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EMD-Richtlinie: Stand der deutschen Umsetzung nach Ablauf der Frist

Die EMD-Richtlinie (EU) 2024/1711 musste bis zum 17. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein. Deutschland hat mit der EnWG-Novelle vom November 2025 bereits zentrale Teile umgesetzt, gilt gegenüber der EU-Kommission aber weiterhin als säumig: Ein Vertragsverletzungsverfahren (VVV 2025/0127) läuft, weil die vollständige Umsetzung nicht fristgerecht notifiziert wurde.

Am 17. Juli 2026 ist die Umsetzungsfrist für die EMD-Richtlinie verstrichen – doch von einer vollständigen deutschen Umsetzung kann keine Rede sein. Während zentrale Bausteine der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bereits im EnWG verankert sind, fehlt weiterhin ein wesentlicher Teil, und die EU-Kommission hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Dieser Beitrag ordnet ein, was die Richtlinie fordert, was Deutschland bereits geliefert hat und woran es noch hakt.

Was ist die EMD-Richtlinie (EU) 2024/1711?

Die Richtlinie (EU) 2024/1711 – offiziell die Richtlinie zur Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns der Union, kurz EMD-Richtlinie oder Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie – wurde am 13. Juni 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen und am 26. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ändert die bestehende Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 sowie die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001.

Ihr erklärtes Ziel: den europäischen Strommarkt widerstandsfähiger gegen Preisschocks machen, Verbraucher besser vor Preisvolatilität schützen und gleichzeitig Investitionen in erneuerbare Erzeugung und Flexibilitätsoptionen wie Speicher und Demand Response beschleunigen. Anders als die parallel verabschiedete Strommarkt-Verordnung (EU) 2024/1747, die als EU-Verordnung unmittelbar gilt, musste die EMD-Richtlinie erst in nationales Recht überführt werden. In Deutschland zählen hierzu vor allem das EnWG, ergänzend das EEG und die nachgelagerte Verordnungen wie die Stromgrundversorgungsverordnung. Einen breiteren Überblick über das gesamte Reformpaket – inklusive der bereits unmittelbar geltenden Verordnung, CfDs und PPAs – liefert unser Beitrag zur EU-Strommarktreform.

Die wichtigsten Vorgaben der EMD-Richtlinie im Überblick

ThemenfeldKernvorgabe
EnergiegemeinschaftenErstmalige EU-weite Grundlage für “Energy Sharing” – Teilen von selbst erzeugtem Strom zwischen Haushalten/Unternehmen ohne Versorgerpflichten
Speicher & FlexibilitätErleichterter Marktzugang für Energiespeicher und Demand Response, u. a. durch niedrigere Mindestgebotsgrößen im kurzfristigen Handel
VerbraucherschutzWahlrecht zwischen Festpreis-, variablen und dynamischen Tarifen; Transparenzpflichten; Schutz vor einseitigen Vertragsänderungen
KrisenmechanismusMöglichkeit temporärer Preisdeckelungen für KMU und energieintensive Industrie bei festgestellter regionaler Strompreiskrise
KapazitätsmechanismenVereinfachte Genehmigungsverfahren für Kapazitätsmechanismen, sofern sie EU-beihilferechtskonform ausgestaltet sind
NetzentgelteAnreize für netzdienliches Verhalten durch zukunftsfähige, flexibilitätsfördernde Entgeltstrukturen

Was Deutschland bereits umgesetzt hat

Der zentrale deutsche Umsetzungsschritt EMD-Richtlinie kam früher als der eigentliche Fristablauf. Am 13. November 2025 verabschiedete der Bundestag das “Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften”, der Bundesrat folgte am 21. November 2025. In Kraft seit dem 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347), ändert dieses Artikelgesetz insgesamt 28 Gesetze und Verordnungen – darunter EnWG, EEG, Baugesetzbuch, Messstellenbetriebsgesetz und Wärmeplanungsgesetz.

Für die EMD-Umsetzung sind vor allem folgende Änderungen relevant:

  • § 42c EnWG (Energy Sharing): Erstmals gesetzliche Grundlage dafür, dass Haushalte oder Unternehmen selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien untereinander teilen können, ohne die klassischen Pflichten eines Energieversorgers zu übernehmen.
  • § 11c EnWG: Energiespeicheranlagen wird ein “überragendes öffentliches Interesse” zugesprochen – relevant bei der Abwägung mit anderen Schutzgütern in Genehmigungsverfahren.
  • § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB: Batteriespeicher ab einer Kapazität von 1 MWh sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher erhalten eine Außenbereichsprivilegierung im Baurecht.
  • § 118 Abs. 6 EnWG: Die anteilige Netzentgeltbefreiung für Multi-Use-Batteriespeicher wurde klargestellt – sie gilt nur für Strommengen, die wieder in dasselbe Netz eingespeist werden. Die Inbetriebnahme-Deadline für die 20-jährige Befreiung ist bis zum 4. August 2029 verlängert.
  • § 118 Abs. 7 EnWG: Übergangsregelung für bestehende Kundenanlagen bis Januar 2029.
  • § 13l EnWG: Regelt die Umrüstung großer Erzeugungsanlagen (ab 50 MW, primär Kohlekraftwerke vor Stilllegung) zur Bereitstellung von Blindleistung, Trägheit und Kurzschlussleistung für die Netzstabilität.

Damit hat Deutschland wesentliche Elemente der Richtlinie – insbesondere zu Energiegemeinschaften und zum regulatorischen Status von Speichern – bereits vor Fristablauf ins nationale Recht überführt.

Was noch offen ist

Trotz dieser Novellen ist die EMD-Umsetzung nicht vollständig. Ein wesentlicher Baustein fehlt weiterhin: die Neuausgestaltung der Erneuerbaren-Förderung über zweiseitige Differenzverträge (CfDs) sowie die vollständige Verankerung der erweiterten Verbraucherrechte (Wahlfreiheit zwischen Vertragsarten, Krisenmechanismus) und der finalen Kapazitätsmarkt-Struktur.

Die dafür zuständige EEG-Novelle befindet sich zurzeit noch im Verfahren. Das BMWE hat den Referentenentwurf vorgelegt und die Länder- und Verbändeanhörung erst am 17. Juli 2026 eingeleitet. Dies geschah exakt am Tag des Fristablaufs und nicht davor. Bis zur Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat sowie zur formalen Notifizierung an die EU-Kommission wird die Umsetzung damit auf absehbare Zeit als unvollständig gelten.

EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Dass die Umsetzung aus Sicht der EU-Kommission nicht abgeschlossen ist, bestätigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine Bundestagsanfrage vom 2. Juni 2026 (Drucksache 21/6259). Demgemäß laufe gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren mit dem Aktenzeichen VVV 2025/0127 wegen Nichtmitteilung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711. Zum Vergleich – auch bei der vorangegangenen Strommarktrichtlinie (EU) 2019/944 läuft noch ein entsprechendes Verfahren (VVV 2021/0028).

Ein Vertragsverletzungsverfahren ist zunächst kein Sanktionsmechanismus mit unmittelbarer Wirkung. Es beginnt mit einem Mahnschreiben der Kommission und kann sich über mehrere Stufen bis zum Europäischen Gerichtshof ziehen. Erst dann drohen Zwangsgelder. Für die Praxis bedeutet das, dass sich der nationale Rechtsrahmen für die EMD-Umsetzung in einer Übergangsphase befindet. Zentrale Fragen, wie beispielsweise die CfD-Ausgestaltung sind noch nicht abschließend geklärt.

Relevanz für Batteriespeicher-Betreiber

Für Projektierer und Betreiber von Batteriegroßspeichern sind bereits jetzt drei der umgesetzten Regelungen praktisch relevant: die Außenbereichsprivilegierung im Baurecht erleichtert die Standortsuche für Freiflächen-Speicherprojekte, das “überragende öffentliche Interesse” nach § 11c EnWG stärkt die Position von Speicherprojekten in Genehmigungsverfahren gegenüber konkurrierenden Schutzgütern, und die geklärte anteilige Netzentgeltbefreiung schafft mehr Planungssicherheit für Multi-Use-Konzepte, die Peak-Shaving mit Regelenergie-Vermarktung kombinieren. Wie sich die noch offenen Punkte – etwa zur finalen Struktur der Kapazitätsmechanismen – auf die Erlösseite auswirken, lässt sich erst nach Abschluss der EEG-Novelle belastbar einschätzen.

Was bisher geschah

13.06.2024Erlass der Richtlinie (EU) 2024/1711 durch Parlament und Rat
26.06.2024Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
13.11.2025Bundestag beschließt EnWG-Novelle “Verbraucherschutz im Energiebereich”
21.11.2025Zustimmung des Bundesrats
23.12.2025Inkrafttreten der EnWG-Novelle (BGBl. 2025 I Nr. 347)
17.07.2026EU-Umsetzungsfrist der EMD-Richtlinie läuft ab; Start der Länder-/Verbändeanhörung zur EEG-Novelle
Seitdem / laufendVertragsverletzungsverfahren VVV 2025/0127 wegen Nichtmitteilung der vollständigen Umsetzung

Häufige Fragen zur EMD-Richtlinie

Was ist die EMD-Richtlinie?

Die EMD-Richtlinie (EU) 2024/1711 ist eine EU-Richtlinie zur Verbesserung des europäischen Elektrizitätsmarktdesigns. Sie ändert die Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 und zielt auf mehr Preisstabilität, besseren Verbraucherschutz und schnellere Integration von Speichern und Flexibilität.

Bis wann musste Deutschland die EMD-Richtlinie umsetzen?

Die Umsetzungsfrist lag beim 17. Juli 2026, vorbehaltlich einzelner Sonderregelungen.

Hat Deutschland die EMD-Richtlinie fristgerecht umgesetzt?

Nur teilweise. Zentrale Elemente wie Energy Sharing und die regulatorische Stärkung von Speichern wurden bereits mit der EnWG-Novelle vom November 2025 umgesetzt. Andere Bausteine, insbesondere zur CfD-Ausgestaltung, sind noch nicht final – die EU-Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Was bedeutet das Vertragsverletzungsverfahren VVV 2025/0127 konkret?

Es handelt sich um ein laufendes Verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen nicht mitgeteilter vollständiger Umsetzung der Richtlinie. Es zieht keine automatischen Sanktionen nach sich, kann aber bei fortgesetzter Untätigkeit bis vor den Europäischen Gerichtshof führen.

Was ändert sich durch die EMD-Richtlinie für Batteriespeicher?

Speicher profitieren unter anderem von erleichtertem Marktzugang, einer Baurechtsprivilegierung ab 1 MWh Kapazität und einer klareren Netzentgeltregelung für Multi-Use-Betrieb – Details dazu wurden bereits im EnWG verankert.

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