Kurzüberblick
- Die Bundesnetzagentur knüpft die 20-jährige Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher (§ 118 Abs. 6 EnWG) im Rahmen der AgNes-Reform künftig an eine nachweisbare Final Investment Decision (FID).
- Wer die Befreiung noch sichern will, muss die FID vor Bekanntgabe der finalen Festlegung treffen. Vorgesehen ist das Inkrafttreten der Festlegung zum 1. Januar 2027.
- Es gelten zwei Kernkriterien laut Festlegungsentwurf vom 6. August 2026:
- Es müssen verbindliche Bestellungen über mindestens 50 % des Investitionsvolumens bis dahin getätigt worden sein.
- Ein Vertragsrücktritt ist nur mit einem wesentlichen Vermögensschaden (Richtwert: rund 25 % des Investitionsvolumens) verbunden.
- Der FID-Nachweis muss bis 31. März 2027 beim Anschlussnetzbetreiber vorliegen, die Inbetriebnahme spätestens bis 4. August 2029 erfolgen.
- Mehrere Auslegungsfragen sind auch im finalen Entwurf noch offen – unter anderem, ob Rahmenverträge mit Abrufmodell ausreichen und was konkret als Folgeschaden zählt. Ob und wann die Bundesnetzagentur diese Punkte nach Konsultationsende noch klärt, ist offen (Stand: 18. September 2026).
Ausgangslage: Die AgNes-Reform und die Netzentgeltbefreiung
Batteriespeicher profitieren nach geltendem Recht von einer 20-jährigen Befreiung von den Netzentgelten (§ 118 Abs. 6 EnWG). Im Zuge der AgNes-Reform (Anreizregulierung für Netzbetreiber im Speicherzeitalter) plant die Bundesnetzagentur, diesen Bestandsschutz nur noch Projekten zu gewähren, die bis zu einem festen Stichtag eine belastbare Investitionsentscheidung nachweisen können. Grundlage ist der Festlegungsentwurf vom 6. August 2026, dessen Konsultation am 18. September 2026 endet.
Mehr dazu im Bericht „AgNes-Festelgungsentwurf 2026: Die Netzentgeltreform ab 2029 im Überblick“.
Was bedeutet FID im AgNes-Kontext?
Die Final Investment Decision ist der Nachweis, dass ein Speicherprojekt eine echte, wirtschaftlich bindende Investitionsentscheidung darstellt – und nicht nur eine unverbindliche Planungsoption. Die Bundesnetzagentur prüft dies anhand von zwei kumulativen Kriterien:
- Bestellumfang: Verbindliche, durchsetzbare Bestellungen über mindestens 50 % des gesamten Investitionsvolumens
- Bindungswirkung: Rücktritt von diesen Bestellungen nur gegen wesentlichen Vermögensschaden möglich (Richtwert: Vertragsstrafe oder nachweisbarer Folgeschaden ≥ rund 25 % des Investitionsvolumens)
Eine verbindliche Netzanschlusszusage ist im finalen Entwurf – anders als im Zwischenstand vom Mai 2026 – keine zusätzliche Voraussetzung mehr für die FID.
Offene Auslegungsfragen
Trotz der Konkretisierung im finalen Entwurf bleiben praxisrelevante Fragen unbeantwortet:
Rahmenverträge mit Abrufmodell
Unklar ist, ob Verträge mit sukzessivem Abruf einzelner Tranchen als “verbindliche Bestellung” im Sinne der 50-%-Schwelle zählen, oder ob nur vollständig fixierte Einzelbestellungen anerkannt werden.
Reichweite des Folgeschaden-Begriffs
Offen ist, welche Kostenpositionen als nachweisbarer Folgeschaden gelten – etwa interne Entwicklungskosten oder Planungsaufwand vor der eigentlichen Bestellung.
Entgangene Netzentgeltbefreiung als Folgeschaden?
Könnten die über 20 Jahre gerechneten künftigen Netzentgelte – die bei verpasster Befreiung anfallen würden – selbst als Folgeschaden in die 25-%-Schwelle eingerechnet werden? Nach aktuellem Stand der Diskussion sprechen dagegen zwei Argumente:
- Kausalität: Der Folgeschaden muss aus dem Rücktritt vom Bestellvertrag selbst folgen (Vertragsstrafen, Stornokosten, Schadensersatzansprüche des Lieferanten). Die Netzentgeltpflicht entsteht dagegen unabhängig vom Bestellvertrag – sie ist Folge der generell verpassten Frist, nicht des Vertragsrücktritts.
- Zirkularität: Der Verlust des Privilegs, dessen Voraussetzungen gerade nachgewiesen werden sollen, kann nicht zugleich als Nachweis für dessen Erfüllung dienen. Diese Auslegung würde das Kriterium für praktisch jedes Projekt automatisch erfüllen und damit entwerten.
Eine ausdrückliche Klärung dieses Punktes durch die Bundesnetzagentur steht bislang aus. Belastbar bleibt daher der vertragsbezogene Nachweispfad: Vertragsstrafen, Sonderanfertigungen ohne anderweitige Verwertbarkeit, bereits erbrachte Vorleistungen.
Fristenkette im Überblick
| Fristen | Ereignis |
| bis 18.09.2026 | Konsultation zum Festlegungsentwurf |
| voraussichtlich Ende 2026 | Beschlussfassung durch die Bundesnetzagentur |
| vor Bekanntgabe der Festlegung (geplant: 01.01.2027) | Spätester Zeitpunkt für die FID |
| bis 31.03.2027 | Nachweis der FID gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber |
| bis 04.08.2029 | Inbetriebnahme der Anlage |
Wann genau die Festlegung bekanntgegeben wird, steht erst mit der Beschlussfassung fest. Dies könnte bereits im Dezember 2026 sein. Unternehmen sollten deshalb nicht bis zum Jahreswechsel warten, sondern die FID rechtzeitig davor mit ausreichend Puffer erreichen.
Handlungsempfehlungen für Batteriespeicher-Projekte
- Investitionsvolumen belastbar ermitteln – als Bezugsgröße für die 50-%-Schwelle.
- Komponenten verbindlich bestellen – mindestens 50 % des Investitionsvolumens, durchsetzbar zur Lieferung verpflichtend.
- Vertragliche Bindung nachweisbar machen – Vertragsstrafen oder Folgeschäden ab rund 25 % des Investitionsvolumens, kausal an den Bestellvertrag geknüpft.
- Risikoabsicherung einbauen – Rücktritts- oder Anpassungsrechte für Punkte außerhalb der eigenen Kontrolle (z. B. Netzanschluss, Genehmigungen), ohne die Verbindlichkeit der Bestellung zu untergraben.
- FID mit zeitlichem Puffer erreichen – möglichst bereits im November/Dezember 2026 dokumentiert vorliegend.
- Nachweis fristgerecht einreichen – bis 31.03.2027 beim Anschlussnetzbetreiber.
- Inbetriebnahme-Zeitplan rückwärts rechnen – mit Blick auf die Frist 04.08.2029.
- Business Case mit Rückfallszenario kalkulieren – auch für den Fall, dass die Befreiung nicht rechtzeitig gesichert wird.
FAQ
Was ist eine FID bei Batteriespeichern?
Die Final Investment Decision ist der Nachweis einer verbindlichen, wirtschaftlich bindenden Investitionsentscheidung für ein Speicherprojekt – Voraussetzung für den Erhalt der 20-jährigen Netzentgeltbefreiung nach der AgNes-Reform.
Bis wann muss die FID getroffen werden?
Vor Bekanntgabe der finalen Festlegung der Bundesnetzagentur, geplant zum 1. Januar 2027. Der genaue Termin steht erst mit der Beschlussfassung fest.
Reicht ein Rahmenvertrag mit Abrufmodell für die FID aus?
Das ist im aktuellen Entwurf nicht abschließend geklärt. Sicherer ist eine durchsetzbare, vollständige Bestellung über mindestens 50 % des Investitionsvolumens.
Zählt der Verlust der Netzentgeltbefreiung selbst als Folgeschaden?
Nach aktuellem Diskussionsstand eher nicht, da der Folgeschaden aus dem Vertragsrücktritt selbst folgen muss und nicht aus der allgemein verpassten Frist. Eine ausdrückliche Klärung durch die Bundesnetzagentur liegt dazu noch nicht vor.
Was passiert, wenn die FID-Frist verpasst wird?
Das Projekt verliert die 20-jährige Netzentgeltbefreiung und unterliegt stattdessen dem künftigen kapazitätsbasierten Netzentgelt für Speicher.
Fazit
Die AgNes-Reform macht aus der bisherigen Netzentgeltbefreiung ein fristgebundenes Privileg mit konkreten Nachweispflichten. Ob und wann die Bundesnetzagentur die verbliebenen Auslegungsfragen nach Abschluss der Konsultation noch klärt, ist derzeit offen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Vertragsgestaltung schon jetzt auf Basis des aktuellen Entwurfs robust und mit ausreichend Risikoabsicherung aufzusetzen – unabhängig davon, ob und wann weitere Klarstellungen folgen.