Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die MiSpeL-Festlegung beschlossen. Batteriespeicher und bidirektionale Ladepunkte dürfen damit Netzstrom und Strom aus erneuerbaren Anlagen gemischt nutzen, ohne die EEG-Förderung zu verlieren. Stand dieses Beitrags: 8. Oktober 2026.
Das Wichtigste zur MiSpeL-Festlegung in Kürze
- MiSpeL steht für Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Die Festlegung trägt das Aktenzeichen 618-25-02
- Speicher dürfen Strom aus erneuerbaren Anlagen und Netzstrom gemischt speichern. Dabei wird die EEG-Marktprämie auch für zwischengespeicherten erneuerbaren Strom gezahlt
- Wird zwischengespeicherter Netzstrom zurückgespeist, sinken in diesem Umfang die Umlagen und Netzentgelte auf den Netzbezug, weil die Mengen saldiert werden
- Die Abgrenzungsoption steht allen Anwendern offen, also auch Speichern ohne geförderte EE-Anlage und ganz ohne eigene Erzeugung. Die Pauschaloption richtet sich dagegen an Solaranlagen bis 30 kWp
- Bis 30. September 2027 ist die Anwendung allerdings nur im Einverständnis mit Netz- und Messstellenbetreiber möglich. Die Pauschaloption braucht zudem die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission
- Für die Industrie nennt die Bundesnetzagentur ausdrücklich Speicher zur Glättung des Strombezugs, gegen hohe Leistungspreise und für Netzentgeltbegünstigungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Solche Speicher können zudem parallel für Arbitrage eingesetzt werden
Was ist die MiSpeL-Festlegung?
Die MiSpeL-Festlegung ist eine Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Sie regelt, wie die Strommengen eines Stromspeichers oder eines bidirektional nutzbaren Ladepunkts bestimmt und nachgewiesen werden, wenn dieser sowohl Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage) als auch Strom aus dem Netz aufnimmt. Rechtsgrundlagen sind § 85d EEG und § 62 Abs. 2 EnFG.
Das Kernproblem beschreibt die BNetzA so: Elektronen haben kein Namensschild. Wenn Netzstrom und Solarstrom in dieselbe Batterie fließen, vermischen sie sich. Deshalb durften Speicher bisher nur grünen Vor-Ort-Strom speichern, wenn die EEG-Förderung erhalten bleiben sollte. MiSpeL löst dieses Problem schließlich durch viertelstundengenaue Messung und feste Rechenformeln.
Was regelt die MiSpeL-Festlegung vom 1. Oktober 2026?
Die Festlegung eröffnet zusätzlich zur bisherigen Ausschließlichkeitsoption zwei neue Wege: die Abgrenzungsoption nach § 19 Abs. 3b EEG und die Pauschaloption nach § 19 Abs. 3c EEG. Dafür gibt sie in zwei Anlagen für typische Fallkonstellationen Formelsätze und Messkonzepte vor. Außerdem verpflichtet sie Netz- und Messstellenbetreiber, die Nutzung im Rahmen ihrer Aufgaben zu ermöglichen (Tenorziffer 7).
„Die MiSpeL-Festlegung wird im Markt dringend erwartet“, sagt BNetzA-Präsident Klaus Müller. Gegenüber dem Konsultationsentwurf vom 18. September 2025 hat die Behörde insbesondere folgende Punkte geändert:
- Monatliche Saldierung: In der Abgrenzungsoption ist der Kalendermonat die Saldierungsperiode, nicht mehr wie zuvor im Entwurf das Kalenderjahr
- Erweiterter Anwendungsbereich: Die Abgrenzungsoption gilt auch ohne geförderte EE-Anlage, also mit ungeförderten Anlagen, mit Nicht-EE-Anlagen wie KWK oder ganz ohne eigene Erzeugung
- Lösungen mit nur einem Zähler: Zusätzlich reicht für Co-Location-Speicher, rein netzgekoppelte Speicher und Speicher ohne sonstige Erzeugung in der Abgrenzungsoption ein Zähler
- Eigene Regeln für die Industrie: Ein Sonderfall regelt außerdem Speicher bei Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung
Was ändert sich für Batteriespeicher gegenüber bisher?
In der Ausschließlichkeitsoption darf ein EE-Stromspeicher nicht laden, während Strom aus dem Netz bezogen wird. Mit der Abgrenzungs- und der Pauschaloption fällt diese Schranke jedoch. Dadurch kommen zwei Nutzungen hinzu, wie die Übersicht der BNetzA zeigt:
| Optimierung von | Bisher | Mit MiSpeL |
|---|---|---|
| Eigenverbrauch | möglich | möglich |
| Netzbezug | nicht möglich | neu möglich |
| EE-Vermarktung | möglich | möglich |
| Arbitrage | nicht möglich | neu möglich |
Bisher: Ausschließlichkeitsoption mit EE-Stromspeicher. Mit MiSpeL: Abgrenzungs- und Pauschaloption. Quelle: Bundesnetzagentur, Workshop-Folien zur MiSpeL-Festlegung vom 2. Oktober 2026, Folie 18
Optimierung des Netzbezugs heißt dabei, in Zeiten niedriger Strompreise einzuspeichern. Optimierung der EE-Vermarktung heißt hingegen, in Zeiten hoher Preise einzuspeisen. Arbitrage nutzt schließlich die Preisdifferenz zwischen dem Netzbezug und der späteren Rückspeisung.
Wichtig: Die neuen Optionen gelten allerdings nur in der Direktvermarktung. Mit Einspeisevergütung stehen sie daher nicht zur Verfügung.
Abgrenzungsoption oder Pauschaloption: Welche passt zu Ihrem Standort?
Kurz gesagt: Für Industrie- und Gewerbestandorte mit Solaranlagen über 30 kWp oder ganz ohne Solaranlage kommt nur die Abgrenzungsoption in Frage. Die Pauschaloption ist dagegen eine Vereinfachung für kleine Solaranlagen im Heimbereich und Kleingewerbe.
| Merkmal | Abgrenzungsoption | Pauschaloption |
|---|---|---|
| Für wen | Anlagen aller Art und Größe, auch ohne geförderte EE-Anlage | Solaranlagen bis 30 kWp mit Speicher oder bidirektionaler Wallbox, im Heimbereich und Kleingewerbe |
| Messung | Viertelstundengenau; in der Regel zwei Zähler, in Sonderfällen einer | Ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss |
| Bestimmung der Mengen | Genau nach Formelsatz, Saldierung je Kalendermonat | Pauschal; Netzeinspeisung gilt bis 500 kWh je kWp als förderfähig |
| Nutzbar | Ab Wirksamwerden; bis 30.09.2027 im Einverständnis mit Netz- und Messstellenbetreiber | Frühestens ab dem Monat nach der EU-Beihilfegenehmigung für § 19 Abs. 3c EEG; bis 30.09.2027 zusätzlich im Einverständnis mit Netz- und Messstellenbetreiber |
| Rechtsgrundlage | § 19 Abs. 3b EEG, § 21 Abs. 1 bis 4 EnFG | § 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG |
An derselben Einspeisestelle lassen sich die beiden Optionen allerdings nicht kombinieren.
Was bedeutet die MiSpeL-Festlegung für Batteriespeicher in der Industrie?
Die Festlegung geht dabei ausdrücklich auf stromkostenintensive Unternehmen ein. Diese installieren Batteriespeicher laut BNetzA etwa, um den Strombezug zu glätten, hohe zusätzliche Leistungspreise zu vermeiden und die Netzentgeltbegünstigungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV zu erreichen. MiSpeL ermöglicht es nun, solche Speicher in den Markt zu integrieren und sie parallel „z.B. auch für die Arbitrage einzusetzen“. Wie sich diese Anwendungen kombinieren lassen, zeigt unsere Seite zu Multi-Use mit Batteriespeichern.
Unternehmen mit Besonderer Ausgleichsregelung
Auch Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR, §§ 28 ff. EnFG) können für die Arbitrage und die damit verbundenen Speicherverluste die Umlageprivilegien nach § 21 EnFG geltend machen. Dafür sieht die Festlegung einen eigenen Sonderfall vor (A9). Weil für den Netzbezug dieser Unternehmen unterschiedlich hohe Umlagen gelten, wird die zurückgespeiste Menge allerdings mit dem niedrigsten anfallenden Umlagewert angerechnet. Somit lohnt sich kein Handel gegen Umlagedifferenzen.
Standorte mit Speicher, aber ohne eigene Erzeugung
Für Standorte mit Speicher und sonstigem Verbrauch, aber ohne PV-Anlage oder andere Erzeugung, sieht MiSpeL einen vereinfachten Fall vor (Sonderfall A11). Hier reicht ein viertelstundengenauer Zweirichtungszähler. Dabei gilt die gesamte Netzeinspeisung als saldierungsfähig; sie mindert die Umlagen jedoch höchstens in Höhe des Netzbezugs. Speicherverluste sind in diesem Fall allerdings nicht privilegiert. Wer sie geltend machen will, nutzt deshalb den passenden Basisfall mit zusätzlichem Zähler.
Umlagen, Netzentgelte und Stromsteuer
Für zurückgespeisten Netzstrom sind laut BNetzA entsprechend weniger Umlagen und Netzentgelte zu zahlen. Für die Netzentgelte gilt das über § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG, für den Aufschlag für besondere Netznutzung über § 19 Abs. 2 S. 16 StromNEV. Beide Vorschriften verweisen nämlich auf die Umlageprivilegien nach § 21 EnFG, die MiSpeL ausgestaltet. Für § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG hält die BNetzA zudem ausdrücklich fest, dass der Verweis nach ihrem Verständnis die MiSpeL-Regeln umfasst. Darüber hinaus verweist auch das Stromsteuerrecht auf § 21 EnFG (§ 11a Abs. 3 StromStV).
Die Verweise zu Netzentgelten und Aufschlag ordnet die BNetzA allerdings der aktuellen Rechtslage bis Ende 2028 zu. Ab 2029 regelt hingegen die AgNes-Festlegung die Netzentgelte und den Aufschlag für besondere Netznutzung. Ob sie weiter auf MiSpeL verweist, entscheidet erst die AgNes-Festlegung. Was das für die Netzentgeltbefreiung neuer Speicher bedeutet, lesen Sie in unseren Beiträgen zu den AgNes-Fristen 2027/2029 und zur FID für Batteriespeicher.
Voraussetzungen am Standort
- EE-Anlagen hinter der Einspeisestelle müssen in der Direktvermarktung sein. Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag und eine kaufmännische Abnahme durch den Netzbetreiber sind dagegen ausgeschlossen, auch bei KWK-Anlagen
- Wer die Marktprämie in der Abgrenzungsoption nutzt, bilanziert die gesamte Netzeinspeisung in einem gesonderten Bilanzkreis, in der Regel beim Direktvermarkter
- Zudem werden alle umlage- und förderrelevanten Strommengen viertelstundengenau mit mess- und eichrechtskonformen Zählern erfasst
- Speicher werden grundsätzlich getrennt von sonstigem Verbrauch und sonstiger Erzeugung gemessen, sofern kein Ein-Zähler-Sonderfall greift
- Neu- und Bestandsanlagen sind gleichermaßen erfasst. Bestehende Speicher müssen daher nicht neu in Betrieb genommen werden
Was gilt für Co-Location-Speicher an Solar- und Windparks?
Die BNetzA nennt Co-Location-Speicher neben einer Freiflächenanlage oder einem Windrad ausdrücklich als Anwendungsfall. Die EEG-Marktprämie wird dann auch für zwischengespeicherten Solar- oder Windstrom gezahlt, allerdings nur für Einspeisung in Zeiten, in denen der anzulegende Wert über null liegt. Bei negativen Spotmarktpreisen sinkt er nämlich in der Regel auf null (§§ 51, 51b EEG).
Für reine Co-Location ohne sonstigen Verbrauch und ohne Ladepunkt gibt es außerdem einen vereinfachten Fall (Sonderfall A8): Ein Zähler genügt, und für den Netzbezug fallen im Ergebnis keine Umlagen an. Der Preis der Vereinfachung: Die Speicherverluste werden dabei von der förderfähigen Menge mit abgezogen. Dadurch fällt die förderfähige Menge etwas geringer aus als im genaueren Basisfall mit zwei Zählern. Laut BNetzA kann der vereinfachte Fall zudem bei gleichstromseitig gekoppelten Anlagen vorteilhaft sein.
Für rein netzgekoppelte Speicher ohne Erzeugung und ohne sonstigen Verbrauch gilt ebenfalls ein Fall mit nur einem Zähler (Sonderfall A10). Dabei beträgt der umlagebelastete Netzbezug stets null.
Bestandsparks müssen außerdem zwei Punkte beachten. Erstens erhält, wer in die Abgrenzungsoption wechselt, die Marktprämie nach dem Jahresmarktwert statt nach dem Monatsmarktwert. Die BNetzA teilt zwar die Einschätzung, dass diese Schlechterstellung vermieden werden sollte; ändern kann das jedoch nur der Gesetzgeber. Zweitens darf hinter der Einspeisestelle keine Anlagenkombination mit Speicher hängen, für die Zahlungen aus der Innovationsausschreibung bezogen werden.
Ab wann gilt die MiSpeL-Festlegung?
Die Festlegung wird nach Tenorziffer 8 mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Auf einen späteren Wirksamkeitstermin hat die BNetzA dabei zugunsten einer möglichst zügigen Nutzbarkeit verzichtet. Stattdessen gilt eine knapp einjährige Übergangsphase: Bis zum 30. September 2027 sind die Regeln nur anwendbar, wenn Netz- und Messstellenbetreiber einverstanden sind. In dieser Zeit sollen die Beteiligten nämlich die IT- und Abrechnungsprozesse für das Massengeschäft aufbauen.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 31.07.2025 | Eröffnung des Festlegungsverfahrens |
| 18.09.2025 | Konsultation der Eckpunkte (Entwürfe) |
| 24.10.2025 | Frist für Stellungnahmen |
| 05.08.2026 | Veröffentlichung des Arbeitsstands, ohne erneute Konsultation |
| 01.10.2026 | Beschluss der Festlegung und Veröffentlichung auf der Webseite der BNetzA |
| 02.10.2026 | Workshop der BNetzA zur finalen Festlegung |
| 07.10.2026 | Veröffentlichung im Amtsblatt der BNetzA (laut Festlegung vorgesehen) |
| 30.09.2027 | Ende der Übergangsphase; danach ist kein Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber mehr nötig |
| offen | Pauschaloption: anwendbar ab dem Monat nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission |
Grenzen und offene Punkte der MiSpeL-Festlegung
- Netzentgelte ab 2029: Ob die AgNes-Festlegung weiter auf MiSpeL verweist, ist noch offen
- Marktkommunikation: Die Umsetzung in den Prozessen zwischen Netzbetreibern, Lieferanten und Direktvermarktern ist dagegen Sache der Beschlusskammer 6 und nicht Teil von MiSpeL. Die BNetzA selbst nennt die Übergangszeit dafür knapp bemessen
- Herkunftsnachweise: MiSpeL steht einer Nutzung der Mengenbestimmung für Herkunftsnachweise nicht entgegen, regelt deren Ausstellung jedoch nicht
- KWK: Über MiSpeL gibt es keine KWKG-Förderung für zwischengespeicherten Strom. Die Regeln gelten nämlich nur für die Zwischenspeicherung von EE-Strom
- Kein Wechsel nach Belieben: Die Wahl des Formelsatzes ist verbindlich und lässt sich frühestens zum Folgejahr umstellen. Vereinfachte Formelsätze sind außerdem nur zulässig, wenn keine genauere Messung vorhanden ist
- Netzengpässe: Die BNetzA räumt ein, dass marktgetriebene Gleichzeitigkeit Engpässe verstärken kann. Abhilfe sollen deshalb dynamische Netzentgelte über AgNes schaffen, nach ihrer Einschätzung wohl erst ab 2030
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Konstellation bestimmen: Zunächst klären, ob der Speicher mit oder ohne PV, mit oder ohne sonstigen Verbrauch und mit oder ohne Besondere Ausgleichsregelung betrieben wird. Daraus folgt der passende Formelsatz
- Messkonzept prüfen: Anschließend prüfen, ob viertelstundengenaue, geeichte Zähler an den richtigen Stellen vorhanden sind oder ob ein Fall mit nur einem Zähler reicht
- Veräußerungsform klären: Liegt eine PV-Anlage am Standort in der Einspeisevergütung, muss sie für die Abgrenzungsoption zuvor in die Direktvermarktung wechseln
- Netz- und Messstellenbetreiber früh einbinden: Bis 30. September 2027 ist ihr Einverständnis nämlich Voraussetzung
- Direktvermarkter oder Lieferanten auswählen: Sie steuern und optimieren Speicher dabei im Viertelstundentakt des Marktes
- Netzentgeltbefreiung absichern: Für neue Speicher zusätzlich die Fristen der AgNes-Reform und die FID-Anforderungen im Blick behalten
Begriffe der MiSpeL-Festlegung kurz erklärt
- Ausschließlichkeitsoption: Bisherige Regel. Der Speicher nimmt nur Strom aus der EE-Anlage auf und lädt nicht gleichzeitig aus dem Netz; nur so blieb die EEG-Förderung für zwischengespeicherten Strom erhalten
- Abgrenzungsoption: Neue Option nach § 19 Abs. 3b EEG. Netzstrom und EE-Strom dürfen gemischt gespeichert werden; Messung und Formelsatz bestimmen dabei, welcher Anteil förderfähig und welcher saldierungsfähig ist
- Pauschaloption: Neue Option nach § 19 Abs. 3c EEG für Solaranlagen bis 30 kWp. Ein Zähler genügt, denn die Einspeisung wird pauschal eingeordnet
- Saldierung: Zurückgespeister Netzstrom wird mit dem Netzbezug verrechnet. Dafür fallen entsprechend weniger Umlagen und Netzentgelte an
- Förderfähige Netzeinspeisung: Der Teil der Einspeisung, für den die EEG-Marktprämie gezahlt wird, also Strom direkt aus der EE-Anlage und zwischengespeicherter EE-Strom
- Co-Location: Im Sinne der Festlegung ein Speicher, der mit Erzeugungsanlagen, aber ohne sonstigen Verbrauch hinter derselben Einspeisestelle angeschlossen ist
- Besondere Ausgleichsregelung (BesAR): Umlageprivilegien für stromkostenintensive Unternehmen nach §§ 28 ff. EnFG
- Anzulegender Wert: Bezugsgröße der EEG-Marktprämie. Sinkt er auf null, etwa bei negativen Spotmarktpreisen, gibt es für diese Zeit keine Marktprämie
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Häufige Fragen zur MiSpeL-Festlegung
Grundlagen und Fristen
MiSpeL steht für Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Es ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. 618-25-02), beschlossen am 1. Oktober 2026. Sie regelt, wie Speicher und bidirektionale Ladepunkte Netzstrom und Strom aus erneuerbaren Anlagen gemischt nutzen können, ohne die EEG-Förderung zu verlieren.
Die Festlegung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Bis 30. September 2027 ist die Anwendung jedoch nur im Einverständnis mit Netz- und Messstellenbetreiber möglich. Die Pauschaloption ist außerdem erst ab dem Monat nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission anwendbar.
Bis 30. September 2027 ja: Bis dahin sind die Regeln nur anwendbar, wenn Netz- und Messstellenbetreiber einverstanden sind. Danach entfällt diese Voraussetzung. Zugleich sind Netz- und Messstellenbetreiber verpflichtet, die Nutzung zu ermöglichen.
Ja, in der Abgrenzungs- und der Pauschaloption. Die EEG-Marktprämie wird dabei auch für zwischengespeicherten erneuerbaren Strom gezahlt, und für zurückgespeisten Netzstrom sinken Umlagen und Netzentgelte. Voraussetzung ist allerdings die Direktvermarktung.
Die Abgrenzungsoption bestimmt die Strommengen genau per Formel und steht allen Anlagen offen. Die Pauschaloption ordnet die Einspeisung dagegen pauschal ein, braucht nur einen Zähler und gilt für Solaranlagen bis 30 kWp.
Die Abgrenzungsoption braucht in der Regel zwei viertelstundengenaue Zähler. In Sonderfällen reicht jedoch einer, etwa bei Co-Location ohne sonstigen Verbrauch, bei rein netzgekoppelten Speichern und bei Speichern ohne sonstige Erzeugung. Für die Pauschaloption genügt ebenfalls ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss.
Industrie, Netzentgelte und Vergütung
Ja. Die Abgrenzungsoption gilt auch ohne geförderte EE-Anlage, mit ungeförderten Anlagen, mit Nicht-EE-Anlagen und ganz ohne eigene Erzeugung. EEG-Förderung gibt es in diesen Fällen zwar nicht, wohl aber die Umlageprivilegien.
Für zurückgespeisten Netzstrom ja. Über § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG gelten die MiSpeL-Regeln nach dem Verständnis der BNetzA auch für die Netzentgelte. Ab 2029 regelt allerdings die AgNes-Festlegung die Netzentgelte; ob sie weiter auf MiSpeL verweist, ist offen.
Ja. Ein eigener Sonderfall regelt, wie BesAR-Unternehmen für Arbitrage und Speicherverluste die Umlageprivilegien nach § 21 EnFG geltend machen. Angerechnet wird dabei mit dem niedrigsten anfallenden Umlagewert.
Die Marktprämie wird auch für zwischengespeicherten Solar- oder Windstrom gezahlt, sofern der anzulegende Wert über null liegt. Für Speicher mit Erzeugungsanlagen, aber ohne sonstigen Verbrauch, reicht zudem ein Zähler; für den Netzbezug fallen dann im Ergebnis keine Umlagen an.
Ja. Die Abgrenzungsoption gilt für Neu- und Bestandsanlagen, und bestehende Speicher müssen nicht neu in Betrieb genommen werden. Bestehende EE-Anlagen, deren Marktprämie bisher nach dem Monatsmarktwert berechnet wird, wechseln allerdings zum Jahresmarktwert.
Nein. Die Abgrenzungs- und die Pauschaloption setzen nämlich die Direktvermarktung voraus. Die Einspeisevergütung ist dagegen nur in der bisherigen Ausschließlichkeitsoption vorgesehen.
Quellen
- Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Tenor mit Begründung, Bundesnetzagentur, Az. 618-25-02, 01.10.2026
- MiSpeL-Festlegung, Anlage 1 zur Abgrenzungsoption, Bundesnetzagentur, 01.10.2026
- Pressemitteilung zur MiSpeL-Festlegung, Bundesnetzagentur, 01.10.2026
- Anlage 2 zur Pauschaloption, Bundesnetzagentur, 01.10.2026
- Hintergrundpapier zur MiSpeL-Festlegung, Bundesnetzagentur, 01.10.2026
- Workshop-Folien zur finalen MiSpeL-Festlegung, Bundesnetzagentur, 02.10.2026
- Verfahrensseite MiSpeL, Bundesnetzagentur, abgerufen am 08.10.2026