Im September 2025 haben wir in unserem Beitrag “MiSpeL: Mehr Markt & Chancen für Großspeicher” erklärt, was die Reform bedeutet und welche Option sie für Großspeicher eröffnet. Seitdem hat sich der Prozess weiterentwickelt – und die zentrale Frage in Gesprächen mit Industriekunden lautet jetzt fast immer: Wann kann ich damit rechnen, und was muss ich bis dahin vorbereiten?
Dieser Beitrag gibt eine klare Antwort auf Basis des aktuellen Verfahrensstands (Mai 2026) und leitet daraus konkrete Handlungsempfehlungen für Betreiber von Batteriegroßspeichern ab.
Der offizielle Zeitplan der Bundesnetzagentur
Die MiSpeL-Festlegung ist kein einzelner Gesetzesakt, sondern ein mehrstufiges Regulierungsverfahren. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt es auf Basis ihrer Befugnisse aus § 85d EEG 2023 durch. Hier der Überblick über alle wesentlichen Meilensteine:
| Zeitpunkt | Milníky |
| 25. Februar 2025 | Stromspitzengesetz tritt in Kraft (EEG § 19 Abs. 3b und 3c) |
| Juli 2025 | BNetzA eröffnet das Festlegungsverfahren MiSpeL (Az.: 618-25-02) |
| 18. September 2025 | Veröffentlichung des Festlegungsentwurfs zur öffentlichen Konsultation |
| 24. Oktober 2025 | Ende der Stellungnahmefrist – Branchenverbände fordern Inkrafttreten H1/2026 |
| 1. ledna 2026 | Abschaffung der doppelten Netzentgeltbelastung bei rückgespeistem Strom (EnWG-Novelle) |
| 17. März 2026 | Festlegung der mathematischen Regeln und messtechnischen Vorgaben für den Mischbetrieb |
| 30. června 2026 | Ende der gesetzlichen Frist für die Rechtskraft der MiSpeL-Festlegung |
| 1. Juli 2026 | Tatsächliches Inkrafttreten und Start der Umsetzungspflicht der Festlegungsinhalte |
| 1. leden 2027 | Start der Abrechnung über die standardisierte, vollautomatische Marktkommunikation |
Entscheidend: Die gesetzliche Frist läuft bis zum 30. Juni 2026. Branchenverbände wie der bne (Bundesverband Neue Energiewirtschaft) fordern ein früheres Inkrafttreten noch im ersten Halbjahr 2026, um Einspeisespitzen im Sommer 2026 abzufedern. Ob die BNetzA die Frist vollständig ausschöpft, ist zum Zeitpunkt (Mai 2026) noch offen.
Was “Rechtskraft” hier wirklich bedeutet – eine wichtige Differenzierung
Viele Marktteilnehmer setzen “Rechtskraft der Festlegung” mit “sofort anwendbar” gleich. Das ist ein Irrtum, der bei der Investitionsplanung zu Fehlkalkulationen führen kann.
Rechtskraft ≠ sofortige Anwendbarkeit
Selbst wenn die BNetzA die Festlegung fristgerecht bis 30. Juni 2026 verabschiedet, greifen die neuen Optionen nicht automatisch direkt ab Juli 2026. Zusätzlich sind erforderlich:
- EU-Beihilfegenehmigung (noch ausstehend, insbesondere für die Abgrenzungsoption)
- Technische Umsetzung durch Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
- Anpassung der Marktkommunikationsprozesse
Die vollständige Umsetzungspflicht für alle Netzbetreiber ist offiziell ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen. In einer Übergangsphase zwischen Rechtskraft und Vollbetrieb sind bilaterale Abstimmungen mit Netzbetreibern die Regel – nicht die Ausnahme.
Für BESS-Betreiber bedeutet das: Die neue Možnost časového rozlišení (§ 19 Abs. 3b EEG und § 21 Abs. 1 bis 4 EnFG), die einzige wirtschaftlich relevante Option für Anlagen ab 1 MWh, kann frühestens ab Anfang 2027 im regulären Betrieb genutzt werden – und auch das nur bei rechtzeitiger EU-Freigabe.
Warum Branchenverbände auf schnelles Inkrafttreten drängen
Der Druck auf die BNetzA kommt aus mehreren Richtungen – und er ist berechtigt:
- Netzstabilität: Einspeisespitzen: Ohne MiSpeL können Kolokace bateriových systémů pro ukládání energie den gespeicherten Grünstrom nicht marktoptimiert einsetzen. Das erhöht das Risiko von negativen Strompreisen und Curtailment.
- Investitionssicherheit: Fehlende Investitionsgrundlage: Projektentwickler und Industriekunden zögern bei neuen Akumulátorové úložiště-Investitionen, solange der regulatorische Rahmen noch nicht final ist.
- Parallel laufende Entlastung: Ergänzend wirkt die EnWG-Novelle zum 1. Januar 2026, die die doppelte Netzentgeltbelastung bei rückgespeistem Speicherstrom abschafft. Dieser Schritt ist bereits rechtskräftig und verbessert die Wirtschaftlichkeit von Großspeichern sofort.
Was jetzt für Großspeicher-Betreiber zu tun ist
Die Zeit bis zum Inkrafttreten ist keine passive Wartephase. Wer bereits einen großen Batteriespeicher betreibt und 2027 von Anfang an reibungslos in den MiSpeL-Betrieb einsteigen will, muss heute handeln – insbesondere in drei Bereichen:
1. Messtechnik vorbereiten
Die Abgrenzungsoption erfordert zwei intelligente Messsysteme mit 15-Minuten-Zeitintervallen: eines für die EE-Einspeisung, eines für den Netzstrombezug durch den Speicher. Diese Systeme müssen beim zuständigen Messstellenbetreiber beauftragt und installiert werden – das dauert in der Praxis mehrere Monate.
2. Direktvermarktungsstruktur prüfen
Voraussetzung für die Nutzung beider neuer Optionen ist die Direktvermarktung des erzeugten Stroms. Wer noch über die feste Einspeisevergütung abrechnet, muss prüfen, ob und wann ein Wechsel sinnvoll ist. Für die Pauschaloption gilt dies ebenfalls – obwohl diese für Großspeicher (ab ca. 1 MWh) wirtschaftlich kaum relevant ist, da sie auf Anlagen bis 30 kWp begrenzt ist.
3. EnWG §118 Abs. 6 nicht verpassen
Parallel zu MiSpeL gibt es eine zeitkritische Förderregelung: Die Netzentgeltbefreiung nach §118 Abs. 6 EnWG gilt für Batteriespeichersysteme, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, für 20 Jahre. Vor dem Hintergrund eines Planungsvorlaufes von 6 bis 12 Monaten sollte die Projektentwicklung spätestens jetzt beginnen.
Was noch offen ist – und welche Risiken Investoren kennen sollten
MiSpeL schafft Planungssicherheit, aber nicht vollständig. Drei Punkte bleiben zum heutigen Stand (Mai 2026) ungelöst:
- EU-Beihilfegenehmigung: Kein konkretes Datum ist noch nicht bekannt. Ohne sie ist die Abgrenzungsoption nicht anwendbar.
- Bestandsanlagen: Wie bestehende EE-Anlagen mit nachgerüstetem BESS in die neuen Regelungen integriert werden, ist noch nicht abschließend geklärt.
- Netzentgeltreform: Wie sich die AgNes-Netzentgelte 2029 berechnen ist noch offen. Fragen zur Netzentgeltprivilegierung von Speichern sind Gegenstand eines separaten BNetzA-Verfahrens.
Für Investoren in Großspeicherprojekte bedeutet das: MiSpeL ist ein notwendiger, aber kein hinreichender Schritt. Die wirtschaftliche Gesamtrechnung hängt auch vom Ausgang der AgNes-Festlegung ab.
Fazit: Vorbereitung jetzt, Marktstart 2027
MiSpeL wird mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zum 30. Juni 2026 rechtskräftig. Der praktische Marktbetrieb – insbesondere für die Abgrenzungsoption, die für Großspeicher entscheidend ist – startet realistischerweise Anfang 2027. Die Vollautomatisierung der Marktkommunikation folgt ab April 2027.
Das Zeitfenster für Vorbereitung bestehender Batteriespeicher ist knapp. Wer die Messtechnik, die Direktvermarktungsstruktur und die Projektplanung (inkl. §118 EnWG) jetzt angeht, kann 2027 vom ersten Tag an profitieren. Wer wartet, riskiert nicht nur verpasste Erlöspotenziale, sondern auch Engpässe bei Messstellenbetreibern und Netzbetreibern, die in der Umsetzungsphase stark gefragt sein werden.
Für neue BESS-Projekte ist jetzt der Zeitpunkt günstig. Die Voraussetzungen für Technik, Messstellen und EMS liegen vor und das Zeitfenster bis zum August 2029 ist noch offen.