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Batteriespeicher — §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Atypische Netznutzung — der Mittelspannungs-Mechanismus mit Auslauf am 31.12.2028

Für Industriebetriebe in Mittel- oder Höchstspannung mit abweichendem Lastprofil im Hochlastzeitfenster reduziert §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV das individuelle Netzentgelt. Im Praxisbeispiel: 1 MW Peak-Reduktion durch BESS, 120.000 € weniger Leistungskomponente pro Jahr, 480.000 € kumuliert über vier Abrechnungsjahre. Antragsfrist beim Verteilnetzbetreiber: 30. September 2028.

30.09.2028 Antragsfrist beim VNB
letzte Einreichungsmöglichkeit
31.12.2028 Auslauf §19 Abs. 2 Satz 1
danach AgNes ab 01.01.2029
120 €/kW Typischer Leistungspreis
Mittelspannung Industrie
480.000 € Kumulierte Ersparnis im Praxisbeispiel
über vier Abrechnungsjahre

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Was §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV regelt

Atypische Netznutzung — Definition

Lastprofil eines Verbrauchers, das vom Profil der allgemeinen Netzlast in den vom Verteilnetzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenstern (HLZ) klar abweicht. Wer im HLZ deutlich weniger Leistung zieht als im Jahresmittel, gilt als atypisch.

Die Stromnetzentgeltverordnung unterscheidet zwischen typischer und atypischer Netznutzung. Typisch ist ein Lastgang, der dem Profil der allgemeinen Netzlast folgt — also gleichzeitig mit der Mehrheit der Verbraucher Strom zieht. §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV erlaubt atypischen Verbrauchern ein individuelles Netzentgelt: Bemessungsgrundlage ist nicht die Jahreshöchstlast, sondern die Höchstlast innerhalb der Hochlastzeitfenster — und die kann durch betriebliche Steuerung oder durch einen Batteriespeicher gezielt abgesenkt werden. Die Differenz zwischen Jahreshöchstlast und HLZ-Höchstlast multipliziert mit dem Leistungspreis ergibt die Ersparnis.

Voraussetzungen aus dem Verordnungstext: Mittel- oder Höchstspannungsanschluss, Vollbenutzungsstunden mindestens 7.000 pro Jahr oder mindestens 100 Stunden HLZ-Differenz im Jahresmittel, Lastganggutachten als Antragsanlage, Festsetzung durch den Verteilnetzbetreiber.

Im Glossar: Hochlastzeitfenster · Vollbenutzungsstunden.

Mechanismus — Hochlastzeitfenster und gezielte Lastverlagerung

Jeder Verteilnetzbetreiber veröffentlicht jährlich die Hochlastzeitfenster für sein Netzgebiet. Typisch sind ein Sommerfenster und ein Winterfenster, jeweils werktäglich an mehreren Tagen pro Woche, oft in den Abendstunden. Außerhalb dieser Fenster ist der Lastbezug für die Bemessung des Netzentgelts unkritisch.

Wer seine Leistungsspitze in das HLZ legt, zahlt voll. Wer sie aus dem HLZ herausverlagert, zahlt das individuelle Netzentgelt — bemessen an der reduzierten HLZ-Spitze, nicht an der ungeschmälerten Jahreshöchstlast.

Ein Batteriespeicher übernimmt diese Lastverlagerung automatisiert. Halbstündlich erkennt das Energiemanagement den Eintritt in ein Hochlastzeitfenster und entlädt den Speicher exakt auf die kritischen Lastspitzen. Außerhalb der HLZ wird der Speicher kontrolliert wieder geladen — vorzugsweise zu Niedertarifzeiten oder mit Eigenstrom aus Photovoltaik.

Industrieller Batteriespeicher-Park in Mittelspannungsumgebung zur Lastverlagerung im Hochlastzeitfenster
Mittelspannungs-BESS-Park: zur Lastverlagerung im Hochlastzeitfenster ausgelegte Container-Anlage.

Beweislast und Lastganganalyse

Die atypische Netznutzung muss durch ein Lastganggutachten nachgewiesen werden. Grundlage ist der halbstündliche Lastgang über zwölf Monate, der vom Verteilnetzbetreiber in der Regel über das angeschlossene Smart-Meter-Gateway oder die RLM-Messung verfügbar ist. Die Lastgangabweichung wird quantitativ ausgewiesen: prozentuale HLZ-Reduktion, Differenzleistung in kW, Vollbenutzungsstunden über und unterhalb des Schwellenwertes.

Wird ein Speicher zur Lastverlagerung eingesetzt, gehört das geplante BESS-Verhalten zum Antragsumfang. Der Verteilnetzbetreiber kann ein zukunftsbezogenes Gutachten anerkennen, sofern die technische Auslegung des Speichers — Leistung, Energie, Steuerlogik — dokumentiert ist.

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Voraussetzungen — wer Anspruch auf das individuelle Netzentgelt hat

§19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV richtet sich an Industriebetriebe mit klar abweichendem Lastverhalten. Die Verordnung formuliert die Voraussetzungen quantitativ:

  • Spannungsebene: Mittelspannung oder Höchstspannung. Niederspannungs-Anschlüsse fallen nicht unter §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.
  • Vollbenutzungsstunden ODER HLZ-Differenz: Mindestens 7.000 Vollbenutzungsstunden im Jahr oder mindestens 100 Stunden Lastdifferenz zwischen Jahreshöchstlast und HLZ-Höchstlast.
  • Atypisches Lastprofil: Nachweisbar abweichend vom Profil der Netzlast in den vom VNB veröffentlichten Hochlastzeitfenstern.
  • Lastganggutachten: Pflicht-Antragsanlage mit halbstündlicher Lastgangauswertung über zwölf Monate.
  • Festsetzungsbescheid: Der Anspruch entsteht erst durch den Bescheid des Verteilnetzbetreibers — nicht automatisch.

In der Praxis sind §19-Atypiker meist Industriebetriebe mit kontinuierlicher Schichtproduktion oder mit gut planbaren Lastpausen. Zwei-Schicht-Betriebe ohne Wochenendlast und Drei-Schicht-Betriebe mit Schichtwechsel-Pausen sind typische Konstellationen. Auch Betriebe mit großen Wärmespeichern oder thermischen Pufferprozessen lassen sich häufig in den HLZ herabverlagern.

Praxisbeispiel — Industriestandort Mittelspannung mit 1 MW BESS

Ein Industriestandort Mittelspannung mit Jahreshöchstlast 4.000 kW installiert einen Batteriespeicher mit 1 MW Leistung und 2 MWh Energie zur gezielten Verlagerung der HLZ-Spitzen. Der Lastgang wird so umgeformt, dass die Höchstlast innerhalb der Hochlastzeitfenster auf 3.000 kW reduziert wird. Außerhalb der HLZ liegt der Lastgang unverändert.

PositionVor OptimierungNach Optimierung
Jahreshöchstlast (HLZ-Spitze)4.000 kW3.000 kW
Leistungspreis (typisch Mittelspannung)120 €/kW/Jahr120 €/kW/Jahr
Leistungskomponente Netzentgelt480.000 €/Jahr360.000 €/Jahr
Ersparnis pro Jahr120.000 €
BESS zur Lastverlagerung1 MW / 2 MWh
Über vier Abrechnungsjahre (IBN 2025/2026 bis Auslauf 31.12.2028)480.000 € kumuliert
Annahmen

Inbetriebnahme des Speichers zwischen 2025 und 2026, vollständige vier Abrechnungsjahre bis zum Auslauf §19 am 31.12.2028. Leistungspreis 120 €/kW/Jahr ist ein typischer Mittelspannungs-Wert; tatsächliche Leistungspreise variieren je nach Verteilnetzbetreiber zwischen rund 60 und über 180 €/kW/Jahr. Lastgang ohne Sondereffekte (kein Großverbraucher-Saisoneffekt, keine Eigenerzeugungs-Anomalien).

Quelle: CUBE CONCEPTS Projekterfahrung. Tatsächliche Ersparnis abhängig von Leistungspreis des Netzbetreibers, Lastgang und Spannungsebene.

Antragspfad — vier Schritte beim Verteilnetzbetreiber

Das Antragsverfahren nach §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist vom Verteilnetzbetreiber gesteuert und folgt einer wiederkehrenden Struktur. Wer den Antrag bis zum 30. September 2028 vollständig einreicht, kann im darauffolgenden Abrechnungsjahr das individuelle Netzentgelt geltend machen.

01
Halbstündlicher Lastgang über zwölf Monate

Beim Verteilnetzbetreiber den RLM-Lastgang oder Smart-Meter-Lastgang anfordern. Datenformat üblicherweise CSV mit 17.520 oder 17.568 Halbstundenwerten pro Jahr.

Dauer: 2–4 Wochen Bereitstellungszeit beim VNB
02
HLZ-Identifikation und Lastgang-Analyse

Die HLZ-Veröffentlichung des Verteilnetzbetreibers einsehen. Den Lastgang in HLZ-Stunden und Nicht-HLZ-Stunden segmentieren. Differenz aus Jahreshöchstlast und HLZ-Höchstlast quantifizieren.

Dauer: 1–2 Wochen analytische Auswertung
03
Antrag mit Lastganggutachten beim VNB einreichen

Lastganggutachten als Antragsanlage. Bei geplanter Lastverlagerung durch Speicher: technische Auslegung des BESS dokumentieren. Die Frist 30.09.2028 bezieht sich auf die letzte zulässige Antragstellung im Geltungszeitraum.

Dauer Gutachtenerstellung: 4–6 Wochen
04
Festsetzungsbescheid abwarten

Der Verteilnetzbetreiber prüft die Antragsanlagen und stellt einen Festsetzungsbescheid für das individuelle Netzentgelt aus. Bei wesentlichen Lastganges-Änderungen ist eine jährliche Bestätigung erforderlich.

Dauer Bescheidung: 6–12 Wochen

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Frist 30.09.2028 — Antragsdeadline und Investmentlogik

Die Antragsfrist beim Verteilnetzbetreiber endet am 30. September 2028. Wer bis dahin keinen vollständigen Antrag eingereicht hat, kann §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV nicht mehr in Anspruch nehmen — auch nicht für das verbleibende Restjahr 2028. Mit dem 31. Dezember 2028 läuft die Verordnungsregelung in der gegenwärtigen Form aus, ab 01.01.2029 greift AgNes.

Daraus ergibt sich eine harte Investmentkante: Je früher der Speicher in Betrieb geht, desto mehr volle Abrechnungsjahre stehen unter §19-Regime zur Verfügung.

IBN SpeicherVolle §19-Abrechnungsjahre möglichMax. kumulierte Ersparnis im Praxisbeispiel
20254 (2025, 2026, 2027, 2028)480.000 €
20263 (2026, 2027, 2028)360.000 €
20272 (2027, 2028)240.000 €
20281 (anteilig)≤120.000 €

Der Planungs- und Realisierungsvorlauf eines Industrie-BESS liegt — abhängig von Netzanschluss, Genehmigung und Lieferzeit — typisch bei sechs bis zwölf Monaten. Wer in 2026 noch volle drei Abrechnungsjahre nutzen will, sollte die Anlagenplanung spätestens Mitte 2025 starten.

Was nach dem 31.12.2028 kommt — Übergang zu AgNes

Mit dem 1. Januar 2029 ersetzt AgNes (Ausgleichsmechanismus für netzdienliche Steuerung) das bisherige System der individuellen Netzentgelte aus §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV. Rechtsgrundlage ist die BNetzA-Festlegung GBK-25-01-1#3, deren Diskussionspapier am 24. September 2025 veröffentlicht wurde; die finale Festlegung wird Ende 2026 erwartet.

AgNes ist kein direkter Nachfolger im Sinne einer Eins-zu-eins-Übersetzung. Statt eines starren Tarifs entsteht ein Mechanismus mit zwei Anwendungsmodi: einer netzgeführten Steuerung, bei der der Speicher Leistung bei Netzbedarf einsetzt, und einer preisgeführten Vermarktung, die auf Spotmarkt-Signale reagiert. Beide Modi lassen sich mit derselben BESS-Anlage betreiben — die Auswahl trifft der Betreiber.

Für Industriebetriebe heißt das: Ein Speicher, der bis 2028 unter §19 Atypik-Spitzen verlagert hat, kann ab 2029 ohne Hardware-Änderung in den AgNes-Mechanismus überführt werden. Der Wechsel erfolgt über das Energiemanagement und die Vermarktungs-Schnittstelle.

Eine vollständige Übersicht der Netzentgelt-Mechanismen — §118 EnWG, §19 StromNEV und AgNes — und ihrer Kombinationsmöglichkeiten findet sich auf der Übersichtsseite Netzentgeltoptimierung.

Batteriespeicher-Park mit Hochspannungs-Übertragungsleitungen — AgNes-Migration ab 01.01.2029
AgNes ab 01.01.2029: BESS-Anlagen werden zu Akteuren netzdienlicher Steuerung und marktgeführter Vermarktung.

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Anwendungsbereich-Check — welche Rechtsnormen greifen für Industriebetriebe?

Vor der Investitionsentscheidung lohnt der nüchterne Abgleich, welche Rechtsgrundlagen tatsächlich für Industrie-Anwendungen relevant sind und welche nicht. Auf §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bezogen ergibt sich folgendes Bild:

RechtsnormAnwendungsbereichIndustrie
§19 Abs. 2 Satz 1 StromNEVAtypische Netznutzung — individuelles Netzentgelt für MS/HS-Anschluss bei abweichendem HLZ-Lastprofil. Antragsfrist 30.09.2028, Auslauf 31.12.2028.
§118 Abs. 6 EnWGNetzentgeltbefreiung für Stromspeicher 20 Jahre ab Inbetriebnahme. IBN-Deadline 4. August 2029. Detailliert auf der Übersichtsseite Netzentgeltoptimierung.
§11c EnWGNetzanschlussregeln für Speicher und Erzeugungsanlagen — anwendbar auf alle Industrie-BESS-Projekte.
§35 BauGBOutdoor-Privileg für BESS im Außenbereich seit 01.01.2026 — relevant für Standortwahl, nicht für Netzentgelt-Mechanismus.
§42c EnWGEnergy-Sharing-Regelung für Endkunden in privater Energiegemeinschaft. Nicht für Industriebetriebe gedacht.
§14a EnWGNiederspannungs-Endkundenregelung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Nicht auf Mittel- oder Höchstspannungs-Industrieanschlüsse anwendbar.

Für Industrie-Anwendungsfälle in MS/HS sind §19, §118, §11c und §35 die operativ relevanten Normen. §42c EnWG und Niederspannungs-Endkundenregelungen sind regulatorisch klar als Endkunden-Instrumente formuliert — die Anwendung auf MS/HS-Industriebetriebe ist nicht vorgesehen.

CUBE-Modelle für die Umsetzung

Industriebetriebe können den §19-Atypik-Mechanismus über zwei Modelle realisieren — mit oder ohne Eigeninvestition. Beide Modelle sind unabhängig vom regulatorischen Mechanismus; gleicher Speicher, gleicher Lastverlagerungs-Effekt, unterschiedliche Bilanzwirkung.

BESS Contracting
  • 0 € CapEx Kunde — CUBE finanziert vollständig
  • Erlös-Split: CUBE 75 % / Kunde 25 % der Netto-Markterlöse nach OPEX
  • BTM-Erlöse inklusive §19-Atypik-Ersparnis bleiben zu 100 % beim Kunden
  • Vertragslaufzeit typisch 10–15 Jahre, danach Eigentum auf Wunsch
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BESS Kauf
  • Volle Investition Kunde — Größenordnung ~250 €/kWh bis 2 MWh, ab 5 MWh 175–200 €/kWh
  • 100 % Erlöse beim Kunden — inkl. §19-Atypik-Ersparnis
  • Volle Marktteilnahme an Regelenergie und Spotmarkt möglich
  • Schlüsselfertige Lieferung mit Gewährleistung
Zum BESS-Kauf →

Wirtschaftlichkeitsmodellierungen stützen sich auf öffentliche und auditierte Marktbenchmarks. Konkrete Kalkulationen für Ihren Standort werden im Lastgang-Termin erarbeitet.

Häufige Fragen

Die Norm erlaubt Verbrauchern in Mittel- oder Höchstspannung mit atypischem Lastprofil ein individuelles Netzentgelt. Bemessungsgrundlage ist nicht die Jahreshöchstlast, sondern die Höchstlast innerhalb der vom Verteilnetzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster. Wer seine HLZ-Spitze gezielt absenkt, zahlt entsprechend weniger Leistungskomponente.

Industriebetriebe mit Mittel- oder Höchstspannungs-Anschluss, mindestens 7.000 Vollbenutzungsstunden im Jahr oder mindestens 100 Stunden HLZ-Differenz, und nachweisbar atypischem Lastprofil. Niederspannungs-Endkunden, Haushalte und Energiegemeinschaften sind ausgeschlossen — für diese Zielgruppen sind andere Regelungen vorgesehen.

Jeder Verteilnetzbetreiber veröffentlicht seine Hochlastzeitfenster jährlich auf seiner Website oder im Tarifblatt. Üblich sind ein Sommer- und ein Winter-HLZ, jeweils werktäglich an mehreren Tagen pro Woche, häufig in den Abendstunden. Die Fenster sind regional unterschiedlich und können sich von Jahr zu Jahr verschieben.

Die Größenordnung ergibt sich aus dem Leistungspreis multipliziert mit der Differenz zwischen Jahreshöchstlast und reduzierter HLZ-Höchstlast. Im Praxisbeispiel mit 1 MW Peak-Reduktion und 120 €/kW/Jahr Leistungspreis sind 120.000 € pro Jahr realistisch. Die Bandbreite typischer Mittelspannungs-Leistungspreise reicht etwa von 60 bis über 180 €/kW/Jahr — die individuelle Ersparnis ist entsprechend zu skalieren.

Für die Industrie operativ relevant sind §11c EnWG (Netzanschluss-Regeln), §118 Abs. 6 EnWG (Speicher-Netzentgeltbefreiung) und §35 BauGB (Outdoor-Privileg). Nicht für die Industrie gedacht sind §42c EnWG (Energy-Sharing für Endkunden) sowie Niederspannungs-Endkundenregelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Wer mit der falschen Norm plant, baut auf einem Anwendungsbereich, der die Konstellation gar nicht erfasst.

Der Mechanismus läuft am 31.12.2028 in der gegenwärtigen Form aus. Die Antragsfrist beim Verteilnetzbetreiber endet am 30.09.2028. Ab dem 1. Januar 2029 greift AgNes (BNetzA-Festlegung GBK-25-01-1#3) mit einem netzgeführten und einem preisgeführten Anwendungsmodus. Speicher, die bis 2028 unter §19 betrieben wurden, lassen sich ohne Hardware-Änderung in den AgNes-Mechanismus überführen.

Ja: Bei IBN 2026 sind drei volle Abrechnungsjahre unter §19-Regime möglich (2026, 2027, 2028). Im Praxisbeispiel mit 120.000 € Jahresersparnis sind das kumuliert 360.000 €. Bei IBN 2025 wären es 480.000 € über vier Abrechnungsjahre. Die Investmentlogik wird durch die harte Auslauf-Kante getrieben — je später die IBN, desto weniger Anwendungsjahre.

Faustregel: Pro 1 MW erwünschter Peak-Reduktion ist ein BESS mit etwa 1 MW Leistung auszulegen. Die Energiekapazität bemisst sich an der Dauer und Häufigkeit der HLZ — bei einem 4-stündigen Winter-HLZ an Werktagen sind 2 bis 4 MWh typisch. Die genaue Auslegung erfolgt über eine halbstündliche Lastganganalyse. Wer parallel weitere Anwendungen wie Regelenergie oder Eigenverbrauch nutzen möchte, sollte den Stack-Ansatz auf der Multi-Use-Seite prüfen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • StromNEV §19 Abs. 2 Satz 1 — Stromnetzentgeltverordnung, geltende Fassung mit Auslaufdatum 31.12.2028. Volltext bei gesetze-im-internet.de
  • BNetzA-Festlegung GBK-25-01-1#3 — AgNes-Mechanismus ab 01.01.2029, Diskussionspapier vom 24.09.2025, finale Festlegung erwartet Ende 2026. Bundesnetzagentur
  • BMWE-Veröffentlichungen zur Netzentgelt-Reform — Konsultationsfahrplan zur AgNes-Einführung und zum CISAF-Beihilferahmen für industrielle Energieprojekte.
  • CUBE CONCEPTS Modellrechnung — Praxisbeispiel basiert auf realer Mittelspannungs-Konstellation, anonymisiert als „Industriestandort Mittelspannung”. Berechnungsgrundlage: halbstündlicher Lastgang, Mittelspannungs-Leistungspreis 120 €/kW/Jahr.

Stand & Hinweise

Stand der Inhalte: 6. Mai 2026. Die regulatorische Lage zu §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (Auslauf 31.12.2028) und zur AgNes-Festlegung (Inkrafttreten 01.01.2029) entwickelt sich kontinuierlich. Inhalte werden bei wesentlichen Änderungen nachgeführt.

Modellrechnungen: Alle Zahlenangaben sind Modellrechnungen auf Basis öffentlicher und auditierter Marktbenchmarks. Tatsächliche Wirtschaftlichkeit hängt von Lastgang, Spannungsebene, Leistungspreis und konkreter Anlagenauslegung ab.

Keine Rechts- oder Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Für die Antragsstellung beim Verteilnetzbetreiber empfehlen wir eine projektbezogene Begleitung durch fachkundige Stellen.

Realisierte Projekte mit Industriebetrieben

CUBE CONCEPTS entwickelt und betreibt realisierte Energieprojekte europaweit. Auswahl der vertrauten Industriepartner:

TI Automotive Magna Valeo Voestalpine Tenneco ITW

Weiterführend

Vergleich §118 EnWG, §19 StromNEV und AgNes mit Praxisbeispiel Sachsen über drei regulatorische Konstellationen.

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Bis zur §19-Antragsfrist am 30. September 2028 bleiben noch knapp 29 Monate.

Lastgang-Analyse in 30 Minuten. Halbstündliche HLZ-Identifikation. Modellrechnung der maximal erzielbaren Ersparnis bei verschiedenen IBN-Szenarien.

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