Netzentgelte für Batteriespeicher: Befreiung, AgNes-Reform und Kosten ab 2029

Die geplante AgNes-Reform beeinflusst die Wirtschaftlichkeit neuer Batteriespeicher ab 2029. Welche Fristen für den Bestandsschutz gelten, wie hoch die künftigen Netzentgelte ausfallen könnten und worauf Projektentwickler jetzt achten sollten, zeigt unser Überblick.

Kurzüberblick

  • Heute: Neue Batteriespeicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, sind nach § 118 Abs. 6 EnWG für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten für den Strombezug befreit.
  • Ab 2029: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) plant mit der Netzentgeltreform AgNes für neue netzgekoppelte Speicher ein Netzentgelt, das sich allein nach der Netzanschlusskapazität richtet (Kapazitätspreis in €/kW). Arbeitspreise wie im neuen Netzentgelt-Grundsystem sind für Batteriespeicher nicht vorgesehen. Für das Laden und Entladen entsteht also keine Doppelbelastung.
  • Bestandsschutz: Nach dem Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 behält die Befreiung, wer die endgültige Investitionsentscheidung (FID) vor dem 1. Januar 2027 trifft, sie bis zum 31. März 2027 nachweist und den Speicher bis zum 4. August 2029 in Betrieb nimmt.
  • Kosten ohne Bestandsschutz: Der Kapazitätspreis liegt nach Einschätzung der BNetzA bei etwa 4 bis 7 € pro kW vertraglicher Netzanschlusskapazität und Jahr. Bei 10 MW sind das rund 40.000 bis 70.000 € jährlich.
  • Wichtig: Der Festlegungsentwurf ist noch nicht beschlossen. Die BNetzA will die Festlegung noch 2026 erlassen.

Netzentgelte gehören zu den Kostenblöcken, die über die Wirtschaftlichkeit eines Batteriespeichers mitentscheiden. Ein Speicher nimmt große Strommengen aus dem Netz auf und speist sie später wieder ein. Ohne Sonderregel würde er dafür wie ein Letztverbraucher belastet. Genau das verhindert die gesetzliche Befreiung in § 118 Abs. 6 EnWG. Mit der Reform der Netzentgeltsystematik (AgNes) wird dieser Rahmen jedoch neu gezogen. Dieser Beitrag erklärt, was heute gilt, was die BNetzA ab 2029 plant, wer den Bestandsschutz behält und welche Netzentgelte auf neue Batteriespeicher zukommen können.

Die geltende Rechtslage: § 118 Abs. 6 EnWG

Nach § 118 Abs. 6 EnWG sind Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten für den Strombezug freigestellt, wenn sie ab dem 4. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden. Das Inbetriebnahme-Fenster endet damit am 4. August 2029.

Voraussetzungen und Reichweite:

  • Wiedereinspeisung in dasselbe Netz: Befreit ist der Strom, der aus dem Netz bezogen, gespeichert und zeitversetzt wieder in dasselbe Netz eingespeist wird.
  • Gemischt genutzte Speicher: Mit der EnWG-Novelle, die der Bundestag am 13. November 2025 beschlossen hat und die seit dem 23. Dezember 2025 gilt, ist die Befreiung als „soweit“-Regelung gefasst. Sie greift, soweit der aus dem Netz bezogene Strom wieder in das Netz eingespeist wird. Speicher im Mischbetrieb, die einen Teil des Stroms vor Ort verbrauchen, sind damit anteilig befreit.
  • Mess- und Meldepflichten: Die Novelle verweist zugleich auf § 21 EnFG. Für die anteilige Befreiung gelten damit Mess-, Abgrenzungs- und Meldepflichten, wie sie von den Umlagebegünstigungen für Speicher bekannt sind. Ob das auch für reine Standalone-Speicher gilt, ist offen. Eine auf Energierecht spezialisierte Kanzlei sieht ein relevantes Risiko, dass die Anforderungen auch dort greifen. Betreiber und Vermarkter sollten Messkonzept und Meldefristen deshalb mit dem Netzbetreiber abstimmen.
  • Nur Netzentgelte: Die Befreiung bezieht sich auf die Netzentgelte selbst. Umlagen und Stromsteuer folgen eigenen Regelungen und sind von ihr nicht erfasst.
  • Abweichungsbefugnis der BNetzA: § 118 Abs. 6 EnWG räumt der Regulierungsbehörde die Möglichkeit ein, per Festlegung von der gesetzlichen Befreiung abzuweichen. Davon macht die BNetzA im AgNes-Verfahren Gebrauch.

AgNes: Was sich ab 2029 ändert

Auslöser der Reform ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (Rs. C-718/18). Danach darf die Netzentgeltregulierung nicht per Regierungsverordnung erfolgen, sondern muss bei der unabhängigen Regulierungsbehörde liegen. Die StromNEV tritt deshalb am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Die BNetzA legt im Verfahren AgNes (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) die Nachfolgeregeln fest, die ab dem 1. Januar 2029 gelten sollen.

Verfahrensstand:

  • Januar 2026: In einem Orientierungspapier stellt die BNetzA die Netzentgeltbefreiung für Speicher grundsätzlich in Frage.
  • 27. Mai 2026: Im vorläufigen Zwischenstand rückt die BNetzA davon ab und gewichtet den Vertrauensschutz höher.
  • 6. August 2026: Die BNetzA veröffentlicht den vollständigen Festlegungsentwurf (198 Seiten) zur Konsultation.
  • 18. September 2026: Die Konsultationsfrist endete.
  • Noch 2026: Der Beschluss der Festlegung ist angekündigt, einen Termin nennt die BNetzA bisher nicht.

Das neue Grundsystem und die Rolle der Speicher: Für größere Verbraucher besteht das Netzentgelt im neuen System aus einem Kapazitätspreis für die jährlich bestellte Kapazität und zwei Arbeitspreisen. Der Arbeitspreis 1 (AP1) gilt innerhalb der bestellten Kapazität, der Arbeitspreis 2 (AP2) darüber und liegt bei 200 bis 350 % des AP1. Für netzgekoppelte Speicher ist davon nur der Kapazitätspreis vorgesehen. Arbeitspreise fallen nicht an.

Was der Entwurf für Netzentgelte von Batteriespeichern vorsieht:

  • Nur Kapazitätspreis, kein Arbeitspreis: Netzgekoppelte Speicher zahlen jährlich ein Netzentgelt auf ihre vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität. Der Kapazitätspreis entspricht der Höhe nach dem Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen.
  • Keine Doppelbelastung: Verbrauchsabhängige Arbeitspreise auf Strommengen, die ein Speicher bezieht und wieder einspeist, sollen nicht anfallen, soweit sich die Mengen messtechnisch abgrenzen lassen.
  • Dynamische Netzentgelte später: Gegenüber Speichern sollen dynamische Entgeltkomponenten nicht vor dem 1. Januar 2030 und spätestens zum 1. Januar 2033 kommen. Die Ausgestaltung regelt eine gesonderte Festlegung.
  • Heimspeicher: Speicher in Prosumer-Anlagen in der Niederspannung zahlen kein gesondertes Speicherentgelt.

Eine Übersicht zum gesamten Festlegungsentwurf gibt es in unserem Beitrag AgNes-Festlegungsentwurf 2026: Die Netzentgelt-Reform ab 2029 im Überblick.

Wer behält die Befreiung? Drei Gruppen, drei Ergebnisse

Nach dem Entwurf lassen sich Speicher in drei Gruppen einteilen:

VoraussetzungNetzentgelte ab 2029
BestandsanlagenInbetriebnahme nach dem 4. August 2011 und vor Wirksamwerden der neuen SystematikBefreiung bleibt für 20 Jahre ab Inbetriebnahme bestehen
Projekte mit rechtzeitiger FIDFID vor Bekanntgabe der Festlegung (1. Januar 2027), Nachweis beim Netzbetreiber bis 31. März 2027, Inbetriebnahme bis 4. August 2029Befreiung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme
Spätere NeuanlagenKeine rechtzeitige FID oder Inbetriebnahme nach dem 4. August 2029Netzentgelt nach Kapazitätspreis auf die vertragliche Netzanschlusskapazität

Wichtig ist der Unterschied zur bisherigen Gesetzeslage: Eine rechtzeitige Inbetriebnahme allein reicht nach dem Entwurf nicht mehr aus. Fehlt die FID zum Stichtag, sollen Speicher laut Begründung ab dem 1. Januar 2029 die neuen Netzentgelte nach Kapazitätspreis zahlen, auch wenn sie vor dem 4. August 2029 ans Netz gehen.

Wann gilt die FID als getroffen?

Nach dem Entwurf müssen zwei Bedingungen zusammen erfüllt sein:

  1. Verbindliche Bestellungen: Der künftige Betreiber hat Anlagenkomponenten verbindlich bestellt, und zwar mindestens für die Hälfte des Investitionsvolumens. Planungen, unverbindliche Verhandlungen und Reservierungen genügen nicht.
  2. Keine Lösung vom Vertrag ohne wesentlichen Vermögensschaden: Der Betreiber darf sich von den Bestellverträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen können, etwa wegen vereinbarter Vertragsstrafen.

Gegenüber dem Zwischenstand vom Mai wurde der Maßstab präzisiert: Statt „annähernd die Hälfte“ verlangt der Entwurf mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens.[8] Die zuvor angekündigte verbindliche Netzanschlusszusage findet sich im Entwurf nicht mehr.[4] Welche Unterlagen als Nachweis genügen, legt der Entwurf nicht fest. Er verlangt den Nachweis „in geeigneter Weise“.

Die Details zur FID-Mechanik, zu offenen Auslegungsfragen und zur Dokumentation erklären wir im Beitrag FID für Batteriespeicher: Die AgNes-Frist für die Netzentgeltbefreiung. Alle Stichtage im Überblick finden Sie in AgNes-Fristen 2027/2029: Das gilt jetzt für Batteriespeicher.

Die Fristen im Überblick

MeilensteineDatum Status
Vorläufiger Zwischenstand der BNetzA27.05.2026Erfolgt
Festlegungsentwurf veröffentlicht06.08.2026Erfolgt
Ende der Konsultation18.09.2026Erfolgt
Beschluss der Festlegungnoch 2026, kein TerminAngekündigt
FID-Stichtag (Tag der Bekanntgabe laut Entwurf)01.01.2027Laut Entwurf
Nachweis der FID beim Netzbetreiber31.03.2027Laut Entwurf
Neue Entgeltsystematik wird angewendet01.01.2029Geplant
Inbetriebnahme-Frist04.08.2029Gesetzlich

Branche fordert späteren Stichtag

Die Branchenverbände halten den Stichtag für zu eng. Der BVES fordert, den Vertrauensschutz allein an die Inbetriebnahme innerhalb der gesetzlichen Frist zu knüpfen, ersatzweise einen späteren Stichtag im Jahr 2027. Der BEE möchte für Batteriespeicher auch Bestellverträge mit aufschiebender Bedingung anerkennen und hält für Großprojekte eine niedrigere Bestellschwelle von 20 % für angemessen. Das sind bislang Forderungen, keine Zusagen der BNetzA. Planen lässt sich nur mit dem Stichtag im Entwurf.

Wie hoch sind die Netzentgelte für neue Batteriespeicher?

Für Speicher ohne Bestandsschutz berechnet sich das Netzentgelt nach einer einfachen Logik:

Netzentgelt pro Jahr = vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität (kW) × Kapazitätspreis (€/kW und Jahr)

Der Kapazitätspreis entspricht dem Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen. Er soll als rollierender Fünfjahreswert berechnet werden. Einbezogen werden 50 % der bundesweiten Regelenergie- und Verlustenergiekosten der Übertragungsnetzbetreiber sowie ein Sockelbetrag von 0,50 €/MWh. Die BNetzA geht von einer Spanne von etwa 4 bis 7 € je kW und Jahr aus. Das ist eine Größenordnung, keine Prognose: Der Kapazitätspreis für 2029 steht noch nicht fest. Sollte es dabei bleiben, fallen für einen Batteriespeicher mit 10 MW Leistung und einer ebenso großen Netzanschlusskapazität im bestenfalls 40.000 € und im schlechtesten Fall 70.000 € jährlich für Netzentgelte an.

Zwei Punkte sind für die Kalkulation wichtig:

  • Das Netzentgelt knüpft an die Kapazität an, nicht an die Nutzung. Ein Speicher, der täglich mehrfach lädt und entlädt, zahlt bei gleicher Anschlusskapazität nicht mehr als ein Speicher mit wenigen Zyklen.
  • Das Netzentgelt für Speicher ist nicht gedeckelt. Der BEE kritisiert die schwere Prognostizierbarkeit und regt eine Obergrenze von 4,5 €/kW und Jahr sowie eine Preisfixierung bei Einreichung der Genehmigungsunterlagen an.

Netzentgelte je nach Einsatzszenario

Wie ein Speicher abgerechnet wird, hängt davon ab, wie er ans Netz angebunden ist. Der Entwurf unterscheidet zwischen netzgekoppelten und anlagengekoppelten Speichern.

Einordnung im EntwurfNetzentgeltOffene Punkte
Standalone-Speicher am NetzNetzgekoppeltNetzentgelt nach Kapazitätspreis auf die vertragliche Netzanschlusskapazität, kein ArbeitspreisBemessungsgrundlage bei abweichender Bezugs- und Einspeisekapazität, Behandlung flexibler Netzanschlussvereinbarungen
Speicher hinter einer Verbrauchsstelle (Gewerbe/Industrie)AnlagengekoppeltKein eigenes Speicherentgelt, Abrechnung zusammen mit der Verbrauchsanlage nach deren Entgeltregeln; messtechnisch abgrenzbare Rückspeisemengen ohne ArbeitspreisMesstechnische Abgrenzung der Mengen
Co-Location mit PV oder Wind hinter einem NetzverknüpfungspunktAbrechnung nach den Regeln der verbundenen AnlageAbhängig von Bestandsschutz und KonstellationAbrechnung je Marktlokation oder je Netzverknüpfungspunkt noch offen, Risiko von Doppelbelastung
Heimspeicher (Prosumer < 30 kW, Niederspannung)Kein netzgekoppelter Speicher im Sinne der RegelKein gesondertes SpeicherentgeltProsumeraufschlag in Diskussion

Wie unterschiedlich die Konstellationen wirken können, zeigt ein Beispiel des BEE: Zwei technisch identische 50-MW-Speicher könnten ab 2029 entweder mit rund 283.000 € jährlich belastet oder vollständig befreit sein, je nachdem, ob der Speicher an eine geschützte Bestandsanlage angeschlossen ist und die bestehende Kapazität nicht erweitert. Der Verband sieht darin eine Benachteiligung von Standalone-Projekten gegenüber Betreibern mit Erzeugungsbestand.

Für die Abgrenzung zu den Mischkonzepten lesen Sie auch unsere Beiträge zu:

Was Projektentwickler und Betreiber jetzt prüfen sollten

  1. FID-Kriterien dokumentieren. Verbindliche Bestellungen über mindestens 50 % des Investitionsvolumens und die Vertragsbindung müssen vor dem 1. Januar 2027 vorliegen und bis zum 31. März 2027 gegenüber dem Netzbetreiber nachweisbar sein.
  2. Inbetriebnahme rückwärts planen. Der 4. August 2029 gilt zusätzlich zur FID und der Nachweispflicht. Verträge, Bestellungen, Netzanschlusszusage, Lieferzeiten und Bauphase sollten dazu passen.
  3. Anschlusskapazität bewusst dimensionieren. Da das Netzentgelt an die vertraglich vereinbarte Kapazität anknüpft, wirken Überbauung und Flexible Connection Agreements (FCAs) direkt auf die Kostenseite. Ob bei FCA nur die gesicherte Kapazität bepreist wird, fordert die Branche, ist aber noch nicht geregelt.
  4. Netzentgelte nach Kapazitätspreis als Szenario rechnen. Wer ohne Bestandsschutz plant, sollte eine Spanne von 4 bis 7 € je kW und Jahr in der Wirtschaftlichkeitsrechnung hinterlegen.
  5. Mess- und Meldekonzept klären. Für die anteilige Befreiung verweist § 118 Abs. 6 EnWG auf § 21 EnFG. Messkonzept, Mengenabgrenzung und Meldefristen sollten mit Netzbetreiber und Vermarkter abgestimmt sein.
  6. Baukostenzuschüsse getrennt betrachten. Sie werden außerhalb von AgNes in einem eigenen Verfahren behandelt. Der Entwurf macht dazu noch keine Vorgaben.
  7. Beschluss beobachten. Bis zur finalen Festlegung kann die BNetzA den Entwurf noch ändern, auch beim FID-Stichtag.

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FAQ: Netzentgelte für Batteriespeicher

Sind Batteriespeicher von Netzentgelten befreit?

Ja, nur nach geltendem Recht. Speicher, die zwischen dem 4. August 2011 und dem 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, sind für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten für den Strombezug befreit.

Fällt die Netzentgeltbefreiung für bestehende Speicher weg?

Nach dem aktuellen Festlegungsentwurf nicht. Bestandsanlagen behalten die 20-jährige Befreiung ab ihrer Inbetriebnahme.

Zahlen neue Batteriespeicher ab 2029 Netzentgelte?

Ja, wenn sie keinen Bestandsschutz haben. Nach dem Entwurf zahlen neue netzgekoppelte Speicher ab dem 1. Januar 2029 ein Netzentgelt, das sich allein nach ihrer vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität richtet (Kapazitätspreis in €/kW). Einen Arbeitspreis auf geladene oder entladene Mengen sieht der Entwurf nicht vor.

Wie hoch sind die Netzentgelte für neue Batteriespeicher?

Die BNetzA rechnet beim Kapazitätspreis mit etwa 4 bis 7 € pro kW Netzanschlusskapazität und Jahr. Die genaue Höhe steht noch nicht fest, sie ergibt sich aus einem rollierenden Fünfjahreswert.

Was bedeutet FID, und bis wann muss sie getroffen werden?

FID steht für Final Investment Decision, die endgültige Investitionsentscheidung. Nach dem Entwurf gilt sie als getroffen, wenn verbindliche Bestellungen mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken und der Betreiber sich nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden von den Verträgen lösen kann.

Ist die AgNes-Reform schon beschlossen?

Nein. Die BNetzA hat am 6. August 2026 einen Festlegungsentwurf veröffentlicht, die Konsultation endete am 18. September 2026. Die Festlegung soll noch im Jahr 2026 beschlossen werden. Bis dahin sind Änderungen möglich.

Zahlen Speicher doppelt für Laden und Entladen?

Nein. Der Entwurf sieht keine Doppelbelastung von Entnahme und Einspeisung vor.

Was ist mit Baukostenzuschüssen und dynamischen Netzentgelten?

Baukostenzuschüsse werden außerhalb von AgNes in einem eigenen Verfahren behandelt, der Entwurf enthält dazu keine Vorgaben. Dynamische Netzentgelte soll es gegenüber Speichern nicht vor dem 1. Januar 2030 nicht geben.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 118 Abs. 6 EnWG – Übergangsregelungen, Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher.
  2. Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 27. Mai 2026: Vorläufiger Zwischenstand zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom (AgNes).
  3. Bundesnetzagentur – Kurzinformation „Vorläufiger Meinungsstand im Festlegungsverfahren AgNes“, 27. Mai 2026.
  4. RAUE Rechtsanwälte – „AgNes: BNetzA veröffentlicht vollständigen Festlegungsentwurf zur neuen Netzentgeltsystematik Strom“ (Festlegungsentwurf vom 6. August 2026).
  5. Batteriespeicher-Report – „AgNes-Festlegungsentwurf 2026: BNetzA setzt die FID-Frist für Speicher auf den 1. Januar 2027“, Stand 3. Oktober 2026 (Auswertung des Entwurfs inkl. BVES-Position).
  6. Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) – Stellungnahme zum AgNes-Festlegungsentwurf, 18. September 2026.
  7. pv magazine – „Konsultation für finalen AgNes-Festlegungsentwurf eröffnet“, 6. August 2026.
  8. CMS Deutschland – „AgNes-Festlegungsentwurf der BNetzA: Was sich bei Netzentgelten für Erzeuger, Speicher und Elektrolyseure ändern soll“.
  9. RAUE Rechtsanwälte – „EnWG-Novelle: Erweiterung der Netzentgeltbefreiung für Speicher und bidirektionale Ladepunkte“ (anteilige Befreiung bei Mischbetrieb).
  10. von Bredow Valentin Herz – „Netzentgeltbefreiung für Stand-Alone-Speicher: Systembruch durch Neuregelung und Handlungsbedarf in der Praxis?“ (Verweis auf § 21 EnFG, Mess- und Meldepflichten).

Stand der Recherche: 26. Oktober 2026. Das AgNes-Verfahren ist nicht abgeschlossen. Die dargestellten Inhalte beruhen auf dem Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 und können sich bis zum Beschluss ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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