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Update Netzpaket 2026: Finaler Entwurf in Verbändeanhörung

Aus 3 % werden 5, aus 10 Jahren werden 6: Das BMWE hat die Vorgaben für kapazitätslimitierte Netzgebiete leicht entschärft. An der grundsätzlichen Risikoverschiebung zu Lasten der Anlagenbetreiber ändert das jedoch nichts – und auch die europarechtliche Kritik bleibt bestehen.

Am Freitagabend, den 17. Juli 2026, hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) den finalen Entwurf für das Réseau 2026 – zusammen mit der EEG-Novelle 2027 – in die Länder- und Verbändeanhörung geschickt. Nach Monaten des Wartens auf die offizielle Fassung bleiben Ländern und Verbänden gerade einmal drei Werktage Zeit für ihre Stellungnahmen. Ein enger Zeitplan, der zeigt: Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche will das Paket zügig durchs Kabinett bringen.

Für Projektentwickler und Anlagenbetreiber ist damit ein guter Zeitpunkt, den aktuellen Stand mit dem ursprünglichen Referentenentwurf abzugleichen, den wir im Februar 2026 analysiert hatten. Die gute Nachricht vorweg: Das BMWE hat die Vorgaben an einigen Stellen entschärft. Die grundsätzliche Architektur der Reform – und ihre zentrale Kritik – bleibt jedoch unverändert bestehen.

Was sich seit dem geleakten Entwurf geändert hat

Im Kern ähnelt der finale Entwurf des Netzpaketes 2026 dem geleakten Referentenentwurf aus dem Winter. An drei entscheidenden Stellschrauben hat das BMWE jedoch nachgeschärft – wohl auch auf Drängen des Koalitionspartners SPD:

Geleakter Entwurf
(Februar 2026)
Finaler Entwurf (Verbändeanhörung)
Abregelungs-Schwelle für kapazitätslimitiertes Gebiet> 3 % der möglichen Einspeisung im Vorjahr> 5 % der möglichen Einspeisung im Vorjahr
Geltungsdauer der Limitierungbis zu 10 Jahrebis zu 6 Jahre
Automatische Aufhebungnicht spezifiziertPflicht zur Aufhebung, wenn Schwelle 3 Kalenderjahre in Folge nicht erreicht wird

Für die Praxis bedeutet das: Ein Netzgebiet muss künftig stärker überlastet sein, bevor Netzbetreiber es als „kapazitätslimitiert“ ausweisen und Anlagenbetreibern den Verzicht auf die Redispatch-Entschädigung abverlangen können. Und selbst dann gilt die Einstufung nicht mehr automatisch für ein volles Jahrzehnt, sondern maximal sechs Jahre – mit einer eingebauten Ausstiegsklausel, falls sich die Netzsituation entspannt.

Weitere Konkretisierungen im Netzpaket 2026

Neben den drei zentralen Parametern enthält der finale Entwurf weitere Klarstellungen, die im Februar noch offen waren:

  • Priorisierung von Netzanschlusskapazitäten: Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erhalten nun einen expliziten Grundsatz, wonach sie Netzanschlusskapazitäten priorisieren und freihalten dürfen.
  • Digitalisierung der Netzanschlussbegehren: Der Entwurf treibt die bereits im Februar angekündigte Digitalisierung weiter voran.
  • Baukostenzuschüsse (BKZ) über BNetzA-Festlegung: Die Erhebung von Baukostenzuschüssen soll künftig über eine Festlegung der Bundesnetzagentur geregelt werden. Die Behörde kann dabei Verfahren oder Kriterien vorgeben, nach denen Netzbetreiber BKZ entweder pauschaliert oder regional nach Netzparametern differenziert erheben. Das war im ursprünglichen Entwurf zwar dem Grunde nach angelegt, wird nun aber institutionell verankert.

Die Entschärfung löst das Rechtsproblem nicht

So begrüßenswert die Lockerung der Schwellenwerte aus Sicht der Branche sein mag – sie räumt die europarechtlichen Bedenken nicht aus, die wir bereits in unserem Beitrag zum Clause de redistribution eingeordnet hatten. Genau diese Frage hat die Stiftung Umweltenergierecht erst wenige Tage vor der Verbändeanhörung erneut aufgeworfen: In einer Studie kam sie zu dem Schluss, dass Beschränkungen von Netzanschlüssen nur unter bestimmten Bedingungen mit EU-Recht vereinbar sind – und dass selbst eine fünfprozentige Abregelungsquote nicht notwendigerweise ausreicht, um Anlagenbetreibern die Redispatch-Entschädigung rechtssicher vorzuenthalten.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Einordnung: Das BMWE hat mit der Anhebung von 3 auf 5 % zwar auf den politischen Druck der Branchenverbände reagiert, nicht aber auf die juristische Kernkritik – dass ein Entschädigungsverzicht als Anschlussvoraussetzung dem unionsrechtlichen Gebot des diskriminierungsfreien, fairen Netzzugangs widersprechen könnte. Wer als Projektentwickler oder Investor auf Nummer sicher gehen will, sollte diese Rechtsunsicherheit weiterhin in seine Risikobewertung einpreisen – unabhängig davon, ob die Schwelle nun bei 3 oder 5 % liegt.

Was das für Eigenverbrauch- und BESS-Projekte bedeutet

An unserer Grundeinschätzung ändert sich durch das Update wenig. Je höher der Eigenverbrauchsanteil eines Projekts, desto seltener wird überhaupt ins Netz eingespeist – und desto geringer ist das Risiko, von einer Einstufung als kapazitätslimitiertes Gebiet wirtschaftlich getroffen zu werden. Die verkürzte Geltungsdauer von 6 statt 10 Jahren macht die Planungssituation für betroffene Standorte zudem etwas kalkulierbarer, auch wenn sie das grundsätzliche Risiko nicht beseitigt. Für Stockage sur batterie, die netzdienlich betrieben werden und Einspeisespitzen glätten, bleibt der Ansatz, aktiv zur Vermeidung der Abregelungsschwelle beizutragen, weiterhin ein relevantes Argument gegenüber Netzbetreibern.

EEG-Übergangszahlungen für PV-Kleinanlagen im Netzpaket 2026

Da EEG-Novelle und Netzpaket 2026 gemeinsam in die Anhörung gingen, lohnt ein kurzer Seitenblick. Die feste Einspeisevergütung für private Dachanlagen fällt nicht abrupt weg, sondern läuft über eine 36-monatige, abgesenkte Übergangszahlung aus – der Volleinspeiserbonus entfällt dabei. Die Direktvermarktungspflicht greift stufenweise:

  • ab 50 kW sofort
  • ab 2028 auch unter 50 kW
  • ab 2029 unter 25 kW
  • ab 2030 für alle Neuanlagen inklusive der Anlagen unter 7 kW.

Ausgenommen bleiben nur Steckersolar- und Mini-PV-Geräte bis 2 kW. Flankiert wird der Übergang durch eine Netzbetreiberabnahme für Anlagen bis 25 kW und einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für die ersten vier Jahre. Neu und für alle Segmente relevant: eine Leistungsbegrenzung von PV-Dachanlagen am Netzanschluss auf maximal 50 Prozent – unabhängig von Smart Meter oder Vermarktungsform.

Wie es jetzt weitergeht

Nach Ablauf der dreitägigen Anhörungsfrist ist mit einer zeitnahen Befassung im Bundeskabinett zu rechnen. Danach durchläuft der Entwurf das reguläre Gesetzgebungsverfahren über Bundestag und Bundesrat. Auffällig ist das Tempo: Nach dem Leak zu Jahresbeginn und dem darauffolgenden Sturm der Entrüstung aus der Branche hatte das Ministerium sich Zeit gelassen. Jetzt soll es offenbar schnell gehen.

Kurz zusammengefasst (FAQ)

Was hat sich beim Update des Netzpaketes 2026 seit Februar geändert?

Die Schwelle für kapazitätslimitierte Netzgebiete wurde von 3 auf 5 % Abregelung angehoben und die maximale Geltungsdauer von 10 auf 6 Jahre verkürzt. Zudem gibt es jetzt eine Pflicht zur Aufhebung nach drei Jahren ohne Zielerreichung.

Ist der Redispatch-Vorbehalt damit vom Tisch?

Nein. Das Prinzip – Anschluss nur gegen Verzicht auf Redispatch-Entschädigung in betroffenen Gebieten – bleibt im finalen Entwurf erhalten. Das BMWE hat lediglich die Auslöseschwelle angehoben.

Ist die Regelung EU-rechtskonform?

Das ist weiterhin umstritten. Eine Studie der Stiftung Umweltenergierecht kommt zu dem Schluss, dass auch die 5-%-Quote nicht zwangsläufig ausreicht, um den Entschädigungsverzicht rechtssicher zu verlangen.

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