linkedin

Anlagenzusammenfassung nach EEG § 24 – Was ändert sich ab 2027?

Sie kann für Freiflächen-PV erhebliche Folgen haben: Von der Ausschreibungspflicht bis zum Verlust der Vergütungsfähigkeit. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 soll nun insbesondere bei privilegierten und nicht-privilegierten Anlagen für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Kurzüberblick

Die Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG verhindert, dass Betreiber größere Erneuerbare-Energien-Projekte künstlich in mehrere kleine Anlagen aufteilen, um Förder- oder Ausschreibungsgrenzen zu umgehen. Werden mehrere Anlagen als eine einzige Anlage behandelt, hat das gestaffelte Rechtsfolgen. Ab einer bestimmten Gesamtleistung (z. B. 1 MW bei Freiflächenanlagen) entsteht zunächst eine Ausschreibungspflicht mit entsprechendem Wettbewerbsdruck. Wird zusätzlich eine Größenobergrenze überschritten (z. B. 50 MW), verliert die betroffene Anlage ihre Vergütungsfähigkeit vollständig. Dies bewirkt nicht nur eine Kürzung, sondern impliziert den kompletten Verlust des Förderanspruchs. Mit dem EEG 2027 sind gezielte Präzisierungen geplant, die insbesondere Freiflächen-Solaranlagen mehr Rechtssicherheit geben sollen.

Definition & Grundprinzip der Anlagenzusammenfassung

§ 24 EEG regelt, wann mehrere technisch und rechtlich eigenständige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien als eine Anlage gelten. Die Vorschrift ist insbesondere deshalb relevant, weil zahlreiche Rechtsfolgen an die installierte Leistung einer Anlage anknüpfen. Dazu gehören beispielsweise Ausschreibungspflichten, die Höhe des anzulegenden Werts und bestimmte Fördervoraussetzungen.

Die Regelung soll verhindern, dass Betreiber solche Schwellenwerte durch eine formale Aufteilung eines Vorhabens auf mehrere kleineren Anlagen umgehen. Ohne eine Zusammenfassungsregel könnte ein größeres Projekt beispielsweise in mehrere Teilanlagen aufgeteilt werden, die jeweils unterhalb einer maßgeblichen Leistungsschwelle liegen.

Für die Zusammenfassung kommt es auf die in § 24 EEG festgelegten Voraussetzungen an. Maßgeblich sind insbesondere der räumliche und zeitliche Zusammenhang der Anlagen sowie weitere gesetzlich bestimmte Kriterien. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden die Anlagen für die jeweiligen Rechtsfolgen des EEG zusammen betrachtet. Maßgeblich ist dann insbesondere die Summe ihrer installierten Leistung und nicht die Leistung der einzelnen Teilanlagen.

In der Praxis greift § 24 EEG insbesondere bei Solarparks, weil hier häufig eine räumliche Nähe mehrerer Projekte im selben Gebiet vorkommt. Gerade auf Konversionsflächen entstehen oftmals EE-Anlagen auf benachbarten Grundstücken. Entscheidend ist dabei nicht allein die formale rechtliche Selbstständigkeit der Projekte. Vielmehr kann die gesetzlich vorgesehene Zusammenfassung greifen, wenn die konkreten Voraussetzungen des § 24 EEG erfüllt sind.

Voraussetzungen & Rechtsfolgen

§ 24 EEG unterscheidet grundsätzlich zwei Ebenen der Zusammenfassung. 

Die allgemeine Zusammenfassungsregel (§ 24 Abs. 1 EEG 2023)

Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Anlage, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Sie befinden sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander
  2. Sie erzeugen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien.
  3. Für den erzeugten Strom besteht der Förderanspruch nach § 19 Abs. 1 EEG in Abhängigkeit von der Bemessungs- oder installierten Leistung.
  4. Sie wurden innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen.

Maßgeblich für die rechtlichen Folgen ist dabei stets der zuletzt in Betrieb gesetzte Generator – dieser “erbt” quasi die kumulierte Leistung der Gruppe.

Die ausschreibungsspezifische Sonderregel (§ 24 Abs. 2 EEG 2023)

Für ausschreibungspflichtige Anlagen – insbesondere Freiflächen-Solaranlagen – gilt eine verschärftere Variante. Definiert sind dabei ein räumlicher Zusammenhang über eine 2-km-Abstandsregelung und ein zeitlicher Zusammenhang über einen Zeitraum von 24 statt 12 Kalendermonaten. Die Tragweite der Sonderregel ist in der Praxis erheblich. So nahmen beispielsweise zwei unabhängige Betreiber ihre jeweils privilegierten und benachbarten Agri-PV-Anlagen innerhalb von 24 Kalendermonaten in Betrieb. Nach aktueller Gesetzeslage konnte der Netzbetreiber sie zusammenfassen, so dass eine Anlage mit mehr als 1 MW Gesamtleistung entstand. Diese fiel somit in die Ausschreibungspflicht, bei der die Betreiber nun im Wettbewerb mit deutlich größeren, kostengünstigeren Freiflächenanlagen antreten mussten. Ein Sprecher des BMWK erläuterte dazu, dass die Zwei-Jahre-Regel dem Landschaftsschutz dient und verhindern soll, dass verteilt über die Zeit sehr viele kleine Anlagen in der Landschaft entstehen.

Rechtsfolgen im Überblick:

  • Ausschreibungspflicht: Überschreitet die zusammengefasste Leistung die relevante Schwelle (z. B. 1 MW bei Freiflächenanlagen), muss die jüngere Anlage an einer Ausschreibung teilnehmen – mit entsprechendem Wettbewerbsdruck bei der Gebotshöhe.
  • Verlust der Zahlungsberechtigung: Wird durch die Zusammenfassung eine Größenobergrenze überschritten (z. B. 50 MW bei Freiflächenanlagen), kann die betroffene Anlage die Vergütungsfähigkeit nach § 38a EEG vollständig verlieren.
  • Sonderfall Steckersolar/Balkon-PV und Dachanlagen: Es gibt mehrere ausdrückliche Rückausnahmen, etwa für Solaranlagen, die nicht am selben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, sowie für Kleinstanlagen bis 2 kW.

Praxisproblem: Besonders kritisch ist aktuell, dass die Zusammenfassung unabhängig vom Wissen des Betreibers eintritt. So kann beispielsweise ein Landwirt durch eine erst später projektierte Nachbaranlage rückwirkend in die Ausschreibungspflicht “hineingezogen” werden, ohne dass er dies bei der Projektplanung vorhersehen konnte. Genau dieses Spannungsfeld greift, wie im nächsten Abschnitt gezeigt, auch die geplante Reform im EEG 2027 auf.

Änderungen bei der Anlagenzusammenfassung durch das EEG 2027

Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 liegt aktuell als Bundestagsdrucksache 21/7867 vor – Grundlage ist der Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026. Das Gesetz ist damit noch nicht verabschiedet. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, zusätzlich ist eine beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich. An § 24 EEG sind drei gezielte Anpassungen vorgesehen.

Differenzierung privilegierte vs. nicht-privilegierte Freiflächenanlagen (§ 24 Abs. 2 Satz 3 EEG 2027)

Der Gesetzgeber greift damit das zuvor beschriebene Problem auf. Eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Freiflächenanlage und eine nicht privilegierte Freiflächenanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB sollen künftig nicht mehr nach § 24 EEG zusammengefasst werden.

Damit wird eine mögliche Benachteiligung nicht privilegierter Anlagen vermieden. Eine bereits im Rahmen der Bauleitplanung entwickelte Anlage kann dadurch ihre Förderfähigkeit nicht allein deshalb verlieren, weil später eine privilegierte Nachbaranlage hinzukommt und mit ihr zusammengefasst wird.

Erweiterung der ausschreibungsspezifischen Regeln auf weitere bauliche Anlagen

Die bisher auf bestimmte Freiflächenanlagen bezogenen Zusammenfassungsregeln des § 24 Abs. 2 EEG 2023 werden auf weitere Solaranlagen ausgeweitet. Erfasst werden sollen auch Solaranlagen, die auf, an oder in sonstigen baulichen Anlagen installiert sind.

Dazu können beispielsweise Anlagen auf Deponien, Lärmschutzwällen oder vergleichbaren baulichen Anlagen entlang von Verkehrswegen gehören. Die Erweiterung soll sicherstellen, dass auch bei diesen Anlagentypen die ausschreibungsrechtlichen Zusammenfassungsregeln greifen.

Neue Ausnahme für kleine PV-Anlagen (§ 24 Abs. 2a EEG 2027)

Für kleinere Solaranlagen sieht der Gesetzentwurf eine zusätzliche Regelung vor. Mehrere Anlagen sollen danach nur dann als eine Anlage gelten, wenn sie vom selben Betreiber, am selben Standort und gleichzeitig in Betrieb genommen werden.

Insgesamt sorgt dies für eine Begrenzung der Voraussetzungen für eine Zusammenfassung. Das grundlegende Ziel des § 24 EEG bleibt jedoch bestehen. Eine künstliche Aufteilung von Anlagen soll nicht dazu führen, dass Betreiber die gesetzlichen Leistungsschwellen oder andere Rechtsfolgen des EEG umgehen können.

Vergleichstabelle: EEG 2023 vs. EEG 2027

RegelungspunktEEG 2023 (geltendes Recht)EEG 2027-E (Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/7867)
Allgemeine Zusammenfassung (§ 24 Abs. 1)Zusammenfassung bei gleichem Grundstück/Gebäude/Betriebsgelände oder räumlicher Nähe, gleichartiger Energieträger, leistungsabhängigem Förderanspruch, Inbetriebnahme innerhalb von 12 Kalendermonatenunverändert
Ausschreibungsspezifische Zusammenfassung (§ 24 Abs. 2)2-km-Abstandsregelung, 24-Monats-Zeitraum; gilt für Freiflächenanlagen (Ausschreibungspflicht ab 1 MW, Größenobergrenze 50 MW)2-km-Regelung und 24-Monats-Zeitraum bleiben unverändert bestehen
Privilegierte vs. nicht-privilegierte FreiflächenanlagenKeine Differenzierung – Zusammenfassung möglich, auch wenn eine Anlage privilegiert und die andere nicht-privilegiert ist (“Überholen”-Problem im B-Plan-Verfahren)Neu: § 24 Abs. 2 Satz 3 EEG-E schließt Zusammenfassung zwischen privilegierten Außenbereichsanlagen (§ 35 Abs. 1 BauGB) und nicht-privilegierten B-Plan-Anlagen (§ 30 BauGB) aus
Solaranlagen auf sonstigen baulichen Anlagen (Deponien, Lärmschutzwälle, Verkehrswege-Konstruktionen)Nicht von den ausschreibungsspezifischen Regeln des § 24 Abs. 2 erfasstNeu: Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 wird auf diese Anlagentypen erweitert
Kleine PV-AnlagenZusammenfassung nach den allgemeinen Kriterien des § 24 Abs. 1 (räumliche Nähe, 12 Monate)Neu: § 24 Abs. 2a EEG-E – Zusammenfassung nur bei identischem Betreiber, gleichem Standort und gleichzeitiger Inbetriebnahme
GesetzgebungsstatusGeltendes RechtRegierungsentwurf (Kabinettsbeschluss 29.07.2026); Bundestags-/Bundesratsverfahren läuft, EU-beihilferechtliche Genehmigung noch ausstehend

FAQ

Was bedeutet “Anlagenzusammenfassung” nach § 24 EEG konkret?

Mehrere formal eigenständige Anlagen werden bei Erfüllung bestimmter Kriterien (räumliche Nähe, gleicher Energieträger, zeitlicher Zusammenhang) rechtlich als eine einzige Anlage behandelt. Maßgeblich für Förderansprüche und Schwellenwerte ist dann die kumulierte Leistung aller einbezogenen Anlagen.

Welcher Zeitraum gilt für die Zusammenfassung – 12 oder 24 Monate?

Beides ist möglich, je nach Anwendungsfall: Die allgemeine Regel in § 24 Abs. 1 EEG 2023 arbeitet mit einem Zeitraum von 12 Kalendermonaten. Für ausschreibungspflichtige Freiflächenanlagen gilt nach § 24 Abs. 2 EEG 2023 dagegen ein Zeitraum von 24 Kalendermonaten in Kombination mit der 2-km-Abstandsregelung.

Kann ich als Betreiber die Zusammenfassung verhindern, wenn ich von der Nachbaranlage nichts wusste?

Nach geltendem Recht nicht – die Zusammenfassung tritt unabhängig vom Kenntnisstand des Betreibers ein, sofern die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Das EEG 2027-E schafft mit der neuen Differenzierung zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Freiflächenanlagen zumindest für einen häufigen Konfliktfall mehr Rechtssicherheit.

Ändert sich mit dem EEG 2027 die 2-km-Abstandsregelung?

Nein, nach aktuellem Stand des Regierungsentwurfs bleibt die 2-km-Regelung sowie der 24-Monats-Zeitraum unverändert bestehen – trotz entsprechender Änderungsforderungen aus Verbänden und der Agri-PV-Praxis.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Das EEG 2027 ist noch nicht verabschiedet. Der Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/7867) muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und bedarf zusätzlich einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Bis zum endgültigen Inkrafttreten können sich Details noch ändern.

Betrifft die Neuregelung auch Solaranlagen auf Gebäuden?

Nein, die geplanten Änderungen zielen auf Freiflächenanlagen sowie Solaranlagen auf sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Deponien, Lärmschutzwälle) ab. Für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden gelten weiterhin die bestehenden Rückausnahmen aus § 24 Abs. 1 EEG 2023.

Fazit

Die Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG ist eine der Vorschriften mit größter praktischer Tragweite für Projektentwickler von Freiflächen-Solaranlagen – und gleichzeitig eine der am häufigsten unterschätzten, da sie unabhängig vom Wissen des einzelnen Betreibers greifen kann.

Das EEG 2027 adressiert mit der geplanten Neufassung ein konkretes, in der Praxis wiederholt aufgetretenes Problem. Gemeint ist die “Überholung” nicht-privilegierter durch privilegierte Freiflächenanlagen während laufender Bebauungsplanverfahren. Die grundsätzliche Systematik (räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, 2-km-Regel, 24-Monats-Zeitraum) bleibt jedoch bestehen. Projektentwickler müssen weiterhin die Standort- und Zeitplanung ihrer Vorhaben sorgfältig auf mögliche Zusammenfassungsrisiken prüfen.

Kostenloses Erstgespräch

Lastgang analysieren — in 30 Minuten zur ersten Einschätzung.

CUBE CONCEPTS analysiert Netzanschluss, Lastprofil und Preisstruktur — herstellerunabhängig, Open-Book, ohne Commitment.

Weitere interessante Beiträge

Solarpflicht bei Immobilien - Header

Solarpflicht bei Immobilien

Die Solarpflicht bleibt in Deutschland Ländersache, steht aber vor einer Zäsur: Bis Ende Mai 2026 muss die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) national umgesetzt werden. Dies wird den bisherigen Flickenteppich aus Landesregeln durch strengere, harmonisierte Vorgaben für Neubauten und Sanierungen ablösen.

Weiterlesen »
Solar-Carports - Luftbild

Newsletter Anmeldung