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Die 2.500-Stunden-Regelung als Netzentgeltentlastung

Die sogenannte 2.500-Stunden-Regelung zählt zu den Sonderregelungen für stromintensive Unternehmen und ist, wie die Bandlast oder die atypische Netznutzung, in § 19 StromNEV geregelt. Unternehmen haben auch hier die Möglichkeit, ein deutlich reduziertes Netzentgelt zu zahlen, wenn ihr Strombezug eine bestimmte Benutzungsdauer und ein Mindestverbrauch überschreitet. Damit die Netzentgelte „verursachungsgerecht“ erhoben werden können, wird dabei die Struktur der Netzentgelte auf Basis von Arbeitspreisen (für die verbrauchte Strommenge) und Leistungspreisen (für die höchste beanspruchte Anschlussleistung im Jahr) festgelegt. So entsteht ein definierter „Knickpunkt bei 2.500 Jahresbenutzungsstunden“, der direkte Auswirkungen auf die Berechnung der Kosten für Netznutzer hat.

Hintergrund und Ziel der 2.500-Stunden-Regelung

Die 2.500-Stunden-Regelung basiert auf empirischen Daten zur historischen Netzbelastung und zielt darauf ab, eine verursachungsgerechte Verteilung der Netzkosten zu gewährleisten. Verbraucher, die das Stromnetz durch hohe Spitzenlasten ungleichmäßig belasten, tragen damit auch stärker zu den Fixkosten des Netzes bei. Die Gleichzeitigkeitsfunktion, die den Beitrag eines Nutzers zur Netzspitze modelliert, sieht eine stückweise lineare Anpassung vor. Bei einer Nutzung von mehr als 2.500 Stunden im Jahr erfolgt ein Übergang zu höheren Entgelten, was in der Praxis zu einer Differenzierung der Netzentgelte in zwei Positionen führt: Arbeits- und Leistungspreise variieren je nachdem, ob die 2.500 Stunden überschritten werden. Ziel der Regelung ist es, Unternehmen mit gleichmäßigeren Lastprofilen zu entlasten, während gleichzeitig Nutzer mit unregelmäßigen oder hohen Spitzenlasten die Kosten tragen, die sie verursachen.

Voraussetzungen für die 2.500-Stunden-Regelung

Um von der 2.500-Stunden-Regelung profitieren zu können, müssen stromintensive Unternehmen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss der jährliche Stromverbrauch an einer einzelnen Entnahmestelle mindestens 10 GWh betragen. Zweitens ist eine sogenannte Benutzungsdauer – also das Verhältnis von Jahresarbeit zur gleichzeitig höchsten entnommenen Leistung – von mindestens 2.500 Stunden nachzuweisen. Diese Kriterien zielen darauf ab, Unternehmen mit einem konstant hohen Energiebedarf und gleichmäßiger Auslastung gezielt zu entlasten. Nur wenn beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, kann ein Antrag auf ein reduziertes individuelles Netzentgelt gestellt werden.

Individuelle Netzentgelt-Reduktionen

Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen der 2.500-Stunden-Regelung, besteht die Möglichkeit, ein individuelles Netzentgelt mit dem zuständigen Netzbetreiber zu vereinbaren. Dabei wird das Entgelt nicht pauschal reduziert, sondern auf Basis der tatsächlichen Nutzung des Netzes, insbesondere unter Berücksichtigung der gleichmäßigen Auslastung, kalkuliert. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur und ermöglicht stromintensiven Betrieben eine maßgeschneiderte Entlastung bei den Netzentgelten. Ziel ist es, Unternehmen mit konstant hohem Strombezug wirtschaftlich zu entlasten, ohne die Systemkosten für alle Netzteilnehmer aus dem Blick zu verlieren. Die dadurch entgangenen Erlöse der Netzbetreiber werden über die bundesweite §19-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt. Dieser Aufschlag für besondere Netznutzung lag 2024 bei 0,643 ct/kWh und wurde 2025 auf 1,553 ct/kWh erhöht.

Rechtliche Grundlagen der 2.500-Stunden-Regelung

Die Grundlage der 2.500-Stunden-Regelung ist § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und die Basis zu ihrer Berechnung wird in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) gelegt. Verankert ist die Entlastung letztendlich in § 19 Absatz 2 Satz 2, in § 19 StromNEV-Umlage sowie in StromNEV Anlage 4 zu § 16 Abs. 2. Hier wird festgelegt, dass der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion zwischen 0 und 2.500 Jahresbenutzungsstunden liegt. Der obere Benutzungsdauerbereich beginnt bei 2.500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8.760 Jahresbenutzungsstunden. Die jeweiligen Netzbetreiber (VNBs) berechnen demnach die Netzentgelte und müssen diese Rahmenbedingungen einhalten:

  • der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden beträgt maximal 0,2
  • die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben, schneiden sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2.500 Stunden definiert ist
  • der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8 760 Stunden beträgt 1.
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Deutschlandweit ergibt sich durchschnittlich dieser Berechnungskoeffizient.

Berechnung der Jahresbenutzungsstunden

Die Jahresbenutzungsstunden – auch Vollbenutzungsstunden genannt – sind der zentrale technische Maßstab für die 2.500-Stunden-Regelung. Ihre Berechnung ergibt sich aus dem Verhältnis des jährlichen Stromverbrauchs (in kWh) zur maximalen Bezugsleistung (in kW). Also aus dem Verhältnis zwischen dem jährlichen Stromverbrauch und der maximalen Spitzenlast eines Verbrauchers. Sie dient als Indikator dafür, wie gleichmäßig ein Verbraucher das Netz belastet. Hohe Lastspitzen verkürzen demnach die Benutzungsdauer und die Glättung der Lastspitzen (Peak Shaving) verlängern die Benutzungsdauer. Ab dem Knickpunkt bei 2.500 Stunden zahlen Nutzer mit weniger als 2.500 Benutzungsstunden höhere Arbeitspreise (pro kWh), während Nutzer mit mehr als 2.500 Benutzungsstunden höhere Leistungspreise (pro kW) entrichten müssen.

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Batteriespeicher zur Netzentgeltoptimierung bei der 2.500-Stunden-Regelung

Der Einsatz von Batteriegroßspeichern spielt bei der Netzentgeltoptimierung im Rahmen der 2.500-Stunden-Regelung eine doppelte Rolle. Insbesondere energieintensive Unternehmen mit großen Speichern profitieren von einer Eingruppierung oberhalb von 2.500 Benutzungsstunden. In diesem Bereich sind im Verhältnis die Leistungspreise höher. Durch gezielte Reduktion von Lastspitzen (Peak Shaving) lässt sich so die maximale Entnahmeleistung senken.

Da die Benutzungsdauer als Quotient aus Jahresverbrauch und Spitzenleistung berechnet wird, können Batteriegroßspeicher andererseits den Zugang zur 2.500-Stunden-Regelung überhaupt erst ermöglichen oder deren Wirkung verstärken. Unternehmen, die bisher nämlich unterhalb der 2.500-Stunden-Grenze liegen, können mittels Speicher ihre Lastspitzen glätten und die konstanten Benutzungsstunden erhöhen.

Kritik an der Regelung

Die aktuelle Struktur der Netzentgelte in Deutschland unterscheidet zwischen Arbeitspreis und Leistungspreis. Allerdings behindere die aktuelle Netzentgeltregelung die Nutzung flexibler Stromverbraucher in der Industrie, merken Kritiker an. Zwar könnten diese Technologien gezielt bei hoher Stromerzeugung aus Erneuerbaren eingesetzt werden, doch bestehende Netzentgelte setzten Fehlanreize: Sie belohnen einen möglichst gleichmäßigen Strombezug (z. B. durch hohe Leistungsentgelte bei kurzer Nutzung), was flexible Einsätze wirtschaftlich unattraktiv macht. Besonders kritisch seien starre Schwellenwerte bei Benutzungsstunden (z. B. 2.500 h oder 7.000 h), bei deren Unterschreiten hohe Zusatzkosten entstehen können. Die Entgelte seien ebenfalls stark vom Standort abhängig – teils zufallsbedingt – und spiegeln nicht den tatsächlichen Systemnutzen wider. Insgesamt hemmen die aktuellen Regelungen so Investitionen in flexible, klimafreundliche Technologien.

Fazit: Zwischen Anreiz und Anpassungsbedarf

Die 2.500-Stunden-Regelung stellt für stromintensive Unternehmen ein wirksames Instrument zur Netzentgeltreduzierung dar – vorausgesetzt, die technischen und rechtlichen Anforderungen werden erfüllt. Sie belohnt eine gleichmäßige Netzbelastung und schafft Anreize für mehr Energieeffizienz sowie für Investitionen in Technologien wie Batteriespeicher oder Lastmanagement. Gleichzeitig zeigt sich aber auch: Die Regelung basiert auf starren Schwellenwerten und spiegelt nicht immer den tatsächlichen Netznutzen wider. In Zeiten wachsender Flexibilität durch erneuerbare Energien und steuerbare Verbraucher gewinnt die Diskussion um eine Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur an Relevanz. Um langfristig investitionsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, sind daher gezielte Anpassungen notwendig, die Systemverantwortung, Flexibilität und Wirtschaftlichkeit besser miteinander in Einklang bringen.

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