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MiSpeL 2026: Festlegung tritt zum 1. Oktober in Kraft und was bedeutet das für BESS-Projekte?

MiSpeL gilt als einer der wichtigsten regulatorischen Fortschritte für Speicher in Deutschland. In der Praxis ist jetzt entscheidend, wann die neuen Regeln kommen und nutzbar sind.

Im September 2025 haben wir in unserem Beitrag “MiSpeL: Mehr Markt & Chancen für Großspeicher” erklärt, was die Reform bedeutet und welche Option sie für Großspeicher eröffnet. Seitdem hat sich der Prozess weiterentwickelt – und die zentrale Frage in Gesprächen mit Industriekunden lautet jetzt fast immer: Wann kann ich damit rechnen, und was muss ich bis dahin vorbereiten?

Dieser Beitrag gibt eine klare Antwort auf Basis des aktuellen Verfahrensstands (Mai 2026) und leitet daraus konkrete Handlungsempfehlungen für Betreiber von Batteriegroßspeichern ab.

Der offizielle Zeitplan der Bundesnetzagentur

Die MiSpeL-Festlegung ist kein einzelner Gesetzesakt, sondern ein mehrstufiges Regulierungsverfahren. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt es auf Basis ihrer Befugnisse aus § 85d EEG 2023 durch. Hier der Überblick über alle wesentlichen Meilensteine:

ZeitpunktMeilensteine
25. Februar 2025Stromspitzengesetz tritt in Kraft (EEG § 19 Abs. 3b und 3c)
Juli 2025BNetzA eröffnet das Festlegungsverfahren MiSpeL (Az.: 618-25-02)
18. September 2025Veröffentlichung des Festlegungsentwurfs zur öffentlichen Konsultation
24. Oktober 2025Ende der Stellungnahmefrist – Branchenverbände fordern Inkrafttreten H1/2026
1. Januar 2026Abschaffung der doppelten Netzentgeltbelastung bei rückgespeistem Strom (EnWG-Novelle)
17. März 2026Festlegung der mathematischen Regeln und messtechnischen Vorgaben für den Mischbetrieb
30. Juni 2026Ende der gesetzlichen Frist für die Rechtskraft der MiSpeL-Festlegung
5. August 2026Veröffentlichung des Arbeitsstandes
1. Oktober 2026Tatsächliches Inkrafttreten und Start der Umsetzungspflicht der Festlegungsinhalte
1. Januar 2027Start der Abrechnung über die standardisierte, vollautomatische Marktkommunikation

Die gesetzliche Frist war bis zum 30. Juni 2026 ausgelaufen. Branchenverbände wie der bne (Bundesverband Neue Energiewirtschaft) forderten eigentlich ein früheres Inkrafttreten noch im ersten Halbjahr 2026, um Einspeisespitzen im Sommer 2026 abzufedern. Jetzt ist der 1. Oktober für das Inkrafttreten der MiSpel-Festlegung vorgesehen.

Was “Rechtskraft” hier wirklich bedeutet – eine wichtige Differenzierung

Viele Marktteilnehmer setzen “Rechtskraft der Festlegung” mit “sofort anwendbar” gleich. Das ist ein Irrtum, der bei der Investitionsplanung zu Fehlkalkulationen führen kann.

Rechtskraft ≠ sofortige Anwendbarkeit

Selbst wenn die Festlegung zum 1. Oktober 2026 in Kraft tritt, greifen die neuen Optionen nicht automatisch direkt ab Oktober. Zusätzlich sind erforderlich:

  • EU-Beihilfegenehmigung (noch ausstehend, insbesondere für die Abgrenzungsoption)
  • Technische Umsetzung durch Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
  • Anpassung der Marktkommunikationsprozesse

Die vollständige Umsetzungspflicht für alle Netzbetreiber ist offiziell ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen. In einer Übergangsphase zwischen Rechtskraft und Vollbetrieb sind bilaterale Abstimmungen mit Netzbetreibern die Regel – nicht die Ausnahme.

Für BESS-Betreiber bedeutet das: Die neue Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG und § 21 Abs. 1 bis 4 EnFG), die einzige wirtschaftlich relevante Option für Anlagen ab 1 MWh, kann frühestens ab Anfang 2027 im regulären Betrieb genutzt werden – und auch das nur bei rechtzeitiger EU-Freigabe.

Warum Branchenverbände auf schnelles Inkrafttreten drängen

Der Druck auf die BNetzA kommt aus mehreren Richtungen – und er ist berechtigt:

  • Netzstabilität: Einspeisespitzen: Ohne MiSpeL können Co-Location BESS den gespeicherten Grünstrom nicht marktoptimiert einsetzen. Das erhöht das Risiko von negativen Strompreisen und Curtailment.
  • Investitionssicherheit: Fehlende Investitionsgrundlage: Projektentwickler und Industriekunden zögern bei neuen Batteriespeicher-Investitionen, solange der regulatorische Rahmen noch nicht final ist.
  • Parallel laufende Entlastung: Ergänzend wirkt die EnWG-Novelle zum 1. Januar 2026, die die doppelte Netzentgeltbelastung bei rückgespeistem Speicherstrom abschafft. Dieser Schritt ist bereits rechtskräftig und verbessert die Wirtschaftlichkeit von Großspeichern sofort.

Was jetzt für Großspeicher-Betreiber zu tun ist

Die Zeit bis zum Inkrafttreten ist keine passive Wartephase. Wer bereits einen großen Batteriespeicher betreibt und 2027 von Anfang an reibungslos in den MiSpeL-Betrieb einsteigen will, muss heute handeln – insbesondere in drei Bereichen:

1. Messtechnik vorbereiten

Die Abgrenzungsoption erfordert zwei intelligente Messsysteme mit 15-Minuten-Zeitintervallen: eines für die EE-Einspeisung, eines für den Netzstrombezug durch den Speicher. Diese Systeme müssen beim zuständigen Messstellenbetreiber beauftragt und installiert werden – das dauert in der Praxis mehrere Monate.

2. Direktvermarktungsstruktur prüfen

Voraussetzung für die Nutzung beider neuer Optionen ist die Direktvermarktung des erzeugten Stroms. Wer noch über die feste Einspeisevergütung abrechnet, muss prüfen, ob und wann ein Wechsel sinnvoll ist. Für die Pauschaloption gilt dies ebenfalls – obwohl diese für Großspeicher (ab ca. 1 MWh) wirtschaftlich kaum relevant ist, da sie auf Anlagen bis 30 kWp begrenzt ist.

3. EnWG §118 Abs. 6 nicht verpassen

Parallel zu MiSpeL gibt es eine zeitkritische Förderregelung: Die Netzentgeltbefreiung nach §118 Abs. 6 EnWG gilt für Batteriespeichersysteme, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, für 20 Jahre. Vor dem Hintergrund eines Planungsvorlaufes von 6 bis 12 Monaten sollte die Projektentwicklung spätestens jetzt beginnen.

Was noch offen ist – und welche Risiken Investoren kennen sollten

MiSpeL schafft Planungssicherheit, aber nicht vollständig. Drei Punkte bleiben zum heutigen Stand (Mai 2026) ungelöst:

  • EU-Beihilfegenehmigung: Ein konkretes Datum ist noch nicht bekannt. Ohne sie ist die neue Pauschaloption für PV-Anlagen bis 30 kWp, Speicher und/oder Ladepunke sowie sonstigen Verbräuchen hinter der Einspeise- bzw. Entnahmestelle nicht anwendbar.
  • Netzentgeltreform: Wie sich die AgNes-Netzentgelte 2029 berechnen ist noch offen. Fragen zur Netzentgeltprivilegierung von Speichern sind Gegenstand eines separaten BNetzA-Verfahrens.

Für Investoren in Großspeicherprojekte bedeutet das: MiSpeL ist ein notwendiger, aber kein hinreichender Schritt. Die wirtschaftliche Gesamtrechnung hängt auch vom Ausgang der AgNes-Festlegung ab.

Fazit: Vorbereitung jetzt, Marktstart 2027

MiSpeL wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ab dem 1. Oktober 2026 rechtskräftig. Der praktische Marktbetrieb – insbesondere für die Abgrenzungsoption, die für Großspeicher entscheidend ist – startet realistischerweise Anfang 2027. Die Vollautomatisierung der Marktkommunikation folgt ab April 2027.

Das Zeitfenster für Vorbereitung bestehender Batteriespeicher ist knapp. Wer die Messtechnik, die Direktvermarktungsstruktur und die Projektplanung (inkl. §118 EnWG) jetzt angeht, kann 2027 vom ersten Tag an profitieren. Wer wartet, riskiert nicht nur verpasste Erlöspotenziale, sondern auch Engpässe bei Messstellenbetreibern und Netzbetreibern, die in der Umsetzungsphase stark gefragt sein werden.

Für neue BESS-Projekte ist jetzt der Zeitpunkt günstig. Die Voraussetzungen für Technik, Messstellen und EMS liegen vor und das Zeitfenster bis zum August 2029 ist noch offen.

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