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Beteiligungsgesetze nach § 6 EEG – Überblick zu Wind- und Solarprojekten in den Bundesländern

Die Energiewende in Deutschland steht und fällt mit der gesellschaftlichen Akzeptanz neuer Anlagen für Windenergie und Photovoltaik. Mit den länderspezifischen Beteiligungsgesetzen nach § 6 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetzes) hat der deutsche Gesetzgeber einen Rahmen geschaffen, um Kommunen und Bürgern die wirtschaftliche Teilhabe an Projekten zu ermöglichen. Die Idee: Wenn Gemeinden und Anwohner direkt von Erträgen profitieren, steigt die Zustimmung vor Ort und Planungsverfahren lassen sich schneller umsetzen.

Allerdings ist diese Beteiligung im EEG ursprünglich comme freiwillige Abgabe vorgesehen. Betreiber können Kommunen oder Bürgergesellschaften finanzielle Beiträge anbieten, sind aber nicht dazu verpflichtet. Einige Bundesländer haben auf Grundlage von § 6 und § 22b EEG eigene Beteiligungsgesetze erlassen – und aus der freiwilligen Möglichkeit eine verbindliche Pflicht gemacht.

Für Betreiber und Investoren insbesondere von Wind- aber auch Solarparkprojekten bedeutet das eine zusätzliche finanzielle Belastung. Während die Akzeptanzsteigerung für die Energiewende unbestritten wichtig ist, wirken verpflichtende Zahlungen auf die Wirtschaftlichkeit von Projekten und müssen bei der Planung von Großanlagen einkalkuliert werden.

Was regelt § 6 EEG?

Der § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bildet die rechtliche Grundlage für finanzielle Beteiligungen von Kommunen und Bürgern an Erneuerbare-Energien-Projekten. In Kombination mit § 22b erlaubt es den Bundesländern, entsprechende Regelungen einzuführen und definiert dabei die Grenzen, innerhalb derer Betreiber Zahlungen leisten dürfen, ohne dass dies als unzulässige Abgabe oder Preisverfälschung gilt.

Im Kern sieht § 6 EEG Folgendes vor:

  • Freiwillige Zahlungen: Betreiber peuvent être Kommunen und Bürgern finanzielle Vorteile einräumen, etwa über feste Zahlungen pro erzeugte Kilowattstunde, pauschale Beträge oder vergünstigte Stromtarife.
  • Keine bundesweite Pflicht: Das EEG verpflichtet Betreiber nicht, Zahlungen zu leisten. Es eröffnet lediglich einen sicheren Rechtsrahmen, innerhalb dessen solche Leistungen zulässig sind.
  • Gestaltungsspielraum für Länder nach § 22b: Jedes Bundesland kann auf dieser Grundlage eigene Beteiligungsgesetze erlassen und dabei festlegen, ob Zahlungen freiwillig bleiben oder verpflichtend werden.

Damit schlägt § 6 EEG eine Brücke zwischen dem Ziel der Akzeptanzsteigerung für Erneuerbare-Energien-Anlagen und der Rechtssicherheit für Betreiber, die solche Zahlungen leisten möchten. Für die Praxis bedeutet das jedoch: Während das EEG nur eine Option eröffnet, haben mehrere Länder daraus inzwischen eine verbindliche Abgabe gemacht.

Justement pour Photovoltaik-Großprojekten kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen, die über die freiwillige Idee hinausgehen und die Kalkulation von Investitionen direkt beeinflussen.

Welche Bundesländer haben Beteiligungsgesetze?

Die auf § 6 EEG basierenden Landesgesetze unterscheiden sich stark in Ausgestaltung und Reichweite. Während viele Regelungen ursprünglich für Windenergie eingeführt wurden, werden zunehmend auch PV-Freiflächenanlagen bzw. Parcs solaires erfasst. Für Betreiber von Großprojekten bedeutet dies: In manchen Ländern sind Abgaben inzwischen verpflichtend und damit ein direkter Kostenfaktor.

Überblick nach Bundesländern (Stand: August 2025)

Mecklembourg-Poméranie occidentale
Erstes Beteiligungsgesetz bereits seit 2016, bislang nur für Windkraftanlagen. Eine Novelle ist in Vorbereitung, die künftig auch Freiflächen-PV-Anlagen ab 1 MW einbezieht. Die konkrete Ausgestaltung soll individuell mit den Gemeinden verhandelt werden.

Rhénanie-du-Nord-Westphalie
Gesetz seit Ende 2023 in Kraft, aktuell mit Fokus auf Windenergieanlagen. PV-Freiflächen sind bisher nicht erfasst. Bei fehlender Einigung gilt eine Ersatzbeteiligung von 0,2 ct/kWh an die Kommune von Windanlagenbetreibern. Zusätzlich sind Modelle wie Nachrangdarlehen oder vergünstigte Stromtarife für Bürger möglich.

Basse-Saxe
Gesetz seit April 2024, eines der ersten Bundesländer mit expliziter Regelung auch für Freiflächen-PV-Anlagen. Betreiber müssen eine Pflichtzahlung von 0,2 ct/kWh an die Kommune leisten („Akzeptanzabgabe“). Für Bürgerbeteiligungen sind weitere Modelle wie Sparprodukte oder vergünstigte Stromtarife möglich.

Sarre
Seit Juni 2024 verpflichtende Bürger- und Kommunalbeteiligung, allerdings primär auf Windenergie fokussiert. Beteiligung kann über Projektgesellschaften, pauschale Zahlungen oder Stiftungsmodelle erfolgen. Für PV-Freiflächen gibt es bisher keine Pflicht, die Diskussion läuft aber.

Brandebourg
Beteiligungsgesetz seit 2019 für Windenergie. Neu ist ab 2025 eine verbindliche Sonderabgabe für PV-Freiflächenanlagen: 2 000 € pro installiertem MW und Jahr an die jeweilige Standortkommune.

Saxe
Beteiligungsgesetz seit Juni 2024. Erstmals explizite Pflicht für PV-Freiflächenanlagen ab 1 MW, die nach dem 31.12.2024 genehmigt werden. Zahlung von 0,1 ct/kWh an die Gemeinde oder eine individuell ausgehandelte Alternative. Verstöße können mit Bußgeldern bis 100 000 € sanktioniert werden.

Thuringe
Beteiligungsgesetz seit Juni 2024, derzeit nur für Windenergieanlagen verbindlich. Kommunen müssen an den Einnahmen beteiligt werden. Für PV-Freiflächen gibt es bislang keine gesetzliche Pflicht.

Saxe-Anhalt
Gesetzesentwurf seit April 2024 beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Geplant ist eine verpflichtende jährliche Abgabe für PV-Freiflächenanlagen: 3 € pro kW installierter Leistung. Alternative Modelle werden diskutiert.

Bavière
Gesetzesentwurf 2024 in der Anhörung. Vorgesehen ist eine Pflichtabgabe bei Wind- und PV-Freiflächenanlagen ab 1 MW: 0,2 ct/kWh an die Kommune und zusätzlich 0,1 ct/kWh an betroffene Anwohner. Gesamtbelastung also 0,3 ct/kWh. Inkrafttreten wird noch in 2025 erwartet.

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Andere Länder (ohne verpflichtende Beteiligung)
In Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Berlin, Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz existiert bisher kein verbindliches Beteiligungsgesetz. Bürger- oder Kommunalbeteiligungen erfolgen dort auf freiwilliger Basis oder über lokale Energiegenossenschaften. Nutzungskonzepte, Flächenausweisungen und Planungsprozesse für erneuerbare Energien erfolgen hier zwar fast immer unter Bürgerbeteiligung, sind aber oftmals dezentral und projektbezogen. Für Windkraft- und Solarparkprojekte in diesen Ländern sind Abgaben derzeit also kein Kostenfaktor, obwohl Akzeptanzmaßnahmen weiterhin ein wichtiges Thema bleiben

Windkraftanlagen im Fokus

Zusammengefasst gilt die Verpflichtung zur Bürger- und Kommunalbeteiligung bisher hauptsächlich für Windenergieanlagen. Für PV-Großprojekte sind die verpflichtenden Regelungen vor allem in Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen und bald Bayern relevant. Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt stehen kurz davor, ähnliche Vorgaben einzuführen. Andere EE-Anlagen wie Solar auf Gebäuden oder Biomasseanlagen sind nicht Bestandteil dieser verbindlichen Bürgerbeteiligungsgesetze.

PV-Großprojekte in den Beteiligungsgesetzen nach § 6 EEG

Für Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen bringen die Beteiligungsgesetze sowohl Vorteile als auch deutliche Herausforderungen mit sich. Auf der positiven Seite steht vor allem die Akzeptanzsteigerung: Gemeinden und Bürger profitieren direkt finanziell, wodurch Widerstände gegen neue Projekte spürbar abnehmen. Zudem schaffen verbindliche Regelungen eine gewisse Sécurité de la planification, da klare Vorgaben den Verhandlungsaufwand reduzieren und Projektierer nicht bei jeder Anlage individuelle Lösungen aushandeln müssen. Auch das Image profitiert, wenn Betreiber sichtbar als Partner der Energiewende auftreten und lokale Wertschöpfung fördern.

Dem gegenüber stehen jedoch auch Nachteile. Die verpflichtenden Abgaben – ob in Form von festen Cent-Beträgen pro Kilowattstunde oder Pauschalen pro installierter Leistung – belasten le Rentabilité und reduzieren die Rendement. Hinzu kommt, dass die sehr unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer eine einheitliche Kalkulation erschweren und damit die Standortwahl beeinflussen können. In der Praxis erfordert die Umsetzung der Beteiligungsmodelle zudem zusätzliche Verträge und administrative Strukturen, was Projekte komplexer et zeitaufwändiger macht.

Insgesamt sind die Beteiligungsgesetze für PV-Großprojekte ein Balanceakt: Sie können die gesellschaftliche Akzeptanz stärken und Projekte lokal absichern, gehen aber auf Kosten von Wirtschaftlichkeit und einfacher Umsetzbarkeit.

Fazit & Ausblick

Die Bürger- und Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG entwickelt sich zunehmend zu einem festen Bestandteil der Projektlandschaft für erneuerbare Energien. Während das EEG ursprünglich nur eine freiwillige Möglichkeit bot, haben viele Bundesländer inzwischen verpflichtende Regelungen nach § 22b EEG eingeführt – teils bereits für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, teils noch mit Schwerpunkt auf der Windenergie. Für Betreiber von PV-Großprojekten bedeutet dies finanzieller Abgaben, die zwar Akzeptanz fördern, gleichzeitig aber die Wirtschaftlichkeit belasten.

Derzeit entsteht ein Flickenteppich landesrechtlicher Vorgaben, der für Projektierer zusätzliche Komplexität schafft. Perspektivisch könnte jedoch eine stärkere Vereinheitlichung durch den Bund oder eine weitergehende Harmonisierung auf Landesebene erfolgen. Klar ist: Beteiligungsgesetze werden sich weiterentwickeln und den Ausbau der Photovoltaik langfristig mitprägen. Unternehmen, die PV-Großprojekte umsetzen, sollten diese Entwicklungen aktiv beobachten und bei der Projektkalkulation frühzeitig berücksichtigen.

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