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Herkunftsnachweise (HKN): Systematik, Handel & Bedeutung für Unternehmen

Sie ermöglichen es Anlagenbetreibern, die „grüne Eigenschaft“ ihres Stroms separat zu vermarkten und so Zusatzgewinne jenseits der EEG-Förderung zu erzielen. Erfahren Sie, wie das elektronische Zertifikatssystem funktioniert und warum HKN ein unverzichtbarer Baustein für die CO₂-Bilanzierung und moderne Green PPAs sind.

(Aktualisiert April 2026) Herkunftsnachweise (HKN) sind das zentrale Instrument zur Nachverfolgung und Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien in Europa. Sie stellen sicher, dass Grünstrom bilanziell eindeutig zugeordnet werden kann – unabhängig davon, wo der physische Strom tatsächlich verbraucht wird.

Für Unternehmen gewinnen HKN zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Kontext von:

  • CO₂-Bilanzierung (Scope 2)
  • ESG-Reporting (z. B. CSRD)
  • Strombeschaffung und Green PPAs

Was sind Herkunftsnachweise (HKN)?

Ein Herkunftsnachweis ist ein elektronisches Zertifikat, das bestätigt, dass eine Megawattstunde (1 MWh) Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.

Wichtig: Der HKN ist vom physischen Strom getrennt handelbar.

Das bedeutet:

  • Nur durch den Besitz und die Entwertung eines HKN darf Strom als „grün“ ausgewiesen werden
  • Strom und „Grünstrom-Eigenschaft“ werden unabhängig voneinander vermarktet

Können Betreiber von PV-Anlagen durch HKN-Handel Zusatzgewinne erzielen?

Ja – Betreiber von Photovoltaik- oder anderen erneuerbaren Energieanlagen können durch den Verkauf von Herkunftsnachweisen zusätzliche Erlöse erzielen. Voraussetzung ist, dass der erzeugte Strom nicht durch das EEG gefördert wird (z. B. keine Marktprämie oder Einspeisevergütung).

Wie funktioniert das konkret?

Wenn eine PV-Anlage Strom ins öffentliche Netz einspeist und keine Förderung erhält:

  1. Für jede eingespeiste Megawattstunde wird ein Herkunftsnachweis ausgestellt
  2. Dieser HKN kann separat am Markt verkauft werden
  3. Käufer sind meist Energieversorger oder Unternehmen mit Grünstrombedarf

Wichtig: Der Strom und der Herkunftsnachweis werden getrennt vermarktet

Wie hoch sind die Erlöse durch HKN-Handel?

Die Erlöse aus Herkunftsnachweisen hängen stark vom Marktpreis ab. Typische Preisniveaus (Stand 2025/2026):

  • Standard-HKN (z. B. Wasserkraft, Skandinavien):
    → ca. 1–3 €/MWh
  • Hochwertigere HKN (z. B. Solar oder Wind aus Deutschland):
    → ca. 3–8 €/MWh
  • In Einzelfällen (z. B. hohe Nachfrage, spezielle Kriterien):
    → auch darüber möglich

Wann lohnt sich der HKN-Handel besonders?

Der zusätzliche Ertrag ist vor allem interessant, wenn:

  • die Anlage in der sonstigen Direktvermarktung läuft
  • ein Power Purchase Agreement (PPA) besteht
  • keine EEG-Förderung mehr vorliegt (Post-EEG-Anlagen)

In diesen Fällen sind HKN ein wichtiger Bestandteil der Gesamtvermarktung.

Wann ist kein zusätzlicher HKN-Ertrag möglich?

Kein separater Erlös entsteht, wenn:

  • die Anlage eine EEG-Förderung erhält
  • der Strom vollständig selbst verbraucht wird
  • keine Einspeisung ins öffentliche Netz erfolgt

Wie funktionieren Herkunftsnachweise? (Einfach erklärt)

Das HKN-System basiert auf drei Schritten:

1. Ausstellung

  • Für erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien wird ein HKN generiert
  • Voraussetzung: Einspeisung ins öffentliche Netz
  • 1 HKN = 1 MWh

2. Handel

  • HKN können unabhängig vom Strom verkauft werden
  • Käufer sind meist:
    • Energieversorger
    • Stromhändler
    • große Unternehmen

Der Handel erfolgt europaweit über Register und Broker.

3. Entwertung

  • HKN werden beim Verkauf von Strom an Endkunden „entwertet“
  • Erst dadurch darf Strom als erneuerbar gekennzeichnet werden

Ohne Entwertung → kein „Grünstrom“ im rechtlichen Sinne

Warum sind HKN für Unternehmen wichtig?

1. CO₂-Bilanz (Scope 2)

Unternehmen können ihre indirekten Emissionen reduzieren, indem sie Strom mit entwerteten HKN beziehen.

2. ESG- und Reporting-Pflichten

HKN sind ein zentraler Baustein für die Nachweisführung

3. Flexible Grünstrombeschaffung

  • keine physische Lieferung notwendig
  • europaweite Verfügbarkeit

Wie funktioniert der Handel mit Herkunftsnachweisen?

Der HKN-Handel ist ein eigenständiger Markt mit wachsender Bedeutung.

Marktteilnehmer

  • Anlagenbetreiber (Erzeuger)
  • Stromhändler / Broker
  • Energieversorger
  • Unternehmen als Endabnehmer

Handelsmechanismen

  • bilaterale Verträge
  • Spotmarkt / OTC-Handel
  • Integration in Power Purchase Agreements (PPAs)

Besonders relevant: HKN werden oft separat oder gebündelt mit Stromverträgen gehandelt

Preisentwicklung

Die Preise für HKN sind in den letzten Jahren gestiegen, beeinflusst durch:

  • steigende Nachfrage durch Unternehmen
  • regulatorische Anforderungen
  • begrenztes Angebot hochwertiger Zertifikate

Besonders gefragt sind:

  • technologiespezifische HKN (z. B. Solar, Wind)
  • regionale oder zeitnahe Herkunftsnachweise

Welche Rolle spielen HKN in Power Purchase Agreements (PPA)?

Bei Power Purchase Agreements sind HKN ein zentraler Bestandteil:

  • Sie übertragen die „grüne Eigenschaft“ des Stroms
  • ermöglichen die Anrechnung auf die CO₂-Bilanz
  • steigern den wirtschaftlichen Wert eines PPAs

Ohne HKN ist ein PPA bilanziell kein Grünstromvertrag.

Welche Einschränkungen gibt es bei HKN?

  • Keine Doppelvermarktung – Strom darf nicht gleichzeitig gefördert und mit HKN vermarktet werden
  • Kein HKN für Eigenverbrauch – HKN gibt es nur für eingespeisten Strom ins öffentliche Netz
  • Zeitliche Begrenzung – HKN haben eine begrenzte Gültigkeit (in der Regel 12–18 Monate)

Fazit: Herkunftsnachweise als Zusatzwert für erneuerbare Energie

Herkunftsnachweise (HKN) sind ein zentraler Baustein für die Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien. Sie gewährleisten, dass grüner Strom eindeutig nachweisbar ist und nur einmal als „CO₂-neutral“ verkauft wird. Für Betreiber von Photovoltaik-, Wind- oder anderen EE-Anlagen bieten HKN die Möglichkeit, zusätzliche Erlöse zu erzielen, insbesondere wenn keine EEG-Förderung genutzt wird oder Anlagen über Direktvermarktung betrieben werden.

Der Handel mit HKN ist dabei rechtlich klar geregelt – auf nationaler Ebene durch das Energiewirtschaftsgesetz (§ 42 EnWG, § 30 HkRNDV) und europäisch durch die Vorgaben der Association of Issuing Bodies (AIB). Anlagenbetreiber und Energieversorger müssen ihre Konten beim Herkunftsnachweis-Register (HKNR) führen, um die HKN korrekt zu entwerten.

Die Einnahmen aus HKN sind zwar in der Regel ein Zusatzbaustein, können aber gerade in Verbindung mit Green PPAs oder strategischer Direktvermarktung einen spürbaren wirtschaftlichen Mehrwert erzeugen. Wer seine HKN professionell managt – beispielsweise über ein Managementsystem oder einen erfahrenen Partner – sichert sich die bestmöglichen Erlöse und erfüllt gleichzeitig Transparenz- und Nachhaltigkeitsanforderungen für Unternehmen, Investoren und regulatorische Vorgaben.

Kurzum: HKN sind kein Haupttreiber für Profit, aber ein unverzichtbares Instrument für nachhaltige Energieprojekte und ein klarer Werthebel in der modernen Energiewirtschaft.


Regulatorischer Rahmen in Deutschland & Europa

Herkunftsnachweise sind rechtlich klar geregelt – sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Ziel ist es, eine einheitliche, transparente und fälschungssichere Stromkennzeichnung sicherzustellen.

Deutschland: EnWG, EEG und HkRNDV im Zusammenspiel

Die rechtliche Grundlage für Herkunftsnachweise in Deutschland ergibt sich aus mehreren Gesetzen und Verordnungen:

1. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Stromkennzeichnung (§ 42 EnWG)

Das Energiewirtschaftsgesetz regelt die Pflicht zur Stromkennzeichnung.

  • § 42 EnWG verpflichtet Energieversorger dazu, offenzulegen:
    • aus welchen Energiequellen ihr Strom stammt
    • wie hoch der Anteil erneuerbarer Energien ist

Entscheidend: Strom darf nur dann als „erneuerbar“ ausgewiesen werden, wenn Herkunftsnachweise entwertet wurden. § 42 Abs. 5 EnWG konkretisiert: Die „grüne Eigenschaft“ des Stroms entsteht erst durch die Entwertung der HKN.

2. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt die Förderung erneuerbarer Energien – mit direktem Einfluss auf HKN.

Zentrale Regel: Geförderter Strom (z. B. Marktprämie, Einspeisevergütung) darf keine HKN erhalten

Hintergrund:

  • Vermeidung von Doppelvermarktung
  • Staatlich geförderter Strom gilt bereits bilanziell als „erneuerbar“

Relevante Vorschriften:

  • § 19 EEG → Förderansprüche
  • § 80 EEG (bzw. frühere Regelungen) → Stromkennzeichnung

3. Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Die HkRNDV konkretisiert das HKN-System operativ. Sie regelt unter anderem:

  • Ausstellung von Herkunftsnachweisen
  • Übertragung zwischen Marktteilnehmern
  • Entwertung der Zertifikate
  • Fristen und Gültigkeit

Wichtige Punkte:

  • 1 HKN = 1 MWh Strom
  • Ausstellung nur bei Einspeisung ins öffentliche Netz
  • Entwertung innerhalb von 12–18 Monaten erforderlich
  • Führung über das Herkunftsnachweisregister (HKNR)

4. Herkunftsnachweisregister (HKNR) beim Umweltbundesamt

Das HKNR ist die zentrale Plattform für den HKN-Handel in Deutschland.

  • Kontoführung für:
    • Anlagenbetreiber
    • Händler
    • Energieversorger

Wichtig:

  • Nur registrierte Marktteilnehmer können HKN handeln oder entwerten
  • Alle Transaktionen werden dokumentiert und geprüft

Europa: RED II / RED III und Harmonisierung des Marktes

Auf europäischer Ebene basiert das System auf der Erneuerbare-Energien-Richtlinie:

1. Renewable Energy Directive (RED II / RED III)

Die Renewable Energy Directive schafft den Rahmen für Herkunftsnachweise in Europa.

Zentrale Inhalte:

  • Einführung eines europaweit harmonisierten HKN-Systems
  • Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten
  • Definition von Standards für:
    • Ausstellung
    • Handel
    • Entwertung

Ziel: Ein funktionierender Binnenmarkt für Grünstromnachweise

2. Association of Issuing Bodies (AIB) & EECS-System

Die Association of Issuing Bodies koordiniert die nationalen Register.

  • Betrieb des EECS-Systems (European Energy Certificate System)
  • Sicherstellung:
    • einheitlicher Standards
    • grenzüberschreitender Handel
    • Vermeidung von Doppelzählung

Ergebnis: HKN sind EU-weit austauschbar.


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