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EU beschließt beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren (RED III)

Die Novellierung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie setzt neue verbindliche Standards für Industrie, Verkehr und Gebäude, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen drastisch zu reduzieren. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Neuerungen der RED III – von der Definition für grünen Wasserstoff bis hin zur radikalen Vereinfachung von Umweltprüfungen.

Der Ministerrat der EU hat der Novellierung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) zugestimmt. Rechtlich verbindlich ist jetzt das Ziel, dass in der gesamten EU bis 2030 der Anteil an erneuerbaren Energien auf mindestens 42,5 % steigt. Bisher lag der Zielwert der RED II bei lediglich 32,5 % und wurde seit 2018 nicht erneuert. Mit der neuesten Entscheidung werden die Bestimmungen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie sowie des EU-Klimaschutzpaketes „Fit for 55“ konsequent angeglichen.

Beschleunigte Verfahren durch RED III

Das beschleunigte Genehmigungsverfahren für Wind- und Solarkraftwerke der Notfallverordnungen in Deutschland wird ab jetzt zum Standard. Solar- und Windparks sollten demnach maximal nach einem Jahr genehmigt werden und doppelte Umweltuntersuchungen oder Analysen werden überflüssig. Die Angleichung und Novellierung der EU-weit gültigen RED war dringend notwendig, da bis 2030 die CO₂-Emissionen ebenfalls um 55 % gesenkt werden sollen. Dabei spielt der beschleunigte Ausbau der Photovoltaik– und Windkraftanlagen eine entscheidende Rolle. Um alle Ziele erreichen zu können, muss nämlich ein Zubau von jährlich 100 Gigawatt an Erneuerbaren in der EU realisiert werden.

Was ist die „Renewable Energy Directive“ (RED)?

Generell hat die Richtlinie über erneuerbare Energien der Europäischen Union (EU) das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch in der EU zu erhöhen. Sie legt verbindliche Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch fest. Darüber hinaus gibt es spezifische Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien im Verkehrssektor und im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung. RED enthält auch Bestimmungen zur Förderung erneuerbarer Energien, zur Energieeffizienz und zur Nachhaltigkeit von Bioenergie und legt fest, dass die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne erstellen müssen, um ihre Ziele zu erreichen. Weiterhin fördert sie den Ausbau erneuerbarer Energien durch Maßnahmen wie Einspeisevergütungen, Quotenregelungen, Ausschreibungen und Netzzugangsregelungen und ist ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Energiewende und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in der EU. Insgesamt fördert RED die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen wie Windkraft, Solarenergie, Biomasse, Wasserkraft und Geothermie und trägt somit zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen bei.

Was hat sich mit RED III zusätzlich geändert?

Die Novellierung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie sieht zusätzlich eine Verdopplung der Anteile von erneuerbaren Energien des Gesamtenergieverbrauchs in den Gebäude- und Verkehrssektoren vor und legt weitere Definitionen und Bestimmungen verbindlich fest: den Umgang mit E-Fuels, die Erklärung des Begriffes “Grüner Wasserstoff” sowie beispielsweise die Nutzung und Bewertung von Holz oder Biomasse als Energieträger. Auch die Unterziele in den Rechtsvorschriften für die Industrie zur Fernwärme und -kälte wurde im Trilog-Verfahren zwischen EU-Kommission, Parlament und dem Europäischen Rat weiter ausgearbeitet und mit dem RED III verabschiedet. Lediglich die Fragen zum Ausschluss von Wasserkraftwerken aus Vorranggebieten oder deren Nachhaltigkeitscharakter und ob E-Fuels aus Atomstrom auf die Ziele im Verkehrssektor angerechnet werden können, müssen jetzt weiter nachverhandelt werden.

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