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Die Drittmengenabgrenzung

Unternehmen, die von reduzierten Steuern und Umlagen profitieren, müssen Drittmengen präzise abgrenzen, um ihre finanziellen Privilegien nicht zu gefährden. Da Schätzungen seit 2022 nur noch im Ausnahmefall zulässig sind, ist ein eichrechtskonformes Messkonzept für die Weiterleitung von Strom an Untermieter oder Dienstleister zwingend erforderlich.

Die Drittmengenabgrenzung bezieht sich auf Unternehmen, die Energie-Privilegien in Anspruch nehmen und/oder selbst Energie produzieren und diesen Strom an sogenannte Dritte bzw. einen Letztverbraucher weiterleiten. Sie müssen eine Drittmengenabgrenzung vornehmen, wenn sie weiterhin von reduzierten Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netznutzung profitieren möchten. Diese gelten nämlich ausschließlich für den Hauptverbraucher auf dem Betriebsgelände. Sobald der bezogene oder selbst erzeugte Strom von ihnen an einen oder mehrere Letztverbraucher weitergeleitet wird, zählen sie lt. EEG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Drittmengenabgrenzungspflicht tritt ein, wenn Hauptverbraucher

  • ihre Stromsteuer auf Strom aus dem öffentlichen Stromnetz nach bspw. § 9b, 10 StromStG reduziert ist.  
  • geminderte Netzumlagen (KWKG-, §19-StromNEV-, Offshore-Netzumlage) abtreten müssen.
  • EEG-Umlage-Privilegien erhalten.

Wer sind Drittverbraucher?

Laut § 3 Nr. 20 EEG 2017 sind „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Auf dem Betriebsgelände eines Hauptverbrauchers können dies beispielsweise Tochter- und Schwesterunternehmen, untervermietete Räume oder Hallen an Fremdfirmen oder Dienstleister sein. Dazu zählen aber auch Automaten von Aufstellern, fremdbetriebene Kantinen oder Küchen, Funkmasten, Reinigungsunternehmen und der Stromverbrauch der Hausmeisterwohnung oder der Kinderbetreuung, wenn es sich um ein Subunternehmen handelt. Selbst geleaste Maschinen, Server von Dienstleistern, Ladesäulen oder Handwerker können sog. Drittverbraucher sein und sind drittmengenabgrenzungspflichtig. Allerdings gibt es nach § 62a EEG auch Bagatellverbräuche, deren Höhe bisher noch nicht gesetzlich geregelt sind. Bisherige Gerichtsurteile bezeichnen hierunter Strommengen bis jährlich 4.000 kWh, wobei aber auch schon Verbräuche ab 1.000 kWh als Begründungspflichtig eingestuft wurden.

Drittmengenabgrenzung bei Hauptverbrauchern mit eigener PV-Anlage

Die Drittmengenabgrenzung muss auch vorgenommen werden, wenn das Unternehmen, das als Hauptverbraucher gilt, eigene Energie durch eine Photovoltaikanlage erzeugt, die es an Dritte weiterleitet. Solch eine Abrechnung muss zeitgleich im Viertelstundentakt erfolgen. Möglich ist aber auch eine nachrangige Zurechnung zum Eigenverbrauch. Dabei wird der selbst produzierte Strom sowie der Verbrauch zunächst nur dem Drittunternehmen angerechnet und lediglich die Restmenge dem Hauptverbraucher und Betreiber der Anlage zugerechnet. Diese Abrechnungsart ist zwar weniger aufwendig, da sie nur monatlich oder jährlich vorgenommen werden muss, sorgt aber für geringere Entlastungen des Hauptverbrauchers und lohnt sich daher nur bei einer unbeträchtlichen Liefermenge an Dritte. Generell gilt:

  • Bei PV-Anlagen bis 2 MWp: Der Eigenverbrauch durch den Anlagenbetreiber und Hauptverbraucher ist steuerfrei. Auch die Lieferung an Dritte ist ebenfalls frei, wenn der Dritte max. 4,5 Km entfernt ist. Ist die PV-Anlage aber größer als 1 MWp, muss die Weiterleitung an den Dritten genehmigt werden.
  • Bei PV-Anlagen über 2 MWp: Der Eigenverbrauch durch den Anlagenbetreiber und Hauptverbraucher ist ebenfalls steuerfrei. Die Abgabe an Dritte ist hier jedoch stromsteuerpflichtig, was bedeutet, dass die Abgabemenge gemessen werden und dem Hauptzollamt sowie dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai des Folgejahres gemeldet werden muss.

Schätzungen zur Drittmengenabgrenzung sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig

Bis Ende 2021 galt eine Übergangsregelung, so dass Unternehmen die Abgabe der Drittmenge noch komplett schätzen durften. Seit Anfang 2022 müssen Hauptverbraucher ein umfassendes Messkonzept vorlegen und die Strommengen nach den Vorgaben des Mess- und Eichrechts alle 15 Minuten gemessen und dokumentiert werden. Eine Schätzung der Drittmengenabgrenzung ist nur noch zulässig, wenn der höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder eine technische Abgrenzung zu aufwendig ist. In beiden Fällen muss die Schätzung nachvollziehbar sein und garantieren, dass das Hauptunternehmen durch die Schätzung nicht weniger Umlagen zahlt als durch geeichte Zähler.

Drohende Sanktionen

Wenn Hauptverbraucher, die Privilegien genießen, der Drittmengenabgrenzung nicht nachkommen oder die Meldefristen an das Hauptzollamt oder den Übertragungsnetzbetreiber überschritten werden, drohen empfindliche Strafen. Diese reichen von einfachen Steuernach- und Rückzahlungen inkl. Verzugszinsen bis hin zum völligen Verlust aller Vergünstigungen und Erleichterungen. Daher muss der Begrenzungsbescheid seit 2022 nach den §§ 63 ff. EEG 2021 beantragt werden, auch wenn die EEG-Umlage für alle stromkostenintensiven Unternehmen auf null Euro gesenkt wurde.

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