oft synonym verwendet, aber es gibt Unterschiede, insbesondere im Kontext der Energieerzeugung und des Stromverbrauchs.

Die Bandlast bezieht sich auf eine konstante Last über einen bestimmten Zeitraum, die kontinuierlich gedeckt werden muss. Dieser Begriff wird häufig verwendet, um die konstant notwendige Leistung zu beschreiben, die ein sog. Grundlastkraftwerk liefern muss, um die kontinuierliche Nachfrage zu decken. Der Begriff Bandlast bezeichnet zudem den konstanten Verbrauch eines Stromabnehmers. Dazu zählen alle konstanten Verbraucher eines Unternehmens. Sofern beispielsweise ein Betrieb 24/7 produziert und die Maschinen und Prozesse niemals stoppt, zählt dieser Verbrauch als Bandlast.

Die Grundlast hingegen bezieht sich auf die minimale elektrische Last, die über einen längeren Zeitraum hinweg immer vorhanden ist. Der Begriff wird oft verwendet, um den konstanten Strombedarf zu beschreiben, der zu jeder Tages- und Nachtzeit besteht. Grundlast ist also die Basislast oder auch niedrigste Last, die von Kraftwerken ständig bereitgestellt werden muss, um die kontinuierliche Nachfrage der Verbraucher zu decken. Die Grundlast eines Unternehmens errechnet sich beispielsweise aus dem Stromverbrauch der Server, der IT-Infrastruktur, Heizung, Lüftung, Sicherheits- und Überwachungssysteme oder der Beleuchtung, die ständig eingeschaltet sind.

Günstiger Bandstrom für Unternehmen durch Bandlasten

Unternehmen mit hohem Stromverbrauch, die meist über einen Mittelspannungsanschluss verfügen, schließen mit ihren Stromlieferanten i.d.R. individuelle Verträge ab. Dabei ist es noch äußerst vorteilhaft, wenn der Verbrauch möglichst konstant ist. Diese Art der Lieferung wird als Bandlieferung bezeichnet, und der gelieferte Strom wird Bandstrom genannt. Aufgrund des immer gleichen Verbrauchs des Unternehmens sind die Stromliefermengen auch für Lieferanten besser planbar. Dieser Vorteil schlägt sich deutlich in den Konditionen der Stromlieferverträge nieder. Bandstromlieferungen sind für Betriebe bisher kostengünstiger, obwohl möglicherweise zusätzliche Spitzenlaststromlieferungen Schwankungen ausgleichen müssen.

Gesetzliche Regelungen für Bandstrom-Verbraucher

Unternehmen, die Bandstrom beziehen, zeichnen sich für den Gesetzgeber durch ein „besonderes Nutzungsverhalten“ aus. Solchen Verbrauchern sei ein individuelles Netzentgelt nach § 16 einzuräumen, heißt es in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Geregelt wird dies in § 19 Abs. 2 StromNEV. Demnach erhalten Betriebe bei mehr als 7000, 7500 oder sogar 8000 Benutzungsstunden mit möglichst konstantem Stromverbrauch Netzentgeltreduktionen von bis zu 90 Prozent. Bekannt ist die Regelung auch als 7.000-Stunden-Regel. Eine zweite Möglichkeit für Unternehmen, die Netzentgelte zu reduzieren, besteht in der atypische Netznutzung, die ebenfalls in § 19 Abs. 2 geregelt ist. Von diesen beiden Netzentgelt-Sparmodellen profitieren zurzeit etwa 4.600 deutsche Unternehmen.

Kritik am Rabatt für Bandlast & Bandstrom

Die Rabatte für Bandlast-Verbraucher und Bandstrom nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV stehen unter erheblicher Kritik, da sie sowohl ökonomische als auch ökologische Bedenken aufwerfen. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass sie im Widerspruch zur zunehmend volatilen Einspeisung erneuerbarer Energien steht.

Da die Regelung einen konstanten Stromverbrauch belohnt, brauchen energieintensive Unternehmen ihre Verbrauchsgewohnheiten nicht anzupassen. Die Notwendigkeit flexibel auf das Angebot erneuerbarer Energien zu reagieren entfällt. Durch die hohen Netzentgeltreduktionen wird auch die Nutzung der bereits vorhandenen Flexibilität und die Investition in energieflexible Technologien gehemmt. Dies behindert die notwendige Flexibilisierung der Stromnachfrage im deutschen Energiesystem, die für eine erfolgreiche Integration erneuerbarer Energien erforderlich ist.

Ökonomisch gesehen wird die Regelung langfristig die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie beeinträchtigen, da sie Innovationen und Anpassungen an die Energiewende bremst, warnen Kritiker. Zudem werden die Netzentgeltrabatte zu einer Marktverzerrung führen, indem sie bestimmte Verbrauchsprofile bevorzugen und andere benachteiligen. Dies könne zu ineffizienten Investitionen und einer ungleichen Verteilung der Kosten der Energiewende führen, so Experten.

Auch die Versorgungssicherheit ist ein kritischer Aspekt. Indem flexible Nachfrage behindert wird, könnte die Regelung die Versorgungssicherheit gefährden, da das Stromnetz weniger in der Lage ist, auf Schwankungen im Angebot erneuerbarer Energien zu reagieren. Eine konstante Stromnachfrage führt dazu, dass fossile Kraftwerke länger in Betrieb bleiben müssen, um die Grundlast zu decken, was der Dekarbonisierung des Energiesystems entgegenwirkt.

Umweltpolitisch steht die Regelung im Widerspruch zu den Zielen des Green Deals der Europäischen Union, der auf eine umfassende Dekarbonisierung und die Förderung erneuerbarer Energien abzielt. Sie verhindert die notwendigen Innovationen und Anpassungen in Produktionsprozessen, die für die Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

Insgesamt wird § 19 Abs. 2 der StromNEV kritisiert, weil er die Anpassungsfähigkeit des Stromverbrauchs an die fluktuierende Einspeisung erneuerbarer Energien behindert, was negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und die Erreichung umweltpolitischer Ziele hat.

Wie geht es mit § 19 StromNEV und den Bandlast- und Bandstrom-Privilegien weiter?

Ende 2023 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die jeweiligen Regulierungsbehörden der Mitgliedsstaaten mehr Autonomie erhalten. Deutschland kam diesem Urteil mit einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nach, die Anfang 2024 in Kraft trat. Aufgrund der Kritikpunkte am deutschen § 19 StromNEV und der Tatsache, dass die EU Kommission Sonderrabatte für Bandlast-Kunden der Industrie nicht befürwortet, möchte die Bundesnetzagentur diese Regelung im Zuge der Netzentgeltreform (AgNeS) Ende 2028 auslaufen lassen. Eine Übergangsfrist bis Ende 2030 ist jedoch für Bestandskunden weiterhin geplant. Mehr dazu im AgNes-Zwischenbericht 2026.

Im Rahmen der neuen Wachstumsinitiative der deutschen Bundesregierung und nach dem EuGH-Urteil, dass der Netzagentur mehr Souveränität einräumt, kündigte sie Ende Juli 2024 eine Reform der Netzentgeltrabatte an. Dazu veröffentlichte sie ein Eckpunktepapier in dem auch die Bandlast- und Bandstrom-Rabatte zur Disposition stehen. Bis zum 18. September 2024 konnten Industrieverbände und energieintensive Unternehmen an den Konsultationen teilnehmen. Die Bundesnetzagentur muss dabei beweisen, wie sie die neue Autonomie in der Praxis umsetzt.

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