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Die EU-Gebäuderichtlinie

Die EU-Gebäuderichtlinie, auch bekannt als Directive on Energy Performance of Buildings (EPBD), zielt darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden in der Europäischen Union zu verbessern und den CO₂-Ausstoß zu reduzieren. Die einzelnen Mitgliedsstaaten setzen diese EU-Richtlinie auf nationaler Ebene um und in Deutschland finden sich ihre Ziele in dem seit 2020 geltenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) wieder. Bei Anpassungen und Aktualisierungen der EU-Gebäuderichtlinie durch das EU-Parlament wird in der Regel auch das GEG novelliert. Dies geschah zuletzt Ende Mai 2024.

Hauptziele der EU-Gebäuderichtlinie

Die EU-Gebäuderichtlinie soll zur Umsetzung des europäischen Green Deals beitragen, insbesondere zur Klimaneutralität bis 2050. Ihre Hauptziele umfassen die Reduzierung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor, die Förderung von Renovierungen hin zu emissionsfreien oder -armen Gebäuden sowie die Einführung von Mindeststandards für die Energieeffizienz. Zudem soll der Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden erhöht und digitale sowie intelligente Technologien zur Steuerung des Energieverbrauchs gefördert werden. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Bekämpfung von sog. Energiearmut. Dazu sollen Anreize für die Renovierung von ineffizienten Gebäuden geschaffen werden, insbesondere für sozial schwächere Haushalte.

Aktuelle Entwicklungen und die Novelle von 2024

Damit langfristig der gesamte Gebäudebestand bis 2050 CO₂-neutral wird, dürfen seit 2021 ausschließlich nur noch energiesparende Gebäude errichtet werden. Öffentliche Gebäude mussten diese Anforderung bereits seit 2019 erfüllen. Bei Renovierungen von Bestandgebäuden mit schlechter Energieeffizienz gilt, dass anschließend mindestens 55 % Energie eingespart wird.

Die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie von 2024 brachte eine weitere Verschärfung für den Gebäudesektor. Ab 2030 müssen alle Neubauten den Standard eines Nullemissionsgebäudes erfüllen. Zudem sieht die Novelle eine gestaffelte Senkung des Primärenergieverbrauchs von Wohngebäuden vor. Bis 2030 soll der Verbrauch um 16 % und bis 2035 um 20 bis 22 % gesenkt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Renovierung von Nichtwohngebäuden. Bis 2030 sollen 16 % und bis 2033 insgesamt 26 % der am wenigsten energieeffizienten Gebäude saniert werden. Eine allgemeine Sanierungspflicht wurde durch die EU-Gebäuderichtlinie jedoch nicht festgeschrieben. Nationale Regelungen können vorschreiben, dass nach einem Eigentümerwechsel innerhalb von fünf Jahren eine Sanierung erfolgen muss.

Aktueller Stand des GEG und der EU-Gebäuderichtlinie

Die aktuellen Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie sind noch nicht vollständig in das deutsche Gebäudeenergiegesetz eingeflossen. Die Neufassung der EPBD trat am 28. Mai 2024 in Kraft, und die Mitgliedstaaten haben seitdem zwei Jahre Zeit, um diese in nationales Recht zu wandeln. Deutschland muss die Vorgaben demnach bis Ende Mai 2026 umsetzen.

Das GEG wird derzeit weiterentwickelt, um die kompletten Ziele der EU-Richtlinien-Novelle zu erreichen. Dazu gehört insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz und die Integration von erneuerbaren Energien in den Gebäudesektor. Die Umsetzung der EU-Vorgaben in Deutschland wird durch wissenschaftliche Gutachten und Analysen unterstützt. Dies soll einen wirtschaftlich tragfähigen und sozialverträglichen Transformationspfad gewährleisten.

Bislang sind einige Aspekte der EU-Richtlinie, wie die Einführung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und die Förderung von Nullemissionsgebäuden, noch nicht vollständig im GEG verankert. Die Umsetzung dieser Vorgaben wird in den kommenden Monaten erfolgen müssen, um die EU-Ziele zu erreichen.

Entwicklungen des GEG seit 2023

In den letzten Jahren wurde das GEG bereits mehrfach überarbeitet, um die nationalen Klimaschutzziele voranzutreiben und EU-Vorgaben umzusetzen. Die Photovoltaik-Pflicht für Neubauten und bei Sanierungen zur Integration von erneuerbaren Energien ist beispielsweise noch nicht flächendeckend. Eine zentrale Änderung war 2023 jedoch die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs für Neubauten von 75 % auf 55 % des Referenzgebäudes. Zudem wurde im gleichen Jahr das Nachweisverfahren für Wohngebäude vereinfacht und ein Primärenergiefaktor von 1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil von Großwärmepumpen eingeführt.

Seit 2024 müssen Heizungen in Neubauten zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, wobei für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren noch fossil betriebene Heizungen erlaubt sind. Zusätzlich sind Kommunen verpflichtet, Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiete auszuweisen, um die Nutzung erneuerbarer Energien gezielt zu fördern.

Neue Herausforderungen durch die EU-Gebäuderichtlinie

Die EPBD spielt eine zentrale Rolle bei der Transformation des Gebäudesektors hin zu mehr Energieeffizienz und Klimaneutralität. Mit der Novelle von 2024 wurden die Anforderungen weiter verschärft, insbesondere mit Blick auf Nullemissionsgebäude und die gestaffelte Reduktion des Primärenergieverbrauchs.

Deutschland steht vor der Herausforderung, diese Vorgaben bis 2026 in nationales Recht zu überführen. Das GEG wurde daher in den letzten Jahren mehrfach angepasst. Hauptziele sind dabei die Umsetzung von EU-Vorgaben und die Förderung von erneuerbarer Energien im Gebäudesektor. Dennoch sind einige Aspekte der Richtlinie noch nicht vollständig integriert, weshalb in den kommenden Jahren weitere gesetzliche Anpassungen zu erwarten sind.

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