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Ein Batteriespeicher-Standort muss zunächst die vier wichtigsten Fragen bestehen:
- Gibt es freie Netzkapazität?
- Ist die Fläche planungsrechtlich bebaubar?
- Sind Sicherheitsabstände und Feuerwehrzugang machbar?
- Ist das Risiko versicherbar?
Im Außenbereich privilegiert § 35 Abs. 1 BauGB (seit 23.12.2025) zwei Fälle:
- Nr. 11 betrifft Speicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen EE-Anlage (Co-Location).
- Nr. 12 betrifft Stand-alone-Speicher ab 4 MW, höchstens 200 m von einer Umspannanlage oder einem Kraftwerk ab 50 MW, mit einem Flächendeckel von 0,5 % der Gemeindefläche bzw. 50.000 m².
Typische Ausschluss- und Klärungsfälle sind Überschwemmungsgebiete, Wasserschutzgebiete, Freileitungen und Schutzgebiete des Naturschutzes.
Versicherer können strengere Anforderungen stellen als Behörden, etwa bei Abständen, Löschwasser, Detektion und Überwachung.
Stand: Oktober 2026. Das Baugesetzbuch wird derzeit novelliert.
Was einen guten Batteriespeicher-Standort ausmacht
Die Standortwahl entscheidet bei Batteriespeichern früh über Machbarkeit, Zeitplan und Wirtschaftlichkeit. Sie folgt einer klaren Logik: Zuerst prüft man, was ein Projekt zwingend verhindert (K.-o.-Kriterium), dann, was Zeit und Geld kostet (Klärungskriterium), und zuletzt, was sich optimieren lässt.
| Stufe | Leitfrage | Typische Faktoren |
| 1. Netz | Kann der Speicher angeschlossen werden, und zu welchen Kosten? | Netzverknüpfungspunkt, Netzebene, freie Kapazität, Entfernung |
| 2. Planungsrecht | Darf hier gebaut werden? | Bebauungsplan, Innenbereich, § 35 BauGB |
| 3. Ausschluss | Gibt es Verbote? | Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiet, Freileitung, Naturschutz, Altlasten |
| 4. Sicherheit | Passen Abstände, Zufahrt und Löschwasser? | Brandschutzkonzept, Feuerwehr |
| 5. Fläche | Trägt und entwässert der Untergrund? | Baugrund, Hochwasser, Starkregen, Zuwegung |
| 6. Nachbarschaft | Werden Lärmgrenzen eingehalten? | Schallimmissionen, Wohnbebauung |
| 7. Versicherung | Ist das Risiko zu tragbaren Bedingungen versicherbar? | Abstände, Detektion, Überwachung, Umfeld |
Nicht jede Anforderung ist gleich verbindlich. Für die Planung lohnt sich die Frage, woher eine Vorgabe stammt.
| Ebene | Beispiele | Wirkung |
| Gesetz und Verordnung | BauGB, Wasserhaushaltsgesetz, AwSV, Landesbauordnungen | unmittelbar verbindlich |
| Fachempfehlung und Verwaltungsauffassung | AGBF-Fachempfehlung, Anwendungshinweise der Fachkommission Städtebau | keine Rechtsnorm, prägt aber die Praxis der Behörden |
| Herstellervorgaben | Aufstellbedingungen, Toleranzen, Wartungsflächen | Voraussetzung für Gewährleistung und Zertifizierung |
| Versichereranforderungen | Risikofragebögen, Auflagen im Versicherungsvertrag | vertraglich, können über behördliche Auflagen hinausgehen |
Normen wie DIN, VDE, IEC oder NFPA sind nicht automatisch verbindlich. Sie gelten nur, soweit sie bauordnungsrechtlich eingeführt, vertraglich vereinbart oder behördlich gefordert sind.
Hinweis: Der Beitrag gilt bundesweit, Details der Landesbauordnungen unterscheiden sich. Er ersetzt keine Rechts- oder Brandschutzberatung.
Netzanschluss & Netzverknüpfungspunkt bei der Standortwahl
Ohne Netzanschluss oder freie Kapazität gibt es keinen Batteriespeicher. Daher steht diese Frage am Anfang einer Standortprüfung. Entscheidend ist nicht, ob irgendwo eine Leitung verläuft. Es kommt darauf an, wie viel Entnahme- und Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt frei ist und was der Anschluss kostet. Er besteht entweder schon oder wird durch den Netzbetreiber zugewiesen.
Was der Netzbetreiber entscheidet
Netzbetreiber müssen Speicher gemäß § 17 Abs. 1 EnWG zu „angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten“ Bedingungen anschließen. Verweigern dürfen sie den Anschluss nur, wenn er aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ob und wann Kapazität bereitsteht, bestimmt damit der Netzbetreiber.
Drei Standortfaktoren beim Netz
Die wichtigsten drei Faktoren zum Anschluss eines Batteriespeichers sind demnach:
- Kapazität: Wieviel Leistung am zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt frei ist
- Kosten: Wie weit die Übergabestation bzw. der Netzverknüpfungspunkt entfernt ist, ob bereits Kabeltrassen vorhanden sind und ob Baukostenzuschüsse (BKZ) notwendig sind.
- Zeit: Wie vergibt der Netzbetreiber Kapazität und wie lange dauert die Netzzusage.
BKZ: Leistung und Standort bestimmen die Kosten
Der BKZ ist die einmalige Zahlung an den Netzbetreiber für den Netzausbau. Der BGH hat 2025 entschieden, dass ein Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell auch für rein netzgekoppelte Speicher zulässig ist. Nach der Entscheidung von 2025 wird der Anschluss umso teurer, je höher die beantragte Leistung ist. Maßgeblich ist die Entnahmekapazität, die Einspeisefunktion spielt dafür keine Rolle. Weil der Preis lokal berechnet wird, unterscheidet sich die Höhe je nach Netzgebiet. Der Netzbetreiber hat dabei bisher Entscheidungsspielraum. Im Rahmen der Netzentgeltreform AgNes der BNetzA stand das Thema BKZ ebenfalls mehrfach zur Debatte, soll aber später in einem eigenen Verfahren getrennt betrachtet werden. Mehr dazu im Beitrag Netzentgelte für Batteriespeicher.
Reife entscheidet über die Reihenfolge
Seit 1.4.2026 vergeben die Übertragungsnetzbetreiber erstmals Anschlüsse für Speicher und Großverbraucher nach Projektreife statt nach Antragseingang. Die Kriterien sind noch nicht einheitlich definiert und unterscheiden sich. Eine Tendenz zeichnet sich jedoch ab:
- Flächensicherung und Genehmigungsstand: 30 %
- Technisches Anlagen- und Anschlusskonzept: 30 %
- Leistungsfähigkeit des Anschlusspetenten: 30 %
- Netz- und Systemnutzen: 10 %
Für manche Anträge fallen eine Pauschale von 50.000 € und bei Angebotsannahme eine Kaution von 1.500 € je MW an. Die Kaution wird später auf den Baukostenzuschuss angerechnet. Auch erste Verteilnetzbetreiber prüfen solche Verfahren. Wer eine gesicherte Fläche und Planungsrecht vorweisen kann, steht in der Netzvergabe besser da. Mehr dazu im Beitrag zum Reifegradverfahren für BESS-Projekte.
Was sich regulatorisch ändern soll
Das Netzpaket, das noch im Jahr 2026 zusammen mit dem EEG 2027 verabschiedet wird, soll unter anderem die Netzanschlüsse neu ordnen. Geplant sind:
- eine Priorisierung von Anschlussbegehren, bei der unter anderem Flächenausweisungen in Raumordnungs- und Bauleitplänen zählen
- digitale Netzanschlussportale und veröffentlichte Netzkapazitätskarten
- Erleichterungen für „netzneutrale“ Speicher in Co-Location zu bestehenden Anlagen
Ausführlichere Inhalte des Kabinettsbeschlusses gibt es in unserem Bericht EEG 2027 & Netzpaket.
Planungsrecht: An welchem Standort dürfen Batteriespeicher gebaut werden?
Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Entscheidend ist, in welchem Gebiet die Fläche liegt.
| Gebiet | Zulässigkeit von Batteriespeichern |
| Bebauungsplan (§ 30 BauGB) | Zulässig, wenn die Festsetzungen nicht entgegenstehen. Speicher gelten als Gewerbebetrieb und sind regelmäßig in Gewerbe-, Industrie-, Misch- und Dorfgebieten zulässig, in Allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise. |
| Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) | Maßgeblich ist der Gebietscharakter der Umgebung. Bei einem faktischen Gewerbe- oder Industriegebiet gilt dasselbe wie im Bebauungsplan. |
| Außenbereich (§ 35 BauGB) | Nur privilegierte Vorhaben oder Einzelfallzulassung (siehe unten). |
Passt die Fläche nicht, braucht es eine Befreiung oder einen neuen Bebauungsplan, meist als Sondergebiet Energiespeicher. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan lässt sich befristen, ein Angebotsbebauungsplan nicht. Die Zulassung erfolgt in der Regel über die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung.
Außenbereich: zwei Privilegierungen seit 23.12.2025
| Nr. 11: Co-Location | Nr. 12: Stand-alone | |
| Voraussetzung | Räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien | Höchstens 200 m zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage (Höchst-/ Hochspannung oder Hoch-/ Mittelspannung) oder eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks ab 50 MW |
| Größe | Orientierung der Fachkommission: Leistung 1:1, Kapazität 1:4 (EE-Nennleistung zu Speicherkapazität) | Mindestens 4 MW Nennleistung |
| Flächendeckel | Keiner | Alle Nr.-12-Speicher einer Gemeinde zusammen höchstens 0,5 % der Gemeindefläche und 50.000 m², inklusive Nebenanlagen und Freiflächen |
| Hinweise | EE-Anlage darf bei Genehmigung noch nicht gebaut sein (Widerrufsvorbehalt empfohlen). Kein reiner Grünstromspeicher nötig, aber nicht ausschließlich Graustrom. Maßgeblich ist die unmittelbare Nachbarschaft. | Das gesamte Vorhaben samt Nebenanlagen, Zuwegung und Freiflächen muss innerhalb der 200-m_Grenze liegen. Maßgeblich ist die Grundstücksgrenze, nicht die Flurstücksgrenze. |
Die allgemeine Privilegierung für Versorgungsanlagen (Nr. 3) gilt für Batteriespeicher nicht mehr. Bestandsanlagen werden auf den Flächendeckel nicht angerechnet. Bei konkurrierenden Anträgen gilt das Prioritätsprinzip: Entscheidend ist der Eingang der ersten prüffähigen Unterlagen, auch im Verhältnis von Bauvoranfrage zu Bauantrag.
Die Privilegierung ersetzt nicht die übrigen Voraussetzungen: Öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen, die Erschließung muss gesichert sein, Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Hinzu kommen das Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB) und eine wirtschaftlich abgesicherte Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 BauGB). Wer keine Privilegierung erfüllt, kann nach § 35 Abs. 2 BauGB eine Einzelfallzulassung erhalten. Auf vorbelasteten Flächen (Umspannwerke, Leitungen, Trassen) haben Landschaft und Erholung weniger Gewicht, und § 11c EnWG sieht vor, Energiespeicher als vorrangigen Belang in die Abwägung einzubringen.
Aktualitätshinweis (Oktober 2026): Der 100-m-Mindestabstand aus dem Referentenentwurf des BauGB-Updates (1.4.2026) ist nach Angaben von Kanzleien und Verbänden im Kabinettsbeschluss (27.5.2026) nicht mehr enthalten. Das Verfahren läuft, das Inkrafttreten ist für den 1.1.2027 geplant. Die Hinweise der Fachkommission Städtebau (18.08.2026) sind bisher Verwaltungsauffassung, keine Rechtsnorm.
Ausschlusskriterien: Wann ein Batteriespeicherstandort ausscheidet
| Kriterium | Wirkung | Grundlage |
| Festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet | In der Regel K.-o.-Kriterium | § 78 Abs. 4 und 8 WHG |
| Wasserschutzgebiet | Zone I und II in der Regel K.-o-Kriterium., Zone III Einzelfall | § 49 AwSV, Schutzgebietsverordnung |
| Schutzstreifen von Hochspannungsfreileitungen | In der Regel K.-o.-Kriterium | Leitungsrecht, AGBF/DFV-Fachempfehlung |
| Hochwasser-Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten | Klärungsfall | § 78b WHG |
| Natur-, Arten-, Denkmalschutz, Fernstraßen, Altlasten, Kampfmittel | Klärungsfall | jeweiliges Fachrecht |
Überschwemmungsgebiete
Statistisch einmal in 100 Jahren überflutet (HQ100): Die Errichtung baulicher Anlagen ist hier untersagt, auch im Außenbereich und für privilegierte Speicher. Eine Ausnahme nach § 78 Abs. 5 WHG ist nur im Einzelfall möglich, wenn Hochwasserrückhaltung, Wasserstand und Abfluss sowie der bestehende Hochwasserschutz nicht nachteilig beeinträchtigt werden und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Bei Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Extremhochwasser) gilt: Bauliche Anlagen sollen im Außenbereich nach § 78b WHG hochwasserangepasst errichtet werden, soweit das zur Vermeidung von Hochwasserschäden erforderlich ist. Typisch sind eine erhöhte Aufstellung empfindlicher Komponenten oder Auftriebssicherung, die Wasserbehörde legt Details im Einzelfall fest. Überflutung ist zudem ein Sachwertrisiko, und Versicherer fragen nach der Naturgefahrenlage.
Wasserschutzgebiete
Batteriespeicher können je nach Stoffinventar (Elektrolyt, Kühlmittel) als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten. In Wasserschutzgebieten der Schutzzonen I und II sind solche Anlagen grundsätzlich unzulässig. In Zone III dürfen Anlagen der Gefährdungsstufe D nicht errichtet werden, für andere gelten Zusatzanforderungen. Dazu kommen die Verbote der jeweiligen Schutzgebietsverordnung. Die Wasserbehörde entscheidet im Einzelfall.
Hochspannungsfreileitungen
Unter und neben Hochspannungsfreileitungen liegt ein Schutzstreifen, den der Netzbetreiber meist per Dienstbarkeit im Grundbuch sichert und der bauliche Anlagen ausschließt. Außerdem hält die AGBF/DFV-Fachempfehlung Speicher unter Hochspannungsleitungen in der Regel für nicht möglich, weil Leitungen durch Brandeinwirkung abreißen können.
Sonstige Faktoren bei der Standortwahl
Weitere Klärungsfälle können sein: Naturschutz (Eingriffsausgleich, Artenschutz, den auch ein Bebauungsplan nicht überwindet, FFH-Prüfung denkbar, UVP eher nicht), Denkmalschutz, Bundesfernstraßen (Anbauverbots- und Baubeschränkungszone nach § 9 FStrG) sowie Altlasten und Kampfmittel (länderspezifisch). Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete lassen sich vorab in den Kartenportalen der Länder prüfen.
Abstände und Brandschutz für Batteriespeicher
Für Batteriespeicher gibt es keine eigene bauordnungsrechtliche Regelung, Ausnahme ist die M-EltBauV für Speicher in Gebäuden. Freistehende Speicher gelten meist als ungeregelte Sonderbauten, die Bauaufsicht prüft den Brandschutz im Genehmigungsverfahren. Zentrale Grundlage der Brandschutzdienststellen ist die AGBF/DFV-Fachempfehlung 2021-02 (Aktualisierung 20.11.2025), inhaltsgleich im BVES-Sicherheitsleitfaden. Sie ist eine Empfehlung, keine Rechtsnorm. Zusätzlich gelten die Abstandsflächen der Landesbauordnung.
| Kriterium | Orientierungswert |
| Abstand zu anderen Objekten (Gebäude, Anlagen, Brandlasten) | 5–10 m, im Einzelfall festzulegen |
| Abstand zwischen Speichereinheiten im Park | Nicht aus den 5–10 m abzuleiten, eigene Matrix je Anlagengröße |
| Mögliche Abstandsreduzierung | Massive, nichtbrennbare Wände (0,5 m über Oberkante, 0,5 m vor und hinter den Speichern) oder Large Scale Fire Test, nur mit Brandschutzdienststelle und Sachversicherer |
| Transformatoren | In der Regel 3 m (Gießharz), 5 m (Öl), DIN VDE 0101-1 |
| Fahrwege für die Feuerwehr | Mindestens 3,5 m, in Anlehnung an DIN 14090 |
| Löschwasserzufuhr | Mittlere und große Anlagen: 800 l/min über zwei Stunden (96 m³) |
Abstände, Fahrwege und Wände bestimmen den Flächenbedarf. Bei Nr. 12 BauGB zählen Nebenanlagen und Freiflächen zum Flächendeckel. Bei kleinen Anlagen im Außenbereich kann auf eine gesonderte Löschwasservorhaltung verzichtet werden. Eine Löschwasserrückhaltung ist bauordnungsrechtlich nicht vorgegeben und bei kleinen und mittleren Anlagen entbehrlich. Bei großen Anlagen und besonderen Standorten (etwa Wasserschutzgebieten) wird sie mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt, die Feuerwehr kann sie nicht zusagen. Sachversicherer können weitergehende Anforderungen stellen.
Fläche und Baugrund bei der Standortwahl
Baugrund und Topografie sind selten K.-o.-Kriterien, bestimmen aber Aufwand und Kosten.
Baugrund
Hersteller geben in der Regel Toleranzen für Neigung und Setzungsunterschiede vor. Ein Baugrundgutachten klärt Tragfähigkeit, Grundwasserstand und Frosttiefe, der Tragwerksplaner bemisst Fundamente und Verankerung samt Wind- und Schneelasten (DIN EN 1991). Schlechter Baugrund macht einen Standort selten unmöglich, kann ihn aber durch Bodenaustausch oder Tiefgründung deutlich verteuern.
Topografie und Entwässerung
Hersteller verlangen typischerweise einen ebenen, tragfähigen, trockenen Untergrund ohne Senken. Niederschlags- und Kondenswasser müssen kontrolliert abfließen. Hanglagen erhöhen den Aufwand für die Geländemodellierung.
Zuwegung
Planungsrechtlich muss die Erschließung gesichert sein (§ 35 Abs. 1 BauGB), bauordnungsrechtlich gelten je nach Landesbauordnung unterschiedliche Anforderungen. Praktisch muss die Fläche für Schwertransporte und Kraneinsätze erreichbar sein, im Betrieb kommen Wartungszugänge und Flächen für die Feuerwehr hinzu. Die Kabeltrasse zum Netzverknüpfungspunkt gehört ebenfalls dazu.
Lärm als Faktor für die Standortwahl von Batteriespeichern
Batteriespeicher sind in der Regel nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig, die Lärmanforderungen gelten bei der Standortwahl trotzdem. Maßstab ist die TA Lärm, den Nachweis erbringt eine Geräuschprognose im Baugenehmigungsverfahren. Die relevanten Quellen sind Lüftung und Kühlung der Speichercontainer sowie Wechselrichter und Transformatoren.
| Gebiet des Immissionsorts | Tag (6–22 Uhr) | Nacht (22–6 Uhr) |
| Industriegebiete | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
| Gewerbegebiet | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
| Urbane Gebiete | 63 dB(A) | 45 dB(A) |
| Kern-, Dorf- und Mischgebiet | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Allgemeines Wohngebiet | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Reines Wohngebiet | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Kurgebiet, Krankenhaus, Pflegeanstalt | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
Was dabei zählt:
- Schutzanspruch am Immissionsort: Entscheidend ist nicht das Gebiet des Speichers, sondern die nächstgelegene schutzbedürftige Nutzung, etwa ein Wohnhaus.
- Außenbereich: Die TA Lärm nennt dafür keinen Richtwert. In der Praxis setzen Gutachter für Wohnhäuser im Außenbereich häufig die Werte von Dorf- und Mischgebieten (60/45) an, abhängig vom Einzelfall.
- Zeiten und Spitzen: In Wohngebieten und höher schutzbedürftigen Gebieten gelten in den Ruhezeiten Zuschläge. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Richtwert tags um höchstens 30 dB und nachts um höchstens 20 dB überschreiten. Besondere Störmerkmale wie Tonhaltigkeit fließen als Zuschlag in den Beurteilungspegel ein.
- Nachts: Weil Speicher auch nachts laden und entladen können, bestimmt oft der Nachtwert die Planung.
- Vorbelastung: Neben Umspannwerken kann bereits Lärm vorhanden sein. Dann zählt auch dieser, es sei denn, der Beitrag der Anlage liegt mindestens 6 dB unter dem Richtwert.
- Kein fester Mindestabstand: Die TA Lärm kennt keinen, entscheidend ist, ob die Richtwerte am Immissionsort eingehalten werden.
Schallquellen im Freien wie Zu- und Abluftöffnungen und Kühler sind meist besonders kritisch. Eine vom Immissionsort abgewandte oder abgeschirmte Anordnung kann den Pegel um 10 dB oder mehr senken. Die Einhausung gilt als baulicher Schallschutz und fließt rechnerisch in die Prognose ein.
Versicherungen
Versicherer prüfen Standort und Batteriespeicher in der Regel eigenständig. Sie können strengere Anforderungen stellen als die Genehmigungsbehörde. Der BVES-Leitfaden weist darauf hin, und eine Abstandsreduzierung durch Wände oder Brandversuche ist ohnehin nur mit Zustimmung des Sachversicherers möglich.
Typische Versicherungsbausteine sind die Sachversicherung mit Feuerrisiko, optional mit weiteren Sachgefahren wie Überschwemmung und Hochwasser, der Ertragsausfall und in der Bauphase die Montageversicherung.
Ein beispielhafter Risikoerfassungsbogen für Speicher über 0,5 MWh oder Stand-alone-Anlagen zeigt, welche Standortfragen Versicherer stellen:
| Thema | Beispiele aus dem Erfassungsbogen |
| Umfeld und Vegetation | Abstand zu Wald (mindestens das 1,5-Fache der Baumhöhe), Gebäude mit feuergefährlichem Material in der Nähe (15 m), regelmäßige Pflege der Fläche |
| Feuerwehr und Löschwasser | Brandschutzkonzept mit der Feuerwehr abgestimmt, Zugang zu Löschwasser |
| Schutz und Überwachung | Umzäunung, Videoüberwachung, Fernüberwachung |
| Naturgefahren | Überschwemmung und Hochwasser als weitere Sachgefahr |
| Anlagentechnik | Zellchemie (LFP/NMC), Zertifizierungen (IEC 62619, UL 9540A), Prototyp oder Second-Life-Einsatz |
| Ertragsausfall | Jahresversicherungssumme, Ersatzteilverfügbarkeit |
Manche Versicherer verlangen größere Abstände oder nennen zusätzlich die Nachbarschaftsgefährdung durch Pipelines oder Tanklager und die zuständige Feuerwehr als Bewertungsfaktoren. Wer früh Abstände, Löschwasser und Umfeld klärt, verbessert auch seine Verhandlungsposition beim Versicherer, denn dieselben Punkte entscheiden über Prämie und Selbstbehalt.
Scorecard für die Standortauswahl von Batteriespeichern
Die Tabelle fasst wichtige Kriterien zusammen. K.-o. bedeutet, dass der Standort in der Regel ausscheidet. Klärung heißt, dass Kosten, Zeit oder Auflagen zu prüfen sind, und Optimierung, dass sich das Kriterium durch Planung verbessern lässt.
| Kriterium | Einstufung | Verbindlichkeit | Ansprechpartner |
| Netzverknüpfungspunkt und freie Kapazität | K.-o. / Klärung | Gesetz (§ 17 EnWG), Verfahren des Netzbetreibers | Netzbetreiber |
| Baukostenzuschuss, Entfernung zum Netzverknüpfungspunkt | Klärung | Bedingungen des Netzbetreibers, BGH-Rechtsprechung | Netzbetreiber |
| Planungsrecht (Bebauungsplan, Innenbereich, Privilegierung) | K.-o. | Gesetz (BauGB, BauNVO) | Gemeinde, Bauaufsicht |
| Überschwemmungsgebiet | K.-o. | Gesetz (§ 78 WHG) | Untere Wasserbehörde |
| Wasserschutzgebiet | K.-o. (Zone I/II), Klärung (Zone III) | Gesetz (AwSV, Schutzgebietsverordnung) | Untere Wasserbehörde |
| Schutzstreifen von Hochspannungsfreileitungen | K.-o. | Leitungsrecht, Fachempfehlung | Netzbetreiber, Grundbuch |
| Hochwasser-Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten | Klärung | Gesetz (§ 78b WHG) | Untere Wasserbehörde |
| Natur-, Arten- und Denkmalschutz, Fernstraßen, Altlasten, Kampfmittel | Klärung | Gesetz, je nach Land | Zuständige Fachbehörden |
| Abstände, Feuerwehrzufahrt, Löschwasser | Klärung / Optimierung | Fachempfehlung (AGBF/DFV), Norm | Brandschutzdienststelle, Bauaufsicht |
| Hohes Lärmaufkommen | Klärung / Optimierung | Verwaltungsvorschrift (TA Lärm) | Bauaufsicht, Immissionsschutz, Schallgutachter |
| Baugrund und Topografie | Klärung (Kosten) | Herstellervorgaben, Statik | Baugrundgutachter, Tragwerksplaner |
| Zuwegung | Klärung / Optimierung | Gesetz, Fachempfehlung | Bauaufsicht, Feuerwehr |
| Versicherbarkeit und Umfeld | Klärung (Konditionen) | Anforderungen des Versicherers | Versicherer, Makler |
FAQ
Wo darf ein Batteriespeicher gebaut werden?
In Gewerbe-, Industrie-, Misch- und Dorfgebieten ist er regelmäßig zulässig, in Allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise. Im Außenbereich braucht er eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 BauGB oder eine Einzelfallzulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Was regeln Nr. 11 und Nr. 12 BauGB?
Nr. 11 privilegiert Speicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen EE-Anlage (Co-Location). Nr. 12 privilegiert Stand-alone-Speicher ab 4 MW höchstens 200 m von einer Umspannanlage oder einem Kraftwerk ab 50 MW entfernt, mit einem Flächendeckel von 0,5 % der Gemeindefläche bzw. 50.000 m².
Welche Flächen scheiden aus?
In der Regel festgesetzte Überschwemmungsgebiete, die Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten und der Schutzstreifen von Hochspannungsfreileitungen.
Welcher Abstand gilt zu Gebäuden?
Die AGBF/DFV-Fachempfehlung nennt als Orientierung 5 bis 10 m zu anderen Objekten, im Einzelfall festzulegen. Massive, nichtbrennbare Wände oder ein Large Scale Fire Test können Abstände verringern, nur mit Zustimmung von Brandschutzdienststelle und Sachversicherer. Versicherer können mehr verlangen.
Welche Lärmgrenzen gelten?
Die TA Lärm setzt am nächsten Wohnhaus nachts 35 dB(A) im reinen Wohngebiet, 40 dB(A) im allgemeinen Wohngebiet, 45 dB(A) im Misch- und Dorfgebiet und 50 dB(A) im Gewerbegebiet an. Für Wohnhäuser im Außenbereich gibt es keinen eigenen Richtwert, häufig werden die Werte von Dorf- und Mischgebieten angesetzt.
Was kostet der Netzanschluss?
Das hängt von Leistung, Entfernung und Netzgebiet ab. Der BGH hat 2025 bestätigt, dass Netzbetreiber für rein netzgekoppelte Speicher einen Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell erheben dürfen. Pauschale Beträge gibt es nicht, die Höhe nennt der Netzbetreiber.
Was fragen Versicherer zum Standort?
Zum Beispiel nach Abstand zu Wald und Gebäuden mit feuergefährlichem Material, Abstimmung mit der Feuerwehr, Löschwasser, Zaun und Überwachung sowie Naturgefahren wie Hochwasser. Die Fragen unterscheiden sich je Versicherer.