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MiSpeL: Mehr Markt & Chancen für Großspeicher?

Mit MiSpeL fällt die „Alles-oder-Nichts“-Regel: Speicher dürfen künftig gleichzeitig EE-Strom und Netzstrom laden, ohne die EEG-Förderung zu verlieren. Durch neue Abgrenzungsverfahren können Betreiber erstmals flexibel zwischen Eigenverbrauch und profitablem Strom-Trading am Spotmarkt wechseln.

Die Bundesnetzagentur stellt mit der geplanten Festlegung „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ (MiSpeL) eine wichtige Weiche für die Zukunft von Stromspeichern. Bisher gilt: Nur wenn ein Speicher ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen wurde, kann die daraus resultierende Netzeinspeisung eine EEG-Förderung erhalten. Sobald auch Netzstrom eingespeichert wird – etwa um günstige Preise am Spotmarkt zu nutzen – entfällt die Förderfähigkeit vollständig.

Die noch bestehende Ausschließlichkeitsoption nach § 19 Abs. 3a EEG, die bisher die Nutzung von Ladestationen zur Zwischenspeicherung ausschloss, steht nun zur Debatte und soll durch MiSpeL jetzt fallen. Künftig können Speicher gleichzeitig EE-Strom und Netzstrom aufnehmen, ohne dass die EEG-Förderung für den erneuerbaren Anteil verloren geht. Durch die Nutzung von „Mischstrom“ erschließen sich so neue Flexibilitätspotentiale für Betreiber von Stromspeichern und Ladepunkten.

Neue Optionen für die Abgrenzung durch MiSpeL

Sofern die entsprechenden Dokumentations- und Abgrenzungsvorgaben eingehalten werden, schlägt die Bundesnetzagentur zwei Verfahren vor, um förderfähige (EE-Strom) und saldierungsfähige (Netzstrom) Mengen voneinander abzugrenzen:

1. Abgrenzungsoption: Erlaubt eine mathematisch exakte viertelstündliche Zuordnung der Energiemengen nach eindeutig definierten Formeln. Diese Option ist insbesondere für Betreiber von großen Speicher- und PV-Anlagen relevant, die hohe Flexibilitätsanforderungen haben und das gesamte Potenzial von Arbitrage im Strom-Trading und Fahrplanoptimierung hebeln möchten. 

→ Hohe Genauigkeit, aber erhöhter Mess- und Abrechnungsaufwand.
→ Praktisch relevant für größere Speicher und professionelle Betreiber.

2. Pauschaloption: Vereinfachtes Verfahren für kleinere Anlagen sowie Betreiber, die vereinfachte Prozesse bevorzugen. Die abrechenbaren Strommengen werden pauschal zugeordnet.

→ Nur für kleine Anlagen bis 30 kWp.
→ Für industrielle Großspeicher nicht anwendbar.

Für Unternehmen mit PV-Anlage und Batteriegroßspeicher ist die neue Abgrenzungsfunktion der Schlüssel zu einer größeren Flexibilisierung. Sie können ihre Speicher künftig sowohl zur Eigenverbrauchsoptimierung als auch zur Teilnahme am deutschen Strommarkt einsetzen, ohne die EEG-Förderfähigkeit zu verlieren. 

Vereinfachungen bei bidirektionalem Laden

Ein weiterer Aspekt des MiSpeL-Entwurfs betrifft Vehicle to Grid (V2G) und bidirektionale Laden. Ladepunkte von Elektroautos werden künftig regulierungsseitig genauso behandelt wie stationäre Batterien. Sie können nach denselben Grundsätzen für die Optimierung des Selbstverbrauchs und die Teilnahme am Energiemarkt eingesetzt werden. Dadurch entsteht eine noch größere Flexibilitätsreserve im System. Dies erleichtert ebenfalls die Integration von Speichertechnologien in intelligente Energiemanagementsysteme massiv.

Neue Einsatzgebiete für Batteriespeicher durch MiSpeL

Der durch MiSpeL mögliche Mischstrombetrieb eröffnet Unternehmen mit Batteriegroßspeichern neue Einsatzgebiete. Neben der Zwischenspeicherung eigener erneuerbarer Erzeugung wird es möglich sein, Netzstrom in Zeiten besonders niedriger Preise einzuspeichern und diesen später zu höheren Preisen wieder abzugeben. Diese zusätzliche Flexibilität steigert die Wirtschaftlichkeit, da Großspeicher nicht nur zur Eigenverbrauchsoptimierung beitragen, sondern auch aktiv auf Strommarktpreise reagieren und Strom-Trading nutzen können. Gleichzeitig leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Integration erneuerbarer Energien, indem sie Erzeugungs- und Lastspitzen (Peak Shaving) abfedern und Lasten verschieben (Load Shifting). Mit der neuen Abgrenzungsoption erhalten Betreiber zudem erstmals einen klaren, rechtssicheren Rahmen für die parallele Nutzung von erneuerbarem Strom und Netzstrom im Speicherbetrieb – ein entscheidender Schritt für die Planungssicherheit künftiger Speicherinvestitionen.

Einordnung der neuen MiSpeL-Regeln für Speicher

Der Entwurf setzt Vorgaben des Stromspitzengesetzes um, das insbesondere auf die Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse und die bessere Marktintegration von Strom aus erneuerbaren Energien zielt. Die bisherige „Alles-oder-Nichts“-Regel soll entfallen. Stattdessen erlaubt die neue Abgrenzung, Speicher wirtschaftlich breiter einzusetzen und deren Flexibilität gezielt zu vermarkten. Damit steigt die Attraktivität von Großspeichern nicht nur für Eigenversorger, sondern auch für Betreiber, die an Strom- und Flexibilitätsmärkten teilnehmen wollen.

Offen bleibt allerdings, wie sich MiSpeL-Regeln künftig mit den Diskussionen zur Netzentgeltreform (AgNes) verzahnen. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Fragen der Netzentgeltprivilegien nicht Teil der MiSpeL-Festlegung sind. Für Unternehmen bedeutet das: MiSpeL verbessert klar die Marktintegration von Speichern. Über die Entlastung bei Netzentgelten wird aber in separaten Verfahren entschieden.

Die Festlegungsverfahren laufen noch bis Ende Oktober 2025, Stellungnahmen aus der Praxis – insbesondere von Unternehmen und Verbänden – sind ausdrücklich erwünscht. Insgesamt eröffnet MiSpeL neue Erlösquellen durch Arbitrage, Netzdienstleistungen und optimierte Fahrpläne, was die Wirtschaftlichkeit und Systemintegration großer Batteriespeicher nachhaltig stärkt. Gleichzeitig sollen regulatorische und abrechnungstechnische Barrieren abgebaut werden.

Ein Update zum Thema gibt es in unserem Beitrag: “MiSpeL 2026: Wann gilt die Festlegung und was bedeutet das für BESS-Projekte“.

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